European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020120083.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber steht seit 1. Oktober 1994 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen.
2 Mit Bescheid vom 25. März 2020 wurde der Revisionswerber gemäß § 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, in Verbindung mit §§ 17 Abs. 1a und 17a Abs. 9 Poststrukturgesetz, BGBl. I Nr. 201/1996, mit dem auf die Zustellung dieses Bescheides folgenden Tag von seiner bisherigen unbefristeten Verwendung an der Dienststelle „Einkauf & Interne Dienste“ der Telekom Austria Personalmanagement GmbH als „Spezialisierter Mitarbeiter“, Verwendungsgruppe 3, Dienstzulagengruppe 1 der Verwendungsgruppe 3 (PT 3/1), Planstelle X, mit Dienstort in Linz, abberufen und zur Dienststelle „Accounting & Investment Management“ versetzt. An der zuletzt genannten Dienststelle wurde ihm in der Organisationseinheit „Accounting, ACC ARP Payments, Linz“ an einer näher genannten Adresse in 4020 Linz ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe 3, Dienstzulagengruppe 1 der Verwendungsgruppe 3 (PT 3/1), Planstelle Y, mit der Verwendung als „Spezialisierter Mitarbeiter“ zugewiesen.
3 Begründend führte die Behörde aus, dem Revisionswerber sei mit Schreiben vom 3. November 2008 mitgeteilt worden, dass der Bereich „Einkauf & Interne Dienste“ und damit auch seine Dienststelle mit 1. Juni 2008 neu strukturiert worden seien und aufgrund dieser Neuorganisation der ihm bislang zugewiesene Arbeitsplatz mit Ablauf des 30. November 2008 aufgelassen werde. Seither habe der Revisionswerber nur vorübergehend im Rahmen von Dienstzuteilungen (zuletzt vom 30. Oktober 2019 bis laufend in der Organisationseinheit „Accounting, ACC ARP Payments, Linz“) verwendet werden können, weil ihm in der ihm „zumutbaren“ Region Oberösterreich kein seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung (PT 4 bzw. PT 3/1) entsprechender Arbeitsplatz auf Dauer habe zugewiesen werden können. In der Dienststelle „Accounting & Investment Management“, Organisationseinheit „Accounting, ACC ARP Payments, Linz“, habe sich über die bisherige Dienstzuteilung des Revisionswerbers hinaus ein Bedarf für seine dauerhafte Mitarbeit ergeben, weshalb für ihn ein dauerhafter Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe 3, Dienstzulagengruppe 1 der Verwendungsgruppe 3, eingerichtet worden sei. Aus diesem Grund sei die Dienstbehörde ersucht worden, den Revisionswerber von Amts wegen auf den in Rede stehenden Arbeitsplatz zu versetzen, dessen Aufgaben er bereits seit 30. Oktober 2019 im Rahmen einer Dienstzuteilung wahrnehme. Dem Schreiben vom 3. Februar 2020, mit dem der Revisionswerber über die in Aussicht genommene Versetzung informiert worden sei, seien eine Arbeitsplatzbeschreibung sowie zwei Gliederungsschaublätter angeschlossen gewesen, aus denen die Organisationsstruktur der Zieldienststelle und die organisatorische Eingliederung des zukünftigen Arbeitsplatzes ersichtlich gewesen seien.
4 Die per 1. Juni 2008 erfolgte Änderung der Verwaltungsorganisation, die damit einhergehende Auflösung mehrerer Arbeitsplätze (darunter auch jener des Revisionswerbers) sowie der Umstand, dass dem Revisionswerber seit Jahren kein adäquater Arbeitsplatz habe zugewiesen werden können, stellten ein wichtiges betriebliches Interesse an dessen Versetzung dar, welches als wichtiges dienstliches Interesse im Sinn des § 38 Abs. 2 und 3 BDG 1979 zu qualifizieren sei. Laut der dem Revisionswerber bereits zugegangenen Arbeitsplatzbeschreibung entspreche die Bewertung des Zielarbeitsplatzes seiner gegenwärtigen besoldungsrechtlichen Stellung. Dieser Arbeitsplatz sei somit jedenfalls gleichwertig und adäquat. Aus eben dieser Arbeitsplatzbeschreibung seien auch die Aufgaben und Tätigkeiten des neuen Arbeitsplatzes ersichtlich. Der Revisionswerber weise überdies ohne Zweifel die erforderliche Eignung für den Zielarbeitsplatz auf. Dieser sei innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- und Dienstzulagengruppe zugeordnet. Dem Bescheid seien nochmals die Arbeitsplatzbeschreibung sowie ein Stellen- und Besetzungsplan (betreffend den neuen Arbeitsplatz und die neue Dienststelle des Revisionswerbers) beigeschlossen worden. Diese Beilagen bildeten einen integrierenden Bestandteil des Bescheides.
5 Der Revisionswerber erhob Beschwerde.
6 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15. Juni 2020 wies die Dienstbehörde die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.
7 Die Behörde verwies u.a. darauf, dass es der Revisionswerber seit Auflassung seines Arbeitsplatzes im Jahr 2008 trotz mehrmaliger Aufforderung konsequent unterlassen bzw. abgelehnt habe, sich für adäquate, ausgeschriebene Arbeitsplätze zu bewerben. Es sei ‑ entgegen den Beschwerdeausführungen ‑ auch nicht bereits im Jahr 2008 beabsichtigt gewesen, ihn auf den nunmehr in Rede stehenden Zielarbeitsplatz zu versetzen. Vielmehr sei damals eine Abberufung von seinem ursprünglichen Arbeitsplatz ohne Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes geplant gewesen. Sofern der Revisionswerber in seinem Rechtsmittel die Ansicht vertrete, er sei für den gegenständlichen Zielarbeitsplatz nicht geeignet, weil er über keine Ausbildung im Bereich Personalverrechnung und Buchhaltung verfüge, sei festzuhalten, dass eine Ausbildung zwecks beruflicher Umorientierung die vorgenommene Personalmaßnahme (Versetzung) voraussetze. Die Versetzung ihrerseits sei jedoch nicht deshalb rechtswidrig, weil eine zusätzliche Ausbildung erforderlich sei. Dem Einwand des Revisionswerbers, es würden „massive Probleme“ mit dem Vorgesetzten an der neuen Dienststelle bestehen, hielt die Behörde entgegen, dass die vom Revisionswerber erwähnten Abmahnungen wegen verspäteten Dienstantritts, Nichtbefolgung von Weisungen sowie wegen mehrmaliger, unerwünschter Behelligung von Kollegen und Vorgesetzen außerhalb der Dienstzeit erfolgt seien. Es sei zudem seit Längerem bekannt, dass die vom Revisionswerber angesprochenen „massiven“ Probleme auch in allen anderen Dienststellen bestanden hätten, denen er im Rahmen von Dienstzuteilungen zugewiesen worden sei. Der Vorwurf, die Versetzung sei als Reaktion auf die Ablehnung eines Sozialplanangebots durch den Revisionswerber erfolgt, treffe schon deshalb nicht zu, weil zwischen der von der Behörde verfügten Personalmaßnahme und der Ablehnung des Angebots durch den Revisionswerber kein zeitlicher Konnex bestehe. Das betreffende Angebot sei ihm im Jahr 2019 unterbreitet worden. Die Versetzung habe die Behörde hingegen im Jahr 2020 vorgenommen. Der Revisionswerber habe in einer Besprechung am 13. November 2019 angegeben, dass er kein Interesse an einem Sozialplan habe, weil er mit vollen Bezügen, auch ohne zu arbeiten, zu Hause bleiben könne und nicht nur nicht in dieser Abteilung, sondern überhaupt nicht mehr arbeiten wolle.
