Normen
MRK Art8
NAG 2005 §11 Abs1 Z4
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §30 Abs1
NAG 2005 §47 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020220136.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
1 Dem Mitbeteiligten, einem serbischen Staatsangehörigen, wurde aufgrund seiner Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin S.J. am 26. Juli 2013 ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 Niederlassungs‑ und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt und mit Gültigkeit bis 26. Juli 2015 verlängert. Nach der Scheidung stellte er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus“; dieser wurde ihm am 9. Oktober 2015 erteilt.
2 Mit Bescheid vom 2. Mai 2019 nahm der Landeshauptmann von Wien (Behörde) die drei oben angeführten Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG wieder auf und wies die Anträge des Mitbeteiligten wegen Vorliegen einer Aufenthaltsehe ab.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis behob das Verwaltungsgericht Wien (VwG) diesen Bescheid und erklärte eine ordentliche Revision für unzulässig.
In seiner Begründung übernahm das VwG wörtlich den Bescheid vom 2. Mai 2019 sowie die dagegen erhobene Beschwerde des Mitbeteiligten. Als Sachverhaltsfeststellung wurde ausgeführt, der Mitbeteiligte sei der Aktenlage zufolge von 21. September 2000 bis 16. Februar 2009 mit J.O. und in zweiter Ehe von 23. Juli 2009 bis 14. Jänner 2015 mit S.J. verheiratet gewesen. Nach der Scheidung von seiner „Zweitgattin“ habe der Mitbeteiligte am 2. November 2015 erneut seine „Erstgattin“ J.O. geheiratet. Anschließend wurden § 69 AVG sowie hg. Rechtsprechung zum Fremdengesetz 1997 betreffend das Vorliegen von Aufenthaltsehen zitiert und - erkennbar - aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK eine Interessenabwägung durchgeführt. Da sich der Mitbeteiligte bereits mehr als zehn Jahre im Bundesgebiet aufhalte, kam das VwG zu dem Ergebnis, dass von einem Überwiegen seiner persönlichen Interessen auszugehen und der Bescheid daher aufzuheben sei.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.
5 Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
6 In der Zulässigkeitsbegründung rügt der Revisionswerber unter anderem ein Abgehen des angefochtenen Erkenntnisses von der hg. Rechtsprechung hinsichtlich der Begründungspflicht von Erkenntnissen.
7 Angesichts dieses Vorbringens ist die Revision zulässig und auch begründet.
8 Nach ständiger hg. Rechtsprechung hat die Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf dem Boden des § 29 VwGVG mit Blick auf § 17 VwGVG jenen Anforderungen zu entsprechen, die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden (vgl. VwGH 29.6.2020, Ra 2017/22/0001). Demnach sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige ‑ eine Rechtsverfolgung durch die Partei im Wege einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ermöglichende ‑ konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, infolge derer bei Vorliegen widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung gerade jener Sachverhalt festgestellt wurde, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch der Entscheidung geführt haben. Die Darstellung des Verwaltungsgeschehens vermag die fehlende Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht zu ersetzen. Auch die bloße Inklusion anderweitiger Aktenteile ist nicht geeignet, den Anforderungen an die Begründungspflicht zu entsