VwGH Ra 2020/15/0126

VwGHRa 2020/15/012617.3.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des L A in W, vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in 2344 Maria Enzersdorf, Franz Josef Straße 42, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2020, Zl. W179 2236749‑1/3E, betreffend Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Mängelbehebung in einem die Rundfunkgebühr betreffenden Verfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: GIS Gebühren Info Service GmbH), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGVG 2014 §31
VwGVG 2014 §33 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150126.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber stellte am 4. Mai 2020 einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr. Am 8. Mai 2020 forderte die Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: GIS) den Revisionswerber auf, Belege über die Anspruchsgrundlagen und das Einkommen zu übermitteln. Mit Bescheid vom 24. Juni 2020 wies die GIS den Antrag des Revisionswerbers zurück, weil die geforderten Nachweise nicht an die GIS übermittelt worden seien.

2 Gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde in Verbindung mit einem „hilfsweise“ gestellten Wiedereinsetzungsantrag. Die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 30. September. Gleichzeitig wurde der Wiedereinsetzungsantrag ‑ über den die GIS nicht abgesprochen hat ‑ dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

3 Das Bundesverwaltungsgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss den Wiedereinsetzungsantrag infolge Unzuständigkeit zurück. Begründend führte es unter Verweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, die GIS sei gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG für den bei ihr eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag zuständig.

4 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die unter der Überschrift „Zulässig:“ vorbringt, dass die „Behörde zweiter Instanz“ ihre Unzuständigkeit nur aussprechen, aber den Antrag nicht zurückweisen dürfe. Erfolge eine Zurückweisung, würde dieser Spruch „ohne Anfechtung an den Verwaltungsgerichtshof und Aufhebung“ rechtskräftig. Die zuständige Behörde könne nicht mehr darüber entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach über bei ihr eingebrachte Wiedereinsetzungsanträge die Behörde erster Instanz zu entscheiden habe.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B‑VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B‑VG).

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Nach Abs. 4 leg.cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.

9 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 6. Oktober 2020, G 178/2020‑9, die die Einbringungsstelle regelnde Wortfolge „bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht“ in § 33 Abs. 3 VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben hat. Diese Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 in Kraft. Auf den Revisionsfall ist noch § 33 Abs. 3 VwGVG in der Fassung vor der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof anwendbar.

10 Im Erkenntnis vom 28. September 2016, Ro 2016/16/0013, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die belangte Behörde durch Vorlage des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Übergang der Entscheidungspflicht auf das Verwaltungsgericht herbeiführen kann. Maßgeblich für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, ob dieser vor Vorlage der Beschwerde gestellt worden ist oder erst danach. Für einen vor Vorlage der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterhin zuständig.

11 Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass es für den Wiedereinsetzungsantrag nicht zuständig war.

12 Wenn die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht hätte, wenn es sich als zur Entscheidung über einen Wiedersetzungsantrag unzuständig erachtet, den Antrag nicht zurückweisen dürfen, so wirft sie damit keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ungeachtet der durch die sinngemäße Anwendbarkeit des § 6 AVG auch den Verwaltungsgerichten eröffneten Möglichkeit, Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, an die zuständige Stelle weiterzuleiten, ist nämlich jedenfalls dann, wenn die Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichts zweifelhaft und nicht offenkundig ist, vom Verwaltungsgericht eine Entscheidung über die Zuständigkeit ‑ insbesondere durch einen Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit ‑ zu treffen. Die Revision zeigt ein Abweichen von dieser Rechtsprechung nicht auf (vgl. dazu VwGH 20.3.2018, Ra 2018/05/0033; 6.3.2018, Ra 2017/08/0071; 6.9.2018, Ra 2017/17/0680).

13 Soweit die Revision hierzu ausführt, die GIS könne aufgrund des Zurückweisungsbeschlusses nicht mehr über den Wiedereinsetzungsantrag entscheiden, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach mit einem Zurückweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts „infolge Unzuständigkeit“ der Sache nach lediglich ein Abspruch über die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts erfolgte, nicht jedoch eine abschließende Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages (vgl. VwGH 22.12.2016, Ra 2014/07/0060, mwN, zum Beschwerdeverfahren). Die GIS hat daher gegebenenfalls über den noch offenen (und ohnedies bei ihr eingebrachten) Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden.

14 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 17. März 2021

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