VwGH Ra 2020/02/0164

VwGHRa 2020/02/016412.2.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer‑Kober als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des S in U, vertreten durch Mag. Ferdinand Kalchschmid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Andreas‑Hofer‑Straße 2‑4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 5. Juni 2020, LVwG‑2019/33/1269‑4, betreffend Übertretungen des KFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Imst), zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art10 Abs1 Z9
EURallg
KFG 1967
KFG 1967 §24 Abs2b Z3 litd
VStG §45 Abs1
VwGG §42 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §47 Abs5
VwGG §59
VwGVG 2014 §38
VwRallg
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art1
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art2
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art2 Abs1
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art4 lita
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art7
62012CJ0222 A. Karuse VORAB

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020164.L00

 

Spruch:

1. Das angefochtene Erkenntnis wird in dem Umfang, als damit über die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 8. Mai 2019, VK‑1122‑2019, abgesprochen wurde, dahingehend abgeändert, dass in diesem Umfang der Beschwerde Folge gegeben wird, das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt wird. Insoweit wird der Revision Folge gegeben.

2. Im Übrigen ‑ soweit im angefochtenen Erkenntnis über die Spruchpunkte 2., 3. und 4. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 8. Mai 2019 abgesprochen wurde ‑ wird die Revision als unbegründet abgewiesen.

3. Der Antrag des Revisionswerbers auf Kostenersatz durch das Land Tirol als Rechtsträger wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 8. Mai 2019 wurden dem Revisionswerber folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

„Sie haben den LKW der Marke M mit dem amtlichen Kennzeichen I., für Ihr Unternehmen, am 26.11.2018 um 14:05 Uhr, welcher zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt wird und im Mitgliedsstaat zum Verkehr zugelassen ist, dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, im Gemeindegebiet von R., auf der Landessstraße B 177 in Fahrtrichtung S., bei StrKm 6,200, gelenkt,

1. wobei anhand der Aufzeichnungen des Kontrollgerätes festgestellt wurde, dass Sie als Fahrer nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikel 7 der EG‑VO Nr. 561/2006 i.d.g.F. eingehalten werden.

a. Am 19.11.2018 wurde von 04:53 Uhr bis 19.11.2018 um 11:33 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 4 Stunden und 45 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 15 Minuten.

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar.

2. wobei anhand der Aufzeichnungen des Kontrollgerätes festgestellt wurde, dass Sie als Fahrer die

I. reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden nicht eingehalten haben.

a. In der Zeit vom 11.11.2018 um 16:32 Uhr bis 26.11.2018 um 14:04 Uhr existiert keine ausreichende wöchentliche Ruhezeit. In diesem Zeitraum wurde nur eine unzureichende reduzierte wöchentliche Ruhezeit mit 12 Stunden und 34 Minuten eingelegt.

b. In der Zeit vom 12.11.2018 um 00:00 Uhr bis 25.11.2018 um 23:59 Uhr existiert keine ausreichende wöchentliche Ruhezeit. In diesem Zeitraum wurde nur eine unzureichende reduzierte wöchentliche Ruhezeit mit 11 Stunden und 53 Minuten eingelegt.

II. regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden nicht eingehalten haben.

a. In der Zeit vom 05.11.2018 um 00:00 Uhr bis 18.11.2018 um 23:59 Uhr existiert keine ausreichende regelmäßige wöchentliche Ruhezeit. In diesem Zeitraum wurde nur eine unzureichende wöchentliche Ruhezeit von 40 Stunden und 10 Minuten eingelegt.

b. In der Zeit vom 12.11.2018 um 00:00 Uhr bis 25.11.2018 um 23:59 Uhr existiert keine ausreichende regelmäßige wöchentliche Ruhezeit. In diesem Zeitraum wurde nur eine unzureichende wöchentliche Ruhezeit von 12 Stunden und 34 Minuten eingelegt.

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

3. wobei anhand der Aufzeichnungen des Kontrollgerätes festgestellt wurde, dass Sie als Fahrer die

I. nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3‑malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

a. Beginn des 24‑Stundenzeitraumes am 29.10.2018 um 05:48 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 8 Stunden und 13 Minuten.

II. nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, obwohl der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen darf. Die zulässige 3‑malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden wurde dabei berücksichtigt. Die drei reduzierten täglichen Ruhezeiten wurden konsumiert.

a. Beginn des 24‑Stundenzeitraumes am 15.11.2018 um 05:42 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit nicht gestattet ist, betrug somit 9 Stunden und 52 Minuten.

b. Beginn des 24‑Stundenzeitraumes am 18.11.2018 um 18:26 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit nicht gestattet ist, betrug somit 8 Stunden und 59 Minuten.

c. Beginn des 24‑Stundenzeitraumes am 20.11.2018 um 04:35 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit nicht gestattet ist, betrug somit 9 Stunden und 11 Minuten.

d. Beginn des 24‑Stundenzeitraumes am 22.11.2018 um 05:07 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit nicht gestattet ist, betrug somit 10 Stunden.

e. Beginn des 24‑Stundenzeitraumes am 23.11.2018 um 05:02 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit nicht gestattet ist, betrug somit 10 Stunden und 33 Minuten.

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.

4. wobei anhand der Aufzeichnungen des Kontrollgerätes festgestellt wurde, dass Sie als Fahrer die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten haben:29.10.2018 von 05:48 Uhr bis 31.10.2018 um 18:27 Uhr mit einer Lenkzeit von 18 Stunden 47 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 08 Stunden und 47 Minuten.

Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.“

2 Der Revisionswerber habe dadurch § 134 Abs. 1 und 1b KFG iVm Art. 7 (Spruchpunkt 1.), Art. 8 Abs. 6 (Spruchpunkt 2.), Art. 8 Abs. 1 und 2 (Spruchpunkt 3.) und Art. 6 Abs. 1 (Spruchpunkt 4.) der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (im Folgenden: VO (EG) Nr. 561/2006) verletzt, weshalb über ihn zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe in der Höhe von € 80,‑ ‑ (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden), zu den Spruchpunkten 2. und 4. jeweils Geldstrafen in der Höhe von € 300,‑ ‑ (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 60 Stunden) und zu Spruchpunkt 3. eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,‑ ‑ (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt wurde.

3 Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Bestrafungen zu Unrecht erfolgt seien, weil das von ihm gelenkte Fahrzeug zu den im Straferkenntnis genannten Zeiten nicht als LKW, sondern im Rahmen des von ihm versehenen Schneeräumungsdienstes als selbstfahrende Arbeitsmaschine eingesetzt worden sei. Er verfüge hinsichtlich des LKW über zwei Zulassungsscheine. Einerseits sei das Fahrzeug als LKW zur Güterbeförderung im Straßenverkehr zugelassen, andererseits verfüge das im Wege der ausdrücklichen behördlichen Beauftragung zur Durchführung von Schneeräumarbeiten eingesetzte Fahrzeug über eine eigene Zulassung als selbstfahrende Arbeitsmaschine. Der Revisionswerber werde über ausdrücklichen behördlichen Auftrag als Verwaltungshelfer im Schneeräumungsdienst für das Land Tirol tätig und dementsprechend fielen seine Fahrten unter die Ausnahmebestimmungen des KFG bzw. der VO (EG) Nr. 561/2006. Er habe sein Vorbringen auch durch die Vorlage des Winterdienstwerkvertrages sowie eines GPS‑Auszugs, aus dem ersichtlich sei, welche Fahrten er zu welchem Zweck durchgeführt habe, unter Beweis gestellt. Demgemäß sei eine jederzeitige Trennung von Transportfahrten und Fahrten zu Schneeräumungszwecken möglich.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) der Beschwerde des Revisionswerbers ‑ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ insoweit statt, als es zu Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst eine Ermahnung erteilte. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab und verpflichtete den Revisionswerber zum Kostenbeitrag. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

