WKG 1998 §123
WKG 1998 §128
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.18.10.2020
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Kärnten vom 06.12.2019, ohne Geschäftszahl, betreffend den Antrag vom 21.06.2019 auf Erlassung eines Bescheides über Art und Ausmaß der Grundumlagenpflicht für die Landesgremien „Lebensmittelhandel“ und „Tabaktrafikanten“, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.06.2020, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten:
I.I. Das Verfahren vor der belangten Behörde:
Mit Schreiben, ohne Datum, eingebracht am 21.06.2019, gerichtet an das Präsidialbüro der Wirtschaftskammer Kärnten, hat der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Mitgliedsnummer xxx beantragt, über Art und Ausmaß der Grundumlagenpflicht bescheidmäßig abzusprechen.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid erlassen, wobei festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer dem Landesgremium „Lebensmittelhandel“ sowie dem Landesgremium „Tabaktrafikanten“ zugehörig ist und eine Grundumlagenpflicht für das Jahr 2019 im Gesamtausmaß von € 405,60 besteht.
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
Mit Vorlagebericht vom 07.01.2020 wurde die Akte dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung übermittelt.
I.II. Beschwerdevorbringen:
Im Beschwerdevorbringen wurde seitens des Beschwerdeführers ausgeführt, dass aus der Begründung des Bescheides eine inhaltliche Rechtmäßigkeit der von den Fachgruppen gefassten Beschlüssen nicht nachvollziehbar sei und auch die Höhe der festgesetzten Umlage einer rechtlichen Prüfung nicht unterzogen werden könne. Für den Beschwerdeführer sei lediglich aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Fachgruppen „Lebensmittelhandel“ sowie „Tabaktrafikant“ ein Gesamtbetrag für das Jahr 2019 von € 465,-- festgesetzt worden.
Die inhaltliche Richtigkeit der festgesetzten Höhe der Grundumlage sei aufgrund der Ausführungen im Bescheid nicht überprüfbar.
Ob die Wirtschaftskammer die aufgewendeten Mittel auch im Interesse der einzelnen Mitglieder verwende, lässt sich aus dem angefochtenen Bescheid ebenfalls nicht entnehmen.
Es werden daher folgende Anträge gestellt:
„ ANTRÄGE:
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung, insbesondere zur Ergänzung der Begründung der festgesetzten Höhe der Umlage, an die erste Instanz zurückverweisen.
Für den Fall, dass der Beschwerde nicht von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt, wird subsidiär beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“
Weiters werde folgendes angeregt:
„ ANREGUNG:
Weiters ergeht die Anregung, das Verwaltungsgericht möge an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG iVM § 62 VfGG und Art. 140 Abs. 1 B-VG einen Antrag auf Aufhebung des § 123 Abs. 1 Ziff. 2 u. 3 des Wirtschaftskammergesetzes 1998, kundgemacht im Bundesgesetzblatt I Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2017, wegen Verfassungswidrigkeit richten, insbesondere wegen Unbestimmtheit, welche sich in der mangelnden Transparenz der Aufwendungen und der Verwendung der Grundumlage durch die Kammern ergibt. Die Unbestimmtheit des Gesetzes verwehrt den Mitgliedern die Möglichkeit der Überprüfung der Verwendung der Geldmittel sowie die Überprüfung, ob die durch Mitgliederbeiträge eingehobenen Geldmittel auch entsprechend ihren Interessen verwendet werden. Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 13.12.2017, veröffentlicht am 01.08.2018, ausgesprochen, dass die Festsetzung der Höhe, insbesondere die Bemessungsgrundlage, inhaltlich sachlich sein muss und den gesetzlichen Grundsätzen entsprechen soll. Dafür ist erforderlich, dass die Prinzipien der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit eingehalten werden und gewährleistet ist, dass die durch die Umlage gedeckten Aufwendungen ausschließlich im Interesse der Mitglieder getätigt werden.“
I.III. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
Mit Verfügung vom 28.04.2020 wurde für den 17.06.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt.
