Normen
WKG 1998
WKG 1998 §123
WKG 1998 §123 Abs1
WKG 1998 §123 Abs3
WKG 1998 §128 Abs1
WKG 1998 §131
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020040107.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 6. Dezember 2019 stellte der Präsident der Wirtschaftskammer Kärnten (belangte Behörde) auf Grund des Antrags des Revisionswerbers vom 21. Juni 2019 gemäß § 128 Abs. 1 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) fest, dass für den Revisionswerber auf Grund näher angeführter Gewerbeberechtigungen und der damit verbundenen Mitgliedschaft zum Landesgremium Lebensmittelhandel und zum Landesgremium Tabaktrafikanten eine Grundumlagepflicht in der Höhe von insgesamt € 405,60 für das Jahr 2019 zu Recht bestehe. Die Grundumlagepflicht gründe sich auf die §§ 2, 123 und 128 WKG sowie näher dargestellte Grundumlagebeschlüsse der Fachgruppentagung.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG für unzulässig.
Das Verwaltungsgericht stellte zunächst fest, dass die Grundumlage für das Jahr 2019 von den Fachgruppen der Wirtschaftskammer Kärnten beschlossen und gemäß § 141 Abs. 5 WKG verlautbart worden sei. Die Verwendung der Grundumlage werde in einem Rechnungsabschluss dargestellt, der den Mitgliedern zugänglich sei. Der Revisionswerber habe zudem das Recht (nach § 70 WKG), über Angelegenheiten des Wirkungsbereiches der Organisationen (der gewerblichen Wirtschaft) Auskünfte einzufordern. Eine Anfrage über die Verwendung der Umlage habe der Revisionswerber für 2019 nicht gestellt.
In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Verwaltungsgericht fest, Inhalt des Verfahrens sei der bescheidmäßige Abspruch über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht. Die Zuordnung zu den beiden in Rede stehenden Fachgruppen sei vom Revisionswerber nicht in Beschwerde gezogen worden. Der bescheidmäßig festgestellte Betrag über die Höhe der Grundumlage ergebe sich aus der ‑ von den Fachgruppen im Rahmen der Selbstverwaltung beschlossenen und dem Revisionswerber zugänglichen ‑ Verordnung für das Jahr 2019. Die monierten fehlenden Informationen über die Verwendung der Gelder wären vom Revisionswerber über eine Anfrage nach § 70 WKG zu klären bzw. über den ihm zugänglichen Rechnungsabschluss für das Jahr 2019 in Erfahrung zu bringen gewesen.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, er habe gemäß § 123 WKG ein subjektiv‑öffentliches Recht auf eine rechtmäßige, nach Maßgabe der Gebarungsgrundsätze gemäß § 131 WKG erfolgende Festsetzung der Grundumlage. Die Gebarungsgrundsätze sind nach Ansicht des Revisionswerbers „ein Recht der Mitglieder und ist dieses Recht bei fehlender Transparenz der Festsetzung verletzt“. Es sei eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, „ob die Festsetzung der Grundumlage ohne transparente Außenkundmachung oder Offenlegung der Einhaltung der Gebarungsrichtlinien rechtmäßig und gesetzeskonform gegenüber den zur Zahlung verpflichteten Mitgliedern vorgeschrieben werden“ könne.
6 Gemäß § 123 Abs. 3 WKG ist die Grundumlage von der Fachgruppentagung zu beschließen, wobei dieser Beschluss als Verordnung zu qualifizieren ist (vgl. etwa VfGH 13.12.2017, V 89‑91/2017). Die Entrichtung der Grundumlage durch die Mitglieder dient nach § 123 Abs. 1 WKG der Bedeckung der dort aufgelisteten Aufwendungen. Nähere Vorgaben zur Gebarung der Wirtschaftskammerorganisationen enthält § 131 WKG, dem zufolge die Gebarung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen hat und die Grundumlagen nur in solcher Höhe festzusetzen sind, dass ihr Aufkommen zusammen mit allfälligen sonstigen Erträgen einschließlich der Leistungsentgelte den in den genehmigten Jahresvoranschlägen festgelegten Aufwand deckt und unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Die Abs. 10 bis 13 des § 123 WKG enthalten nähere Regelungen über die Festsetzung der Grundumlage.
7 Nach § 127 Abs. 1 WKG ist die Grundumlage von der Direktion der Landeskammer für das jeweils laufende gesamte Kalenderjahr vorzuschreiben. Wird dies vom Zahlungspflichtigen spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt, hat der Präsident der Landeskammer nach § 128 Abs. 1 WKG über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht einen Bescheid zu erlassen.
8 Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde auf Antrag des Revisionswerbers bescheidmäßig festgestellt, dass auf Grund der Zugehörigkeit des Revisionswerbers zu zwei bestimmt bezeichneten Landesgremien eine Grundumlagepflicht für das Jahr 2019 im Ausmaß von insgesamt € 405,60 zu Recht bestehe.
9 Der Revisionswerber wendet sich weder gegen die zugrunde gelegte Zuordnung zu den zwei in Rede stehenden Fachgruppen, noch erachtet er den ‑ unter Zugrundelegung der Beschlüsse der jeweiligen Fachgruppentagungen über die Festsetzung der Grundumlage vorgenommenen ‑ Berechnungsvorgang hinsichtlich der konkreten Höhe der ihm gegenüber vorgeschriebenen Grundumlage als rechtswidrig. Der Revisionswerber moniert vielmehr die fehlende Transparenz bzw. Offenlegung der Einhaltung der Gebarungsgrundsätze bei der Festsetzung der Grundumlage.
10 Nach § 128 Abs. 1 WKG ist auf Antrag ein Bescheid über „Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht“ zu erlassen. Zwar sind die für Art und Ausmaß der Umlagepflicht maßgebenden Umstände (konkret die maßgebenden Gewerbeberechtigungen und die sich daraus ergebende Zugehörigkeit zu bestimmten Gremien) in den Spruch eines derartigen Feststellungsbescheides aufzunehmen (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 57g Abs. 1 Handelskammergesetz VwGH 28.1.1993, 92/04/0212). Dass aber auch Angaben über die Einhaltung der Gebarungsgrundsätze in einen derartigen Bescheid aufzunehmen sind, lässt sich weder § 128 Abs. 1 WKG noch einer anderen Bestimmung des WKG entnehmen.
11 Soweit sich das Zulässigkeitsvorbringen gegen die dem Bescheid zugrundeliegenden Verordnungen (Beschlüsse der Fachgruppentagungen) richtet, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Im Hinblick auf die in § 132 Abs. 9 WKG vorgeschriebene Auflage der genehmigten Jahresvoranschläge und der Rechnungsabschlüsse zur Einsicht durch die Mitglieder der betreffenden Körperschaft sowie auf die in § 70 Abs. 1 WKG grundsätzlich vorgesehene Auskunftspflicht der nach dem WKG gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft gegenüber ihren Mitgliedern über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches vermag der Verwaltungsgerichtshof die vorgebrachten Bedenken des Revisionswerbers betreffend die mangelnde Offenlegung bzw. Transparenz nicht zu teilen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 22. April 2009, 2007/04/0165, in dem der Verwaltungsgerichtshof festgehalten hat, dass mit dem Vorbringen, wonach die Grundumlagen zwar verlautbart, deren Berechnungsgrundlagen den einzelnen Mitgliedern jedoch nicht bekannt gegeben worden seien, keine Rechtswidrigkeit des dort angefochtenen Bescheides aufgezeigt werde). Bedenken inhaltlicher Art gegen die hier konkret maßgeblichen Beschlüsse wurden im Zulässigkeitsvorbringen nicht erhoben und sind für den Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Festsetzung der Grundumlagepflicht für den Revisionswerber auch nicht ohne Weiteres ersichtlich (vgl. etwa zum weiten Spielraum des Verordnungsgebers hinsichtlich des Kriteriums der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit VfGH 13.12.2017, V 89‑91/2017, Rn. 46; sowie zum verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Festlegung der Kriterien für Beiträge zur Finanzierung einer Selbstverwaltungsorganisation VwGH 22.11.2011, 2009/04/0170 ua., mit Hinweis auf VfGH 7.3.1995, B 1933/94).
12 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 6. September 2021
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