5 Das Verwaltungsgericht stellte begründend fest, der Revisionswerber habe an einem näher genannten Ort einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten LKW gelenkt und sei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen worden. Zum Zeitpunkt der Anhaltung sei am LKW eine Wechselmulde mit Heckladekran montiert gewesen und der Revisionswerber habe Beton geladen gehabt. Zu diesem Zeitpunkt habe er eine gewerbsmäßige Güterbeförderung durchgeführt. Daher sei das Kontrollgerät ausgelesen und die im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst aufgelisteten Verwaltungsübertretungen festgestellt worden. Der Revisionswerber sei im Rahmen eines Winterdienst‑Werkvertrages für das Land Tirol tätig und sei für die Schneeräumung der S‑Straße zuständig. Für diese Tätigkeiten gebe es GPS‑Daten. Sein LKW sei als Fahrzeug der Klasse N3/Lastkraftwagen einzustufen, auch wenn er über eine zweite Zulassung als selbstfahrende Arbeitsmaschine verfüge. Diese Einstufung als Fahrzeug der Klasse N3/Lastkraftwagen gelte auch für seinen Einsatz im Rahmen der Schneeräumung für das Land Tirol.

6 Diese Feststellungen stützte das Verwaltungsgericht beweiswürdigend auf die Anzeige der Landesverkehrsabteilung Tirol sowie die Aussage des als Zeugen einvernommenen Meldungslegers im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

7 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht zu Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst aus, dem Revisionswerber werde vorgeworfen, er habe am 19. November 2018 die ununterbrochene Lenkzeit um 15 Minuten überschritten, sodass diese statt 4 Stunden und 30 Minuten 4 Stunden und 45 Minuten gedauert habe. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Revisionswerber am 19. November 2018 von 4:30 Uhr bis 11:00 Uhr im Rahmen des Winterdienstes unterwegs gewesen sei. Die Übertretung im Rahmen von 15 Minuten bedeute, dass im Rahmen des Winterdienstes nicht minutengenau Lenkpausen eingelegt werden könnten, da ansonsten der Einsatz im Winterdienst nicht möglich sei bzw. zum Nachteil der übrigen Verkehrsteilnehmer unterbrochen werden müsste. Die Ermahnung anstatt der Verhängung einer Strafe erscheine ausreichend, um den Revisionswerber von derartigen Übertretungen abzuhalten.

8 Zu den Spruchpunkten 2. bis 4. des Straferkenntnisses führte das Verwaltungsgericht rechtlich aus, der Revisionswerber habe eine gewerbsmäßige Güterbeförderung durchgeführt und falle somit unter die Vorschriften der VO (EG) Nr. 561/2006. Warum der Revisionswerber über zwei Zulassungen verfüge, bleibe unerfindlich. Im Rahmen der gewerbsmäßigen Güterbeförderung sei sein LKW als Fahrzeug der Klasse N3 zu qualifizieren und unterliege den Bestimmungen der VO (EG) Nr. 561/2006. Das Ermittlungsverfahren habe auch ergeben, dass sämtliche Fahrzeuge des Landes Tirol und der ASFINAG, welche im Winterdienst eingesetzt würden, über nur eine Zulassung verfügten, und zwar als LKW der Klasse N3. Auch wenn der Revisionswerber im Rahmen eines Vertragsverhältnisses für das Land Tirol den Winterdienst durchführe, habe das Ermittlungsverfahren doch ergeben, dass der Revisionswerber mit seiner Tätigkeit nicht unter die Ausnahmen des KFG bzw. der VO (EG) Nr. 561/2006 falle. Der Revisionswerber habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe. Er habe die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen sohin in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht. Schließlich begründete das Verwaltungsgericht die Höhe der verhängten Strafen.

9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge nach Zulassung der Revision in der Sache selbst entscheiden und das angefochtene Erkenntnis dahingehend abändern, dass der Beschwerde Folge gegeben und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst zur Gänze aufgehoben werde, in eventu das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben sowie dem Revisionswerber Kostenersatz zusprechen.

10 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Zurück- bzw. Abweisung der Revision.

