VwGH Ra 2021/01/0002

VwGHRa 2021/01/000229.1.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision der J B in T, vertreten durch Mag.rer.soc.oec.Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 3. April 2020, Zl. LVwG‑750689/4/MB/MaH, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

StbG 1985 §28
StbG 1985 §28 Abs2
12010E020 AEUV Art20
62017CJ0221 Tjebbes VORAB
62018CJ0836 Subdelegacion del Gobierno en Ciudad Real VORAB

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010002.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache der Antrag der Revisionswerberin auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbs der kanadischen Staatsangehörigkeit gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311 idF BGBl. I Nr. 56/2018, (StbG) abgewiesen (I.) und eine Revision für unzulässig erklärt (II.).

2 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die von der Revisionswerberin geltend gemachte wissenschaftliche Abschlussarbeit und die von ihr vorgebrachten zukünftigen und unsicheren Ereignisse (so die Befürchtung, ohne kanadische Staatsangehörigkeit ihren Lebensmittelpunkt nicht mehr frei wählen zu können, weil nach einem mehr als zwei Jahre andauernden „Lebens“ außerhalb Kanadas der Verlust der Aufenthaltsgenehmigung drohe) seien keine ausreichenden Leistungen bzw. besonders berücksichtigungswürdigen Gründe iSv § 28 Abs. 1 Z 1 StbG. Die von der Revisionswerberin näher angeführten Umstände (so die Befürchtung, ohne kanadische Staatsangehörigkeit nach einem mehr als zweijährigen Aufenthalt in Österreich den „permanent resident status“ in Kanada zu verlieren sowie eine mögliche Pflegebedürftigkeit der Eltern) stellten mit näherer Begründung (unter anderem unter Feststellung der insoweit maßgeblichen kanadischen Rechtslage und dem Argument, es handle sich um ein ungewisses und nicht konkretes Szenario) keinen besonders berücksichtigungswürdigen Grund iSd § 28 Abs. 2 StbG dar. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Revisionswerberin durch den Verlust ihrer Unionsbürgerschaft liege nicht vor (Verweis auf das Urteil des EuGH Tjebbes u.a.).

3 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den VfGH. Dieser lehnte mit Beschluss vom 21. September 2020, E 1620/2020‑5, die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG zur Entscheidung ab.

Begründend führte der VfGH unter anderem aus, soweit

„die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtenen Entscheidung tragenden Rechtsvorschrift des § 28 StbG behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes angesichts der dem Gesetzgeber bei der Regelung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat“.

4 Sodann erhob die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es sei in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht geklärt, welche Konsequenzen sich aus der „Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes“ in der Rechtssache C‑221/17 Tjebbes u.a. für die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 1 und 2 StbG ergäben.

9 Zu diesem Vorbringen ist auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober 2020, Ra 2020/01/0354, hinzuweisen. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof zu dem dort (vom selben Rechtsvertreter erstatteten) Vorbringen, „es sei in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht geklärt, welche Konsequenzen sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C‑221/17, Tjebbes u.a., für die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 1 und 2 StbG ergeben“, klargestellt:

„19 Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision sind die aufgeworfenen Fragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits ausreichend geklärt:

20 Vorauszuschicken ist, dass dem österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht die Ordnungsvorstellung zugrunde liegt, mehrfache Staatsangehörigkeiten nach Möglichkeit zu vermeiden (vgl. VwGH 13.2.2020, Ra 2018/01/0159, mwN).

21 § 28 StbG normiert drei Tatbestände für die Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft. Nach § 28 Abs. 1 Z 1 StbG muss die Beibehaltung wegen der bereits erbrachten oder noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem anderen besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik und nicht bloß des Betroffenen selbst liegen. Der durch die Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 geschaffene Tatbestand des § 28 Abs. 2 StbG wiederum soll Staatsbürgern die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft trotz Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit ermöglichen, wenn ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt, um extreme Beeinträchtigungen des Privat‑ oder Familienlebens des Staatsbürgers zu vermeiden, die sich aus der Nichtannahme der Staatsangehörigkeit oder dem Verlust der Staatsbürgerschaft ergeben (vgl. zu allem VwGH 15.5.2019, Ra 2018/01/0076, mwN).