8 Der Revisionswerber beantragte die Vorlage seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
9 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 38 BDG 1979 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
10 Das Gericht stellte betreffend die von der Behörde ins Treffen geführte Organisationsänderung fest, dass diese auf das im Frühjahr 2008 initiierte Projekt „TArget09“ zurückzuführen sei. Ziel dieses Programms sei es gewesen, den Kundendienst schneller, innovativer und professioneller zu gestalten, um die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens, und zwar auch durch Einsparungen, vor allem im Bereich des Personals, zu steigern. Massive Umsatzrückgänge im Festnetzbereich hätten neben Maßnahmen zur Rückgewinnung von Kunden und Einsparungen durch Produktivitätssteigerung auch eine Kostensenkung im Bereich des Personals notwendig gemacht. Im Zuge der durch das Programm „TArget09“ vorgesehenen Umstrukturierungen sei der Fachbereich „Einkauf & Interne Dienste“, in dem der Revisionswerber tätig gewesen sei, mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2008 neu strukturiert worden. Der Revisionswerber sei aufgefordert worden, sich für einen adäquaten, neuen Arbeitsplatz zu bewerben. Er habe diesbezüglich allerdings jedwedes Gespräch abgebrochen und sich auf keine freie Stelle beworben. Seit 30. Oktober 2019 bestehe eine Dienstzuteilung des Revisionswerbers an jenem Arbeitsplatz, zu dem er nunmehr versetzt worden sei. Sein ursprünglicher Arbeitsplatz und der Zielarbeitsplatz wiesen dieselbe Wertigkeit auf. Der Dienstort Linz sei unverändert geblieben.
11 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der ursprüngliche Arbeitsplatz des Revisionswerbers sei infolge der soeben beschriebenen Umstrukturierung weggefallen. Dem sei der Revisionswerber nicht entgegengetreten. Hinsichtlich des Einwands, es fehle dem Revisionswerber an der persönlichen Eignung für den Zielarbeitsplatz, verwies das Gericht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 2016, Ra 2015/12/0049. Zudem habe betreffend diesen Arbeitsplatz bereits eine Dienstzuteilung bestanden, und der Revisionswerber sei von dieser Tätigkeit auch nicht abgezogen worden. Der Dienstgeber habe durch die Versetzung des Revisionswerbers zu erkennen gegeben, dass er dessen Einsatz auf diesem Arbeitsplatz als positiv bewerte. Es seien dem Revisionswerber auch eine Arbeitsplatzbeschreibung und Gliederungsschaublätter übermittelt worden. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass dem Revisionswerber die dem betreffenden Zielarbeitsplatz zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben nicht bekannt seien. Er nehme diese Aufgaben bereits aufgrund seiner Dienstzuteilung wahr. Gemäß § 36 Abs. 1 BDG 1979 sei der Dienstgeber verpflichtet, dem Beamten einen in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatz zuzuweisen. Aus dem für die Dauer von beinahe zwölf Jahren erfolgten Belassen des Revisionswerbers im „unsicheren“ Personalpool lasse sich kein Recht auf einen dortigen Verbleib ableiten. Gemäß § 17a Abs. 9 Poststrukturgesetz seien zudem betriebliche Interessen als dienstliche Interessen zu qualifizieren. Auch eine zeitlich bereits länger zurückliegende Organisationsänderung könne Anlass für eine Versetzung sein. Die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung begründete das Gericht unter Hinweis auf § 24 Abs. 4 VwGVG.
12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
13 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit führt die Revision zusammengefasst Folgendes aus:
Das Verwaltungsgericht habe seine Verhandlungspflicht verletzt. Es sei dem Revisionswerber nicht aufgetragen worden, zusätzliches Vorbringen oder eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten. Gegebenenfalls hätte er vorgebracht, dass die ihm vor dem Jahr 2008 zugewiesene Stelle noch immer, allerdings unter einer anderen Bezeichnung bestehe. Er sei der Annahme, dass sein ursprünglicher Arbeitsplatz infolge einer Organisationsänderung weggefallen sei, sehr wohl entgegengetreten. Er hätte schon im Jahr 2008 auf eine Planstelle im „Personalpool“ versetzt werden sollen. Davon sei allerdings abgesehen worden. Es sei dem Revisionswerber freigestanden, auf die Ausführungen der Behörde in der Beschwerdevorentscheidung (erst) in einer mündlichen Verhandlung einzugehen.
14 Für die Beurteilung der in Rede stehenden Versetzung sei die Tätigkeit des Revisionswerbers im „Personalpool“ und nicht dessen Tätigkeit in vor dem Jahr 2008 gelegenen Zeiträumen maßgeblich. Es sei von der Behörde nicht einmal behauptet worden, dass der „Personalpool“ aufgelöst worden sei.
15 Die Versetzung müsse einem legitimen Zweck dienen. Der Revisionswerber habe bestritten, dass ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Versetzung bestehe.
