VwGH Ra 2020/13/0060

VwGHRa 2020/13/006024.3.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Nowakowski und die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die vom damaligen Finanzamt Wien 8/16/17 in 1030 Wien, Marxergasse 4 (nunmehr: Finanzamt Österreich, Dienststelle Wien 8/16/17), eingebrachte Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 24. Juni 2020, Zl. RV/7103717/2019, betreffend Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens 2008 und Einkommensteuer 2009 (mitbeteiligte Partei: Mag. S in W), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §25a Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020130060.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts wurde dem Finanzamt ‑ wie auch in der Revision vorgebracht ‑ am 29. Juni 2020 elektronisch zugestellt.

2 Die dagegen erhobene, an das Bundesfinanzgericht, Außenstelle Salzburg, adressierte, außerordentliche Revision wurde am 5. August 2020 direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, der sie mit verfahrensleitender Anordnung vom 19. August 2020 zuständigkeitshalber an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet hat, wo sie am 26. August 2020 einlangte. Das Bundesfinanzgericht hat die Revision dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 8. September 2020 gemäß § 30a Abs. 7 VwGG vorgelegt.

Mit Berichterverfügung vom 15. Dezember 2020 wurde dem Finanzamt Gelegenheit gegeben, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Revision Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.

3 Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision (auch die außerordentliche Revision; vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2017/13/0018, mwN) beim Verwaltungsgericht einzubringen.

4 Nach § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts sechs Wochen. Sie beginnt ‑ im Allgemeinen ‑ mit dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses.

5 Wird ein fristgebundener Schriftsatz bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, ist die Frist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle den Schriftsatz noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergibt oder der Schriftsatz bei der zuständigen Stelle einlangt. Die Weiterleitung des Schriftsatzes erfolgt somit auf Gefahr des Einschreiters (vgl. VwGH 20.1.2021, Ra 2020/15/0110, mwN).

6 Im vorliegenden Fall endete die Revisionsfrist mit Ablauf des 10. August 2020 und war sohin schon vor Weiterleitung des Schriftsatzes durch den Verwaltungsgerichtshof an das Bundesfinanzgericht abgelaufen.

7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Wien, am 24. März 2021

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