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von Seiten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers über Befragung des Richters ausgeführt, dass die Zuordnung zu den Sparten Lebensmittelhandel sowie Tabaktrafikanten nicht in Beschwerde gezogen werde. In Beschwerde gezogen werde die vorgeschriebene Höhe als auch die Verwendung der Grundumlage. Die Höhe der beschlossenen Grundumlage sei der Beschwerdeführer bekannt. Informationen, wie die Gelder der Grundumlage im Detail verwendet werden, seien nicht bekannt.
Über Befragen des Richters gab der Vertreter der Wirtschaftskammer zu Protokoll, dass die beiden Fachgruppen (Lebensmittelhandel sowie Tabaktrafikanten) eigene Rechtspersönlichkeiten und sohin eigene juristische Personen seien. Die Fachgruppen werden durch die einzelnen Mitglieder finanziert, wobei die Höhe der Umlage durch die Mitglieder selbst bestimmt bzw. beschlossen wird. Die Gebarung der Fachgruppen werde in Form eines Rechnungsabschlusses dargestellt.
Im Rahmen des Verfahrens wäre der Beschwerdeführer eingeladen worden eine Akteneinsicht vorzunehmen, dies wurde jedoch nicht wahrgenommen.
Der Rechnungsabschluss sei den einzelnen Mitgliedern zugänglich und werde dieser auch im Rahmen der Landesgremialtagung (Vollversammlung) präsentiert und werde darüber abgestimmt.
Der Rechnungsabschluss aus dem Jahr 2019 sei bereits beschlossen und auch zugänglich.
Nachdem kein weiteres Vorbringen seitens der Verfahrensparteien vorgebracht wurde, wurde von Seiten des Richters das Beweisverfahren geschlossen und die Entscheidung mündlich verkündet.
Nach Verkündigung der mündlichen Entscheidung wurde von Seiten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Langausfertigung der Entscheidung beantragt.
II. Das Landesverwaltungsgericht gelangt zu folgenden Feststellungen:
Mit Eingabe vom 21.06.2019 hat der Beschwerdeführer fristgerecht einen Bescheid über Art und Ausmaß der Grundumlagenpflicht beantragt.
Mit dem in Beschwerde gezogenem Bescheid wurde für das Kalenderjahr 2019 über Art und Ausmaß der Grundumlagenpflicht für das Landesgremium „Lebensmittelhandel“ sowie das Landesgremium „Tabaktrafikanten“ abgesprochen.
Der Beschwerdeführer selbst gehört beiden Landesgremien an.
Die Grundlage für das Jahr 2019 wurde von den Fachgruppen der Wirtschaftskammer Kärnten beschlossen und gemäß § 141 Abs. 5 Wirtschaftskammergesetz verlautbart. Die Beschlusse sind dem Beschwerdeführer bekannt.
Die Verwendung der Grundumlage wird in einem Rechnungsabschluss dargestellt und ist der Rechnungsabschluss den einzelnen Mitgliedern zugänglich.
Der Beschwerdeführer hat weiters das im Wirtschaftskammergesetz normierte Recht, über Angelegenheiten des Wirkungsbereiches der Organisationen Auskünfte einzufordern.
Der Beschwerdeführer hat für das Kalenderjahr 2019 keine Anfrage über Verwendung der Kammerumlage bei der Wirtschaftskammer Kärnten gestellt.
III. Beweiswürdigung:
Zu den o.a. Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Kärnten durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, der eingebrachten Beschwerde sowie der am 17.06.2020 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der darin vorgelegten Unterlagen.
