European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020150110.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 31. August 2020 wurde der Revisionswerberin laut eigenen Angaben am 3. September 2020 zugestellt. Die dagegen erhobene Revision wurde (verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) am 23. Oktober 2020 per ERV an den Verwaltungsgerichtshof gesendet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision (gemeinsam mit dem Wiedereinsetzungsantrag) an das für deren Einbringung zuständige Bundesfinanzgericht (vgl. § 25a VwGG) weitergeleitet. Das Bundesfinanzgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsfrist mit Beschluss vom 24. November 2020 abgewiesen und die Revision sodann dem Verwaltungsgerichthof vorgelegt.
2 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Nach § 24 Abs. 1 und § 25a Abs. 5 VwGG sind Revisionen beim Verwaltungsgericht einzubringen.
3 Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (VwGH 14.1.2020, Ra 2019/07/0111, mwN).
4 Die gegenständliche Revision wurde nach Ablauf der mit 15. Oktober 2020 endenden Revisionsfrist beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht und langte somit auch erst nach Ablauf dieser Frist bei der im Gesetz vorgesehenen Einbringungsstelle ein. Sie erweist sich daher als verspätet.
Wien, am 20. Jänner 2021
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