22 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits berücksichtigt, dass der VfGH in seiner jüngsten Rechtsprechung (Verweis auf VfGH 17.6.2019, E 1832/2019, VfSlg. 20.330) in verfassungskonformer Interpretation den Tatbestand des § 28 Abs. 1 Z 1 StbG dahin ausgelegt hat, dass ein Grund im Interesse der Republik auch dann vorliegt, wenn der gesetzlich angeordnete Verlust der Staatsbürgerschaft eine Verletzung des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat‑ und Familienlebens bedeuten würde und dabei insbesondere auf die Rn. 15 dieses Erkenntnisses mit Verweis auf EGMR 21.6.2016, Ramadan, Appl. 76.136/12, und EuGH 12.3.2019, C‑221/17, Tjebbes, hingewiesen (vgl. VwGH 12.12.2019, Ra 2019/01/0437, mwN).

23 In dieser Rechtsprechung hat der VfGH näher ausgeführt (vgl. VfGH 17.6.2019, E 1832/2019 = VfSlg. 20.330):

‚§ 28 StbG regelt die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit, der sonst unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 StbG ex lege zum Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft führt, ohne dass es dafür einer behördlichen Entscheidung bedarf (VfGH 11.12.2018, E 3717/2018). In diesem System kommt dem Verfahren zur Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 28 StbG insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrages auf Beibehaltung der Staatsbürgerschaft die Folgen eines allfälligen Verlustes auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 8 EMRK prüfen kann und muss (EGMR 21.6.2016, Fall Ramadan, Appl. 76.136/12, Z 90 ff.; für die unionsrechtlich gebotene Abwägung der Folgen des Verlustes der Unionsbürgerschaft siehe im gegebenen Zusammenhang EuGH 12.3.2019, Rs. C‑221/17, Tjebbes u.a., Rz 41 f.)‘.

24 Damit hat der VfGH klargestellt, dass dem Verfahren zur Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 28 StbG insofern grundrechtliche Bedeutung zukommt, als die Behörde anlässlich eines Antrages auf Beibehaltung der Staatsbürgerschaft die Folgen eines allfälligen Verlustes auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 8 EMRK prüfen kann und muss und dabei auch die unionsrechtlich gebotene Abwägung der Folgen des Verlustes der Unionsbürgerschaft nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache C‑221/17, Tjebbes u.a., durchführen kann und muss.

25 Dieser verfassungskonformen Auslegung des VfGH hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits angeschlossen (vgl. VwGH 12.12.2019, Ra 2019/01/0437, mwN).

26 Diese Rechtsprechung zeigt auch, dass ein ‘besonders berücksichtigungswürdiger Grund’ (nach § 28 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StbG) auch dann gegeben ist, wenn der gesetzlich angeordnete Verlust der Staatsbürgerschaft eine Verletzung des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat‑ und Familienlebens und damit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährleistung dieses Konventionsrechts bedeuten würde (vgl. VfGH 17.6.2019, E 1832/2019, VfSlg. 20.330).

27 Demnach ist die unionsrechtlich gebotene Abwägung vor dem Hintergrund von Art. 8 EMRK zu betrachten. Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ist jedoch im Allgemeinen nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG und daher vom Verwaltungsgerichtshof im Revisionsmodell nur aufzugreifen, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten hat oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalls vorgenommen hat bzw. die Entscheidung auf einer verfahrensrechtlich nicht einwandfreien Grundlage erfolgte (vgl. VwGH 28.1.2020, Ra 2019/01/0466, mwN).

28 Nach dieser Rechtsprechung kann und muss ‑ wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt ‑ bereits im Vorfeld (im Verfahren der Bewilligung der Beibehaltung nach § 28 StbG) eine Verhältnismäßigkeitsprüfung (im Sinne der Rechtsprechung des EuGH Tjebbes u.a.) vor dem Hintergrund von Art. 8 EMRK durchgeführt werden. Somit stellen sich auch nicht die von der Revision behaupteten grundsätzlichen Rechtsfragen.“

(vgl. zu allem VwGH 8.10.2020, Ra 2020/01/0354, mwN; vgl. diesbezüglich inhaltsgleich zu § 28 Abs. 1 Z 1 StbG VwGH 8. 10.2020, Ra 2020/01/0343, ebenso mwN).