11 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

12 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision vor, es fehle im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Übertretung des KFG iVm der VO (EG) Nr. 561/2006 im Rahmen der Besorgung von Aufgaben der Straßenmeisterei bzw. des Winterräumdienstes durch einen Verwaltungshelfer mittels eines als selbstfahrende Arbeitsmaschine zugelassenen LKW an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im Zusammenhang mit dem Einwand, dass der LKW über eine Zulassung als selbstfahrende Arbeitsmaschine verfüge, sei dem Verwaltungsgericht auch ein Verstoß gegen die Begründungspflicht anzulasten.

13 Die Revision erweist sich als zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Anwendung der VO (EG) Nr. 561/2006 auf Fahrzeuge, welche ‑ neben Güterbeförderungen ‑ auch im Rahmen des Winterdienstes eingesetzt werden, fehlt. Sie ist im Umfang, als das Verwaltungsgericht über Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst abgesprochen hat, auch begründet. Im Umfang der vom Verwaltungsgericht bestätigten Spruchpunkte 2., 3. und 4. des Straferkenntnisses ist die Revision hingegen nicht begründet.

14 Zunächst ist festzuhalten, dass der Revisionswerber die Feststellungen des Verwaltungsgerichts betreffend die sich aus dem Kontrollgerät ergebenden Lenk- und Ruhezeiten unbestritten lässt. Unbestritten ist weiters, dass der Revisionswerber zum Zeitpunkt der Anhaltung einen LKW gelenkt hat, dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, und auf welchem Beton geladen war. Schließlich ist auch unbestritten, dass der Revisionswerber im Rahmen eines Winterdienst‑Werkvertrages für das Land Tirol Schneeräumarbeiten durchführt. Der Revisionswerber macht jedoch geltend, dass er im Rahmen der Besorgung des Winterdienstes für das Land Tirol nicht vom Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 561/2006 umfasst sei bzw. unter eine Ausnahmebestimmung der VO (EG) Nr. 561/2006 bzw. des KFG falle.

15 Zum Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 561/2006:

16 Gemäß Art. 1 der VO werden durch diese Verordnung Vorschriften zu den Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Kraftfahrer im Straßengüter- und ‑personenverkehr festgelegt, um die Bedingungen für den Wettbewerb zwischen Landverkehrsträgern, insbesondere im Straßenverkehrsgewerbe, anzugleichen und die Arbeitsbedingungen sowie die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern; ferner, um zu einer besseren Kontrolle und Durchsetzung durch die Mitgliedstaaten sowie zu einer besseren Arbeitspraxis innerhalb des Straßenverkehrsgewerbes beizutragen.

17 Gemäß Art. 2 Abs. 1 gilt diese Verordnung ‑ neben bestimmten Personenbeförderungen ‑ für Güterbeförderungen im Straßenverkehr mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt.

18 Nach Art. 4 lit. a der VO (EG) Nr. 561/2006 bezeichnet der Ausdruck „Beförderung im Straßenverkehr“ jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines zur Personen- oder Güterbeförderung verwendeten leeren oder beladenen Fahrzeuges.

19 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass es nach der Bestimmung des Art. 2 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 561/2006 nicht auf die ausschließliche, überwiegende oder untergeordnete Güterbeförderung ankommt (vgl. VwGH 11.2.2019, Ra 2018/02/0338).

20 Es kann somit für den Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 561/2006 zunächst festgehalten werden, dass diese Verordnung ‑ neben hier nicht relevanten Personenbeförderungen ‑ Kraftfahrer betrifft, welche im Straßenverkehr ein Fahrzeug lenken, welches der Güterbeförderung dient, also zur Güterbeförderung geeignet ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt. Dabei spielt es ‑ ausgehend vom Wortlaut des Art. 4 lit. a der VO (EG) Nr. 561/2006 ‑ keine Rolle, ob das Fahrzeug tatsächlich beladen oder leer ist.

21 Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Revisionswerber zum Zeitpunkt der Anhaltung mit dem von ihm gelenkten LKW eine gewerbsmäßige Güterbeförderung durchgeführt, zumal am LKW Beton geladen war. Diese Feststellungen werden vom Revisionswerber nicht bestritten.

