European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180038.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein aus Bagdad stammender, irakischer Staatsangehöriger, stellte am 26. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass ihn eine schiitische Miliz rekrutieren habe wollen und er homosexuell sei.
2 Mit Bescheid vom 9. April 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Weiters setzte es die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig.
4 Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, dem Vorbringen des Revisionswerbers, wonach Angehörige einer schiitischen Miliz versucht hätten ihn zu rekrutieren, er homosexuell und im Irak beim gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehr erwischt worden sei, komme keine Glaubwürdigkeit zu. Ihm drohe auch keine Verfolgung aufgrund seiner Religions‑ oder Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner politischen Überzeugung. Ferner gehöre Bagdad zwar zu den unsicheren Provinzen des Landes, es könne jedoch nicht erkannt werden, dass der Revisionswerber schon aufgrund seiner bloßen Präsenz in diesem Gebiet Opfer eines Anschlages werden würde oder er im Vergleich zu anderen Zivilpersonen besonders gefährdet wäre.
5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das BVwG habe den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht hinreichend begründet. Zudem seien die Angaben des Revisionswerbers sowie die vorgelegten Urkunden nur unzureichend gewürdigt beziehungsweise nicht zu Gunsten des Revisionswerbers gewertet worden, sodass dem BVwG eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten sei.
6 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Ungeachtet dessen, dass das BVwG seinen Unzulässigkeitsausspruch nur mit wenigen Worten begründet, gehen die dazu erstatteten Revisionsausführungen schon deshalb ins Leere, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch eine fehlende Begründung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision nicht dazu führt, dass die Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG allein deshalb zulässig wäre (vgl. VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0473, mwN).
11 Die vorliegende Revision wendet sich gegen die Beweiswürdigung des BVwG zum Fluchtvorbringen des Revisionswerbers. In diesem Zusammenhang könnte nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nur dann vorliegen, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 25.6.2020, Ra 2019/18/0237, mwN). Dass diese Voraussetzungen fallbezogen gegeben wären, vermag die Revision mit ihrem pauschal gehaltenen Vorbringen nicht darzulegen.
12 In der Revision, die im Übrigen entgegen § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG auch keine tauglichen Revisionspunkte enthält, werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 22. Februar 2021
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