10 Die Revision behauptet nun, diese Entscheidung berücksichtige „nur Teilaspekte der gegenständlichen Problematik“. So werde nicht auf das Problem eingegangen, dass die Gründe iSd § 28 Abs. 2 StbG „so streng sind, dass diese de facto nicht erfüllbar sind“.

11 Dieses Vorbringen übersieht zunächst die in der obzitierten Rechtsprechung (dem VfGH folgend) vorgenommene verfassungskonforme Auslegung des § 28 Abs. 2 StbG (siehe oben Rn. 26). Entscheidend ist aber darauf hinzuweisen (und wurde fallbezogen vom Verwaltungsgericht auch zutreffend berücksichtigt), dass es sich bei Eingriffen in das Privat‑ und Familienleben nicht um nur hypothetische oder potentielle Folgen handeln darf, sondern um konkret zu erwartende Beeinträchtigungen handeln muss und nicht um solche, die von ungewissen, in der Zukunft vom Beibehaltungswerber selbst zu setzenden Handlungen abhängen (vgl. VwGH 8.10.2020, Ra 2020/01/0354, Rn. 31, mwN, u.a. auf EuGH 12.3.2019, C‑221/17, Tjebbes u.a., Rn. 44).

12 Auch sei ‑ so die Revision weiter ‑ die Frage nicht geklärt, „ob bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht zumindest die Beibehaltung der Unionsbürgerschaft möglich sein soll“.

13 Dieses Vorbringen übersieht, dass Art. 20 AEUV nach ständiger Rechtsprechung des EuGH „jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers verleiht, der dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein“ und „die Vertragsbestimmungen über die Unionsbürgerschaft Drittstaatsangehörigen keine eigenständigen Rechte“ verleihen (vgl. EuGH 27.2.2020, C‑836/18, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real gegen RH, ECLI:EU:C:2020:119, Rn. 35 und 38). Im Urteil Tjebbes u.a. hat der EuGH klargestellt, dass „Unionsbürgerinnen, die [...] die Staatsangehörigkeit nur eines einzigen Mitgliedstaats besitzen [...] durch den Verlust dieser Staatsangehörigkeit auch mit dem Verlust des durch Art. 20 AEUV verliehenen Status und der damit verbundenen Rechte konfrontiert werden“ (vgl. EuGH 12.3.2019, C‑221/17, Tjebbes u.a., ECLI:EU:C:2019:189, Rn. 32). Nach dieser Rechtsprechung ist bereits klargestellt, dass die Unionsbürgerschaft bei Verlust der Staatsangehörigkeit eines (einzigen) Mitgliedstaates verloren geht und nicht ‑ wie von der Revision behauptet ‑ (losgelöst von der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates) beibehalten werden kann.

14 Zu den zur Zulässigkeit der Revision vorgebrachten Fragen, ob es sachlich gerechtfertigt sei, dass § 28 Abs. 2 StbG zum Ergebnis führe, „dass bei einer Kernfamilie jedes Familienmitglied eine andere Staatsbürgerschaft hat“ und ob „vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen und globalen Entwicklungen der letzten Jahrzehnte, angesichts der Globalisierung der Welt und auch der vergleichbaren Staatsbürgerschaftsrechte anderer europäischer Staaten, die österreichische Regelung überhaupt noch zeitgemäß ist“, genügt es, auf die obzitierte Begründung des Beschlusses des VfGH vom 21. September 2020, E 1620/2020‑5, zu verweisen. Danach ist dem Gesetzgeber bei der Regelung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum eingeräumt.

15 In diesem Sinne liegt dem österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht die Ordnungsvorstellung zugrunde, mehrfache Staatsangehörigkeiten nach Möglichkeit zu vermeiden (vgl. für viele VwGH 8.10.2020, Ra 2020/01/0354, Rn. 20, mwN).

16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

17 Der Anregung des Revisionswerbers, der Verwaltungsgerichtshof möge aufgrund der in der Revision dargelegten Argumente an den EuGH zu näher bezeichneten Fragen einen Antrag auf Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV stellen, war nicht näher zu treten, zumal diese Argumente von einer mit der oben wiedergegebenen Rechtsprechung (auch des EuGH) in Widerspruch stehenden Annahme getragen werden (vgl. dazu oben Rn. 10 f).

Wien, am 29. Jänner 2021

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