22 Ausgehend von diesen unbestrittenen Feststellungen ist das vom Revisionswerber gelenkte Fahrzeug daher jedenfalls zur Güterbeförderung geeignet und dient somit (auch) der Güterbeförderung. Damit unterliegt der Revisionswerber mit dem von ihm gelenkten LKW jedoch grundsätzlich den Bestimmungen der VO (EG) Nr. 561/2006, sofern nicht im Einzelfall ‑ worauf unten noch näher eingegangen wird ‑ eine Ausnahmebestimmung greift.

23 Dass der Revisionswerber den gelenkten LKW ‑ neben der angeführten Güterbeförderung ‑ auch im Rahmen eines Winterdienst-Werkvertrages für Schneeräumarbeiten einsetzt, vermag an der grundsätzlichen Anwendbarkeit der VO (EG) Nr. 561/2006 nichts zu ändern, zumal der LKW ‑ wie bereits ausgeführt ‑ jedenfalls (auch) zur Güterbeförderung geeignet ist und es nach der bereits zitierten hg. Rechtsprechung (vgl. erneut VwGH 11.2.2019, Ra 2018/02/0338) für die Anwendbarkeit der VO (EG) Nr. 561/2006 nicht auf die ausschließliche, überwiegende oder untergeordnete Güterbeförderung ankommt. Auch unter Berücksichtigung der in Art. 1 der VO (EG) Nr. 561/2006 festgelegten Ziele ‑ nämlich u.a. die Arbeitsbedingungen und die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern ‑ kann kein Zweifel daran bestehen, dass der vom Revisionswerber gelenkte LKW, welcher jedenfalls nicht ausschließlich eine selbstfahrende Arbeitsmaschine darstellt, sondern auch der Güterbeförderung dient, vom Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 561/2006 erfasst ist.

24 Soweit der Revisionswerber auf die Zulassung des Fahrzeuges als selbstfahrende Arbeitsmaschine verweist, genügt es darauf hinzuweisen, dass sich auch der EuGH in seinem Urteil vom 13. März 2014, A. Karuse AS, C‑222/12, an die Angaben in der Zulassungsbescheinigung (als Instandhaltungsfahrzeug) nicht gebunden erachtete (vgl. erneut VwGH 11.2.2019, Ra 2018/02/0338). Auf die Zulassung und die damit erfolgte Qualifizierung des Fahrzeuges kommt es demnach für die Anwendbarkeit der VO (EG) Nr. 561/2006 nicht an.

25 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Revisionswerber mit dem von ihm gelenkten LKW ‑ auch im Rahmen seiner Tätigkeit für den Winterdienst ‑ grundsätzlich vom Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 561/2006 erfasst war. In weiterer Folge war jedoch zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall allenfalls eine Ausnahmebestimmung greift.

26 Die VO (EG) Nr. 561/2006 sieht zunächst in ihrem Art. 3 Ausnahmebestimmungen für bestimmte Fahrzeuge vor. Dass der Revisionswerber unter eine dieser Ausnahmen fallen würde, wird in der Revision nicht aufgezeigt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt.

27 Weitere Ausnahmen sind im Kapitel IV vorgesehen. Gemäß Art. 13 der VO (EG) Nr. 561/2006 kann jeder Mitgliedstaat für bestimmte Fahrzeuge Abweichungen von den Art. 5 bis 9 zulassen, sofern die Verwirklichung der in Art. 1 genannten Ziele nicht beeinträchtigt wird.

28 In § 24 Abs. 2b KFG wurden insofern Ausnahmebestimmungen für bestimmte Fahrzeuge festgelegt.

29 § 24 Abs. 2b KFG lautet auszugsweise:

„(2b) Im Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und von Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 werden folgende Fahrzeuge von der Anwendung dieser Verordnungen

1.

ganz freigestellt:

  

(...)