16 Schließlich mangle es an der erforderlichen Beschreibung des Zielarbeitsplatzes. Der bloße Verweis auf der Entscheidung angeschlossene Beilagen sei als Begründung nicht ausreichend. Es fehle auch an einer konkreten Beschreibung der Organisationsänderung und deren konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Revisionswerbers. Aus den von der Behörde angeführten Schaublättern seien keine konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Revisionswerbers ersichtlich. Diese Schaublätter seien daher nicht geeignet, die Sachlichkeit der Versetzung zu belegen. Es liege eine Verletzung des Parteiengehörs vor. Das Bundesverwaltungsgericht sei den Feststellungen der Behörde gefolgt und habe die Anträge des Revisionswerbers ignoriert. Weiters habe es das Verwaltungsgericht unterlassen, von Amts wegen geeignete Ermittlungsschritte zu setzen.
Die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG liegen nicht vor:
17 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
18 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
19 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
20 1. Unter Zugrundelegung der auch in der Revision nicht substantiiert bekämpften Feststellungen des Verwaltungsgerichts war der dem Revisionswerber zuletzt dienstrechtlich wirksam auf Dauer zugewiesene Arbeitsplatz jener, der von der Organisationsänderung im Jahr 2008 betroffen war. Eine dienstrechtlich wirksame Dauerzuweisung einer Verwendung im „Personalpool“ hätte fallbezogen der Erlassung eines Versetzungsbescheides bedurft (siehe VwGH 4.9.2014, 2013/12/0228; 13.3.2013, 2012/12/0111; 2.7.2010, 2009/09/0297). Ein solcher Bescheid ist indes auch nach dem Revisionsvorbringen nicht ergangen. Somit konnte im vorliegenden Versetzungsverfahren eine weitere Auseinandersetzung mit den dem Revisionswerber zuletzt im „Personalpool“ zugewiesenen Aufgaben, mit der Frage des Fortbestehens dort eingerichteter Arbeitsplätze sowie mit den Gründen für die von der Dienstbehörde nicht weiter aufrecht erhaltene Zuweisung des Revisionswerbers zum „Personalpool“ unterbleiben.
21 2. Zutreffend ist, dass lediglich sachliche Organisationsänderungen ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vornahme einer Versetzung begründen (vgl. hiezu etwa VwGH 4.9.2014, 2013/12/0235). Dies hat das Bundesverwaltungsgericht auch erkannt und in seinem Erkenntnis jene sachlichen Gründe ins Treffen geführt, welche zur organisationsrechtlichen Auflösung der Organisationseinheit des Revisionswerbers im Jahr 2008 und damit auch seines Arbeitsplatzes geführt haben. Die erstmals in der Revision aufgestellte (und im Übrigen nicht näher konkretisierte) Behauptung, wonach der bisherige Arbeitsplatz des Revisionswerbers an der Dienststelle „Einkauf & Interne Dienste“ ungeachtet der im Jahr 2008 durchgeführten Organisationsänderung noch unter lediglich geänderter Bezeichnung fortbestehe, stellt eine gemäß § 41 VwGG unbeachtliche Neuerung dar, sodass damit schon deshalb eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht aufgezeigt wird (vgl. VwGH 14.1.2020, Ra 2019/12/0011). Der Revisionswerber hielt auch in seiner Beschwerde fest, dass sein ursprünglicher Arbeitsplatz bereits im Jahr 2008 aufgelöst worden sei. In Bezug auf das Vorbringen, der Revisionswerber sei nur deshalb versetzt worden, weil er im Jahr 2019 einem „Karenzierungsmodell“ nicht zugestimmt habe, ist weder ein zeitlicher noch inhaltlicher Zusammenhang mit der ‑ für die Beurteilung des vorliegenden Falls gemäß § 38 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 maßgeblichen ‑ Organisationsänderung im Jahr 2008 zu erkennen. Im Hinblick auf die Beurteilung der Sachlichkeit der betreffenden Organisationsänderung wirft die Revision sohin keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
22 3. Indem das Bundesverwaltungsgericht ausgehend davon die bereits lange zurückliegende (im Jahr 2008 vorgenommene) Organisationsänderung zum Anlass der getroffenen Personalmaßnahme nahm, ist es nicht von der hg. Rechtsprechung abgewichen (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0043; 4.9.2014, 2013/12/0228; siehe auch die in § 36 Abs. 1 BDG 1979 normierte Verpflichtung des Dienstgebers, jeden Beamten, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen).
