Normen
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220287.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 10. Mai 2019 wies der Landeshauptmann von Steiermark (belangte Behörde) den ‑ auf die Ehe mit dem in Österreich über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt ‑ EU“ verfügenden BN gestützten und am 19. Juni 2018 eingebrachten ‑ Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
2 Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen (siehe zur Aufhebung der im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2020, Ra 2020/22/0014) angefochtenen Erkenntnis vom 25. November 2020 wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin (neuerlich) ab. Der Revisionswerberin wurden die noch zu bestimmenden Kosten des beigezogenen Dolmetschers auferlegt und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.
Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass BN in Österreich von 1999 bis 31. August 2017 als Arbeiter teilweise geringfügig beschäftigt und „mit regelmäßigen Notstands- bzw. Überbrückungshilfezeiten“ tätig gewesen sei. Ab dem 1. September 2017 habe er bei der W GmbH, vom 5. September 2019 bis zum 30. September 2020 bei der G GmbH gearbeitet. Nach seinen eigenen Angaben sei BN zudem seit ca. 15 Jahren als Zeitungskolporteur tätig. Aus dieser Tätigkeit habe er in den Monaten Jänner bis September 2020 ein Einkommen in der Höhe von monatlich durchschnittlich ca. € 1.200,- ins Verdienen gebracht. Dass BN seit dem 1. Oktober 2020 nicht mehr bei der G GmbH arbeite, sei in der (am 22. Oktober 2020 durchgeführten) Verhandlung verschwiegen worden. BN habe einen offenen Kredit, der monatlich mit € 300,82 (an anderer Stelle ist von € 200,82 die Rede) zu bedienen sei. In der mündlichen Verhandlung habe BN auf seiner Handy‑App ein Minus am Konto in der Höhe von € 13.340,27 vorgewiesen, wobei unklar sei, weshalb diese Passivsumme auf den in Kopie übermittelten Kontoauszügen nicht in dieser Höhe aufscheine. Zudem habe BN in der Verhandlung angegeben, „in seiner Heimat Ghana seine Frau und weitere Kinder, als auch Verwandte“ monatlich mit einem nicht genannten Betrag zu unterstützen.
In seinen rechtlichen Erwägungen ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass im vorliegenden Fall ein Betrag von € 2.128,74 (resultierend aus dem Ehegattenrichtsatz, dem Richtsatz für ein Kind, der Miete, der Kreditrate, zu zahlenden Alimenten sowie dem Sozialversicherungsbeitrag, abzüglich des Wertes der freien Station) zur Verfügung stehen müsste. Das Einkommen des BN aus seiner selbständigen Tätigkeit als Zeitungskolporteur erreiche bei weitem nicht den erforderlichen Wert. Das eingeräumte Minus am Konto sowie die laufenden Überweisungen an Frau, Kinder und Verwandte in unbekannter Höhe seien hier nicht zu berücksichtigen. Auch eine Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG verhelfe der Beschwerde nicht zum Erfolg, weil die erforderlichen Parameter nicht gegeben seien.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Die Revisionswerberin bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung vor, das Verwaltungsgericht, das in der mündlichen Verhandlung noch von einem ausreichenden Einkommen des BN ausgegangen sei, habe im angefochtenen Erkenntnis die für die Revisionswerberin überraschende Rechtsansicht vertreten, dass BN keine unselbständige Arbeit mehr habe, ohne dies zu belegen oder der Revisionswerberin im Rahmen des Parteiengehörs vorzuhalten. Zudem sei die Rechtsansicht verfehlt, weil nach jahrelanger unselbständiger Arbeit an die Stelle des Einkommens „das Surrogat des Arbeitslosengeldes tritt [...], nämlich nach dem ASVG 67 % des Letztbezuges“. Im Übrigen sei das Erkenntnis aktenwidrig, weil BN bereits seit dem 5. September 2018 und nicht ‑ wie vom Verwaltungsgericht festgestellt ‑ erst seit dem 5. September 2019 bei der G GmbH arbeite.
6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit der Revision bei einem behaupteten Verfahrensmangel (ua.) voraus, dass die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang ‑ im Sinn seiner Eignung, bei einem mängelfreien Verfahren zu einer anderen, für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu gelangen ‑ konkret dargetan wird (vgl. VwGH 20.5.2019, Ra 2018/22/0011, Pkt. 3.3., sowie ‑ im Zusammenhang mit einer geltend gemachten Verletzung des Parteiengehörs ‑ VwGH 30.10.2020, Ra 2020/22/0126, Rn. 6, jeweils mwN). Eine ‑ vorliegend ins Treffen geführte ‑ Aktenwidrigkeit belastet das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit, wenn sie einen für den Fall wesentlichen Punkt betrifft (vgl. etwa VwGH 26.2.2019, Ra 2018/02/0307, mwN).
7 Inwieweit dem ‑ nach Ansicht der Revisionswerberin aktenwidrig zu spät angenommenen ‑ Beginn der Tätigkeit des BN bei der G GmbH eine solche Wesentlichkeit zukommen solle, wird von der Revisionswerberin nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Beendigung der unselbständigen Erwerbstätigkeit des BN bei der G GmbH spricht die Revisionswerberin in ihrer Zulässigkeitsbegründung zwar von einem fehlenden Beleg bzw. Beweis, ohne jedoch ihrerseits der diesbezüglichen Feststellung des Verwaltungsgerichtes entgegenzutreten (vielmehr deutet der Hinweis auf das Arbeitslosengeld auf eine Beendigung der Erwerbstätigkeit hin). Es findet sich somit hinsichtlich des behaupteten Begründungsmangels bzw. der ins Treffen geführten Verletzung des Parteiengehörs keine Relevanzdarstellung.
8 Zum Zulässigkeitsvorbringen im Zusammenhang mit dem Arbeitslosengeld ist schließlich Folgendes anzumerken:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist (vgl. VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0203, Rn. 10, mwN).
9 Im Zuge einer solchen Prognosebeurteilung kann zwar grundsätzlich auch einer zu erwartenden Zahlung von Arbeitslosengeld Bedeutung zukommen. Im vorliegenden Fall legte das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung allerdings zugrunde, dass BN einer aufrechten selbständigen Tätigkeit nachgehe, aus der er ein monatliches Einkommen in der Höhe von ca. € 1.200,- beziehe. Dies wird in der Revision nicht bestritten. In der Zulässigkeitsbegründung wird zwar allgemein auf das (als Surrogat an die Stelle des Erwerbseinkommens tretende) Arbeitslosengeld hingewiesen. Es wird allerdings weder konkret dargelegt, dass und aus welchen Gründen dem Ehegatten der Revisionswerberin ein Anspruch auf Arbeitslosengeld tatsächlich zustehe, noch ist dies im Hinblick auf die Regelung der Arbeitslosigkeit in § 12 Abs. 1, Abs. 3 lit. b sowie Abs. 6 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (keine Arbeitslosigkeit bei Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sofern nicht nur ein Entgelt erzielt wird, das die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigt) im vorliegenden Fall zu sehen. Ausgehend davon vermag die Revision mit ihrem insoweit nicht weiter substantiierten Zulässigkeitsvorbringen auch hinsichtlich der Prognosebeurteilung des Verwaltungsgerichtes keine grundsätzliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 4. Juni 2021
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