3.

nur in Bezug auf die Fahrtunterbrechungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 freigestellt:

d)

Fahrzeuge, die von den Straßenerhaltern oder von Unternehmen, die von Straßenerhaltern beauftragt wurden, für den Winterdienst eingesetzt werden, sofern das Fahrzeug nicht unter die Ausnahme der Z 1 lit. d fällt.“

30 Im gegenständlichen Fall wurde dem Revisionswerber in Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst eine Übertretung des Art. 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 vorgeworfen, weil er am 19. November 2018 nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt habe. Die Überschreitung habe 15 Minuten betragen.

31 Das Verwaltungsgericht führte zu dieser Übertretung in seiner Begründung aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Revisionswerber am 19. November 2018 von 04:30 Uhr bis 11:00 Uhr im Rahmen des Winterdienstes für das Land Tirol tätig gewesen sei. Die Ermahnung erscheine ausreichend, um den Revisionswerber künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten.

32 Der Revisionswerber bringt dazu zutreffend vor, dass ‑ ausgehend von den (teilweise dislozierten) Feststellungen des Verwaltungsgerichts ‑ der Revisionswerber mit dem von ihm gelenkten LKW in dem in Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses angeführten Tatzeitraum (jedenfalls bis 11:00 Uhr) im Auftrag des Landes Tirol für den Winterdienst eingesetzt war. Im Rahmen dieser Tätigkeit unterliegt der Revisionswerber jedoch der Ausnahmebestimmung des § 24 Abs. 2b Z 3 lit. d KFG und war sohin in Bezug auf die Fahrtunterbrechung nach Art. 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 freigestellt. Damit wurde dem Revisionswerber in diesem Umfang zu Unrecht diese Verwaltungsübertretung vorgeworfen, weil sein Verhalten keine Verwaltungsübertretung darstellte.

33 Dass das Verwaltungsgericht zu Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses anstatt der Verhängung einer Strafe eine Ermahnung ausgesprochen hat, ändert daran nichts. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung stellt die Ermahnung nach § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG zwar keine Strafe dar, sie ist aber gleichwohl nur für jene Fälle vorgesehen, in denen die Voraussetzungen für die Verhängung einer Strafe gegeben sind (vgl. VwGH 18.12.2018, Ra 2016/04/0148, mwN).

34 Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Mangels Tatbegehung liegt im Revisionsfall der angeführte Einstellungsgrund in diesem Umfang vor. Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und diese Entscheidung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Dies ist hier der Fall. Der Verwaltungsgerichtshof hat somit von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und der Revision gemäß § 42 Abs. 1 und 4 VwGG aus den dargelegten Gründen im Umfang der Anfechtung des Abspruchs des Verwaltungsgerichts über die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 8. Mai 2019, VK‑1122‑2019, Folge gegeben.

35 Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass Fahrzeuge nach § 24 Abs. 2b Z 3 lit. d KFG nur in Bezug auf die Fahrtunterbrechung nach Art. 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 freigestellt sind. Im Übrigen unterliegen diese Fahrzeuge jedoch den Bestimmungen der VO (EG) Nr. 561/2006. Von einer gänzlichen Freistellung derartiger Fahrzeuge hat der Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht.

36 Aus diesem Grund erweist sich die Revision ‑ soweit sie sich gegen die vom Verwaltungsgericht bestätigten Spruchpunkte 2., 3. und 4 des Straferkenntnisses wendet und in welchen dem Revisionswerber Übertretungen der Art. 8 und 6 der VO (EG) Nr. 561/2006 angelastet werden ‑ als nicht begründet, zumal hierfür eine Ausnahme von den Bestimmungen der VO (EG) Nr. 561/2006 nicht vorlag.

37 In diesem Umfang war die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

38 Gemäß § 47 Abs. 5 VwGG ist der zu leistende Aufwandersatz von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Die Vollziehung des KFG ist gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 B‑VG Bundessache. Kostenersatzpflichtiger Rechtsträger iSd § 47 Abs. 5 VwGG wäre daher im vorliegenden Fall der Bund. Da daneben keine Kostenersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf die Inanspruchnahme des „Landes Tirol“ gerichtete Antrag des Revisionswerbers abzuweisen (vgl. VwGH 15.5.2019, Ra 2018/02/0333, mwN).

Wien, am 12. Februar 2021

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