23 4. Auch indem das Bundesverwaltungsgericht davon ausging, dass das Fehlen einer Ausbildung für am Zielarbeitsplatz zu verrichtende Tätigkeiten der vorliegenden Personalmaßnahme per se nicht entgegensteht, wohl aber die Eignung des Beamten für den Zielarbeitsplatz zu prüfen ist, ist es von der hg. Rechtsprechung nicht abgewichen (siehe VwGH 22.6.2016, Ra 2015/12/0049). Rechtsfragen betreffend die persönliche Eignung des Revisionswerbers, die nicht im Zusammenhang mit einer allenfalls erforderlichen Weiterbildung stünden, spricht die Revision nicht an.
24 5. Angesichts des dem Revisionswerber im Versetzungsbescheid konkret zugewiesenen, im Stellenplan der Dienststelle aufscheinenden Zielarbeitsplatzes, für den zudem eine ausreichend detaillierte (dem Versetzungsbescheid auch zugrunde gelegte) Arbeitsplatzbeschreibung besteht, legt die Revision nicht dar, dass es betreffend diesen Arbeitsplatz an einer tauglichen Beschreibung der dort anfallenden Aufgaben mangle und insofern das Bundesverwaltungsgericht den Anforderungen des § 36 Abs. 1 BDG 1979 nicht entsprochen hätte (zum Erfordernis der anhand der Arbeitsplatzbeschreibung oder von Schulungs- und Entwicklungskonzepten gegebenen Erkennbarkeit der Pflichten, mit denen der neue Arbeitsplatz des Beamten verbunden ist, VwGH 27.4.2017, Ra 2016/12/0061, dort betreffend einen dem Versetzungsbescheid angeschlossenen Stellenplan; siehe ferner VwGH 12.5.2010, 2009/12/0084; 20.5.2009, 2008/12/0082; zu einem ‑ anders als im Revisionsfall ‑ nicht im Organisationshandbuch der Dienststelle vorgesehenen, aber bei Zuweisung dennoch - gerade noch - hinreichend präzise beschriebenen Arbeitsplatz siehe etwa VwGH 30.4.2014, 2013/12/0149). Dass die dem vorliegenden Versetzungsbescheid zugrunde gelegte Arbeitsplatzbeschreibung nicht die dem Arbeitsplatz des Revisionswerbers tatsächlich zugewiesenen Tätigkeiten wiedergäbe, wurde vom Revisionswerber nicht vorgebracht. Insofern waren auch die am Zielarbeitsplatz anfallenden Arbeitsplatzaufgaben im gegenständlichen Verfahren nicht strittig.
25 6. Soweit der Revisionswerber Feststellungs-, Ermittlungs- und Begründungsmängel sowie die Verletzung des Parteiengehörs geltend macht, ist festzuhalten, dass ein Verfahrensmangel nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses führt, wenn das Verwaltungsgericht bei Vermeidung des Mangels zu einem anderen, für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Der Revisionswerber hat daher schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz des Mangels durch ein konkretes Tatsachenvorbringen aufzuzeigen (VwGH 19.2.2020, Ra 2019/12/0039). Diesen Anforderungen wird die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht gerecht. Im Übrigen bestand für den Revisionswerber auch im Vorlageantrag die Möglichkeit, ergänzendes Vorbringen zu erstatten und den Ausführungen der Behörde in der Beschwerdevorentscheidung entgegenzutreten.
26 7. Vor diesem Hintergrund lässt die Zulässigkeitsbegründung nicht erkennen, inwiefern fallbezogen der unter rechtlichen Gesichtspunkten relevante Sachverhalt einer weiteren Klärung in einer mündlichen Verhandlung bedurft hätte. Es gelingt dem Revisionswerber somit nicht aufzuzeigen, dass das Bundesverwaltungsgericht die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Leitlinien zur Verhandlungspflicht unvertretbar angewandt hätte (siehe etwa auch VwGH 22.9.2020, Ra 2020/12/0023).
27 8. Aus den dargelegten Erwägungen liegen die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht vor. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 23. Februar 2021
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