IV. Rechtsgrundlagen:
Die für das Verfahren maßgebliche Formell rechtlichen Grundlagen sind jene des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG (BGBl. Nr. 33/2013, idF. BGBl. 57/2018) und laut dieser auszugsweise wie folgt:
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Die für das Verfahren maßgebliche materiell rechtlich Grundlagen sind jene des Wirtschaftskammergesetzes (BGBl. 103/1998 in der Fassung BGBl Nr. 108/2018) und lauten diese auszugsweise wie folgt:
§ 128. (1) Der Präsident der Landeskammer hat über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies vom Zahlungspflichtigen spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 trifft bei Gebühren für Sonderleistungen den Obmann oder Präsidenten jener Körperschaft, die die Sonderleistung erbracht hat.
(3) Gegen den Bescheid des Präsidenten der Landeskammer nach Abs. 1 und 2, den Bescheid des Präsidenten der Bundeskammer nach Abs. 2 sowie gegen den Bescheid des Obmannes des Fachverbands nach Abs. 2 kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.
(4) Gegen den Bescheid des Obmannes der Fachgruppe gemäß Abs. 2 kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.
(5) Auf das Verfahren nach Abs. 1 und 2 sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sinngemäß anzuwenden.
§ 70. (1) Die nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben ihren Mitgliedern über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht und dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Bei der Auskunftserteilung ist nach dem Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, vorzugehen.
(2) Weiters haben die nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft einander die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Informationen zur Verfügung zu stellen sowie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft auf Verlangen die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen und an allfälligen Verfahren nach diesem Gesetz mitzuwirken.
§ 123. (1) Die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) haben eine Grundumlage zu entrichten, die
1. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachgruppen,
2. im Falle des § 14 Abs. 2 zur Bedeckung des Aufwands der durch sonstige Erträge nicht gedeckten Kosten der Landeskammer, die ihr durch die Vertretung der Interessen der betreffenden Fachverbandsmitglieder erwachsen, ferner
3. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachverbände dient.
(2) Die Höhe des zur Bedeckung der Aufwendungen der Fachverbände erforderlichen Anteils an den Grundumlagen ist von den Ausschüssen der Fachverbände mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen bis zum 30. Juni jeden Jahres für das folgende Jahr zu beschließen. Werden diese Beschlüsse nicht fristgerecht gefasst, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer.
(3) Die Grundumlage ist nach Maßgabe des Abs. 5 von der Fachgruppentagung unter Zugrundelegung des Anteils des Fachverbandes an der Grundumlage zu beschließen. Der Beschluss der Fachgruppentagung über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Präsidiums der Landeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) In den Fällen des § 14 Abs. 2 ist der zur Bedeckung des Aufwands gemäß Abs. 1 Z 2 erforderliche Anteil der Landeskammer an der Grundumlage vom Präsidium der Landeskammer im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvertretern bis zum 15. April jeden Jahres für das folgende Jahr zu beschließen. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für den Anteil der Landeskammern an der Grundumlage nach Anhörung der Landeskammern und der Bundessparten Höchstgrenzen festzulegen. Nähere Bestimmungen können in der Umlagenordung getroffen werden.
(5) In den Fällen des § 14 Abs. 2 ist die Grundumlage zur Bedeckung der Aufwendungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern gemäß Abs. 4 vom Fachverbandsausschuss mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen zu beschließen. Der Beschluss des Fachverbandsausschusses über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(6) In den Fällen des § 14 Abs. 2 können die Präsidien der Landeskammern zur Bedeckung von besonderen, durch die Anteile der Landeskammern an der Grundumlage gemäß Abs. 4 nicht gedeckten Aufwendungen der Fachvertretungen aufgrund eines Antrags der(s) Fachvertreter(s) eine Sondergrundumlage beschließen. Vor der Beantragung der Sondergrundumlage durch die Fachvertreter ist der Fachverband rechtzeitig vom Vorhaben in Kenntnis zu setzen und die Meinung der Mitglieder der jeweiligen Fachvertretung auf geeignete Weise zu erkunden.
(7) Die Grundumlage ist für die Mitgliedschaft je Fachgruppe (Fachverband) zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet ist. Die Grundumlage ist bei verpachteten Berechtigungen nur vom Pächter zu entrichten.
(8) Das Wirtschaftsparlament der Landeskammer hat nach Anhörung des betroffenen Spartenpräsidiums zu regeln, in welchen Fachgruppen oder Fachvertretungen die Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe umlagepflichtig sind. Die Regelung hat insbesondere auf den Umfang des jeweiligen Warensortiments Bedacht zu nehmen.
(9) Die Grundumlage ist eine unteilbare Jahresumlage; sie ist auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die Berechtigung erworben wird oder erlischt. Ruht (Ruhen) die gemäß § 2 Abs. 1 mitgliedschaftsbegründende(n) Berechtigung(en) für die gesamte Periode der Mitgliedschaft im Kalenderjahr, ist die Grundumlage höchstens in halber Höhe zu entrichten. Besteht die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe (Fachverband) nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten, besteht die Mitgliedschaft aber nicht länger als 31 Tage im ganzen Kalenderjahr, entfällt die Pflicht zur Entrichtung der Grundumlage zur Gänze.
(10) Die Grundumlage kann festgesetzt werden:
1. ausgehend von einer allgemein leicht feststellbaren (zum Beispiel Brutto-Lohn- und Gehaltssumme, durchschnittliche Zahl der Beschäftigten oder von Betriebsmitteln, Rohstoffeinsatz, Sozialversicherungsbeiträge, Betriebsvermögen oder Anzahl der Betriebsstätten), nicht jedoch in einer Berechtigung gemäß § 2 bestehenden Bemessungsgrundlage, in einem Hundert- oder Tausendsatz der Bemessungsgrundlage oder mit festen Beträgen,
2. in einem festen Betrag,
3. in einer auch mehrfachen Kombination der Varianten nach Z 1 und Z 2.
(11) Die Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage je Fachverband und den ihm entsprechenden Fachgruppen oder Fachvertretungen ist (sind) einheitlich. Sie ist vom Fachverbandsausschuss im Einvernehmen mit den Fachgruppen und den Fachvertretern festzusetzen. Kann das Einvernehmen über (eine) einheitliche Bemessungsgrundlage(n) nicht hergestellt werden, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer.
(12) Wird die Grundumlage mit einem festen Betrag festgesetzt, so ist dieser von physischen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie von eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe (Normalsatz), von juristischen Personen in doppelter Höhe zu entrichten, sofern diese Rechtsfolge im Beschluss der zuständigen Fachorganisation über die Grundumlage nicht ausgeschlossen wird.
(13) Wird die Grundumlage in einem Hundertsatz von der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme festgesetzt, so darf sie nicht mehr als 1 vH der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme betragen; bei allen anderen variablen Bemessungsgrundlagen und bei Kombination der Varianten nach Abs. 10 Z 1 und Z 2 darf die Grundumlage nicht mehr als 0,4 vH der Summe der Gesamtumsätze betragen; eine Überschreitung dieser Höchstgrenzen ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die Grundumlage nicht mehr als 6 500 Euro beträgt. Wird die Grundumlage ausschließlich in einem festen Betrag festgesetzt (Abs. 10 Z 2), darf sie 6 500 Euro, nicht übersteigen. Die in diesem Absatz vorgesehenen Höchstsätze gelten für jede Berechtigung nach § 2.
(14) Wer erstmalig, dies aber nicht im Wege einer Rechtsformänderung oder Umgründung, eine Berechtigung im Sinne des § 2 Abs. 1 erwirbt oder eine Unternehmung rechtmäßig selbständig betreibt, ist in dem auf das Jahr des Erwerbs der Berechtigung (des Beginns des rechtmäßigen selbständigen Betriebs der Unternehmung) folgenden Kalenderjahr von der Pflicht zur Entrichtung der Grundumlage gemäß Abs. 7 befreit.
V. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.
Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
V.I. Zum Beschwerdevorbringen wird rechtlich ausgeführt:
Gem. § 128 Abs. 1 WKG hat der Präsident der Kammer auf Antrag einen Bescheid über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht zu erlassen, wenn dies vom Zahlungspflichtigen (…) verlangt wird.
Inhalt des Verfahrens stellt sohin der bescheidmäßge Abspruch über die Art und das Ausmaß der Grundumlagepflicht dar.
Im Bescheid der belangten Behörde wurde darüber abgesprochen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Grundumlagepflicht für die Fachgruppen Lebensmittelhandel sowie Tabaktrafikanten besteht. Dies wurde von Seiten des Beschwerdeführers auch nicht in Beschwerde gezogen.
Hinsichtlich der Höhe der Grundumlage wird im Bescheid auf die im Jahre 2019 in Geltung gestandene Verordnung, die von den einzelnen Mitgliedern der Fachgruppen beschlossen wurde, verwiesen.
Diese Verordnung wurde von den einzelnen Fachgruppen beschlossen und ist auch über die Homepage der WKO einsichtig und sohin dem Beschwerdeführer auch zugänglich. Dies wurde auch nicht in Abrede gestellt.
Die jährliche Höhe der Grundumlage wird sohin im Rahmen der Selbstverwaltung beschlossen. Für den Beschwerdeführer ergibt sich sohin aufgrund der Zugehörigkeit zur den beiden Fachgruppen „Lebensmittelhandel“ sowie „Tabaktrafikaten“ der bescheidmäßig festgestellte Betrag.
Die in der Beschwerde monierte fehlende Transparenz bzw. die fehlenden Informationen über die Verwendung der Gelder wäre von Seiten des Beschwerdeführers über eine Anfrage im Rahmen des § 70 WKG zu klären gewesen.
§ 70 Abs. 2 WKG normiert das Recht der Mitglieder auf Auskünfte hinsichtlich der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten. Im Konkreten wären die Auskünfte über die Verwendung der Gelder auch über die dem Beschwerdeführer zustehenden und auch zugänglichen Rechnungsabschluss für das Jahr 2019 in Erfahrung zu bringen.
Da im WKG ein Recht des einzelnen Mitgliedes auf Informationen hinsichtlich der Verwendung der Grundumlagenbeiträge gesetzlich normiert ist (vgl. § 70 WKG), kann die von Seiten des Beschwerdeführers gestellte Anregung auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 123 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 des WKG so auch nicht nachvollzogen werden.
Da im in Beschwerde gezogenen Bescheid über die gesetzlich vorgesehene Art sowie das Ausmaß der Grundumlagenpflicht abgesprochen wurde, die Art der Grundumlagenpflicht nicht in Beschwerde gezogen und die Höhe der Grundumlagenpflicht für den Beschwerdeführer im Rahmen eines Beschlusses der Selbstverwaltung festgesetzt wurde, war die Beschwerde mangels Beschwer abzuweisen.
V.II. Zur Anregung der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 123 Abs. 1 Z 2 und 3 Wirtschaftskammergesetz wird nachstehendes ausgeführt:
Der Verfassungsgerichtshof hat an ihn herangetragene Bedenken zur Rechtslage in Oberösterreich betreffend Grundumlagen in der Fachgruppe Holzindustrie in seinem Erkenntnis vom 13. Dezember 2017, V 89/2017 u.a., VfSlg. 20.232/2017, nicht geteilt und weder einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen gesetzlich festgelegte Grundsätze für die Bemessung der Grundumlage festgestellt.
Die Informationen, wie die Gelder der Grundumlage verwendet werden, werden in einem Rechnungsabschluss dargestellt und ist dieser den einzelnen Mitgliedern der Fachgruppen und sohin auch dem Beschwerdeführer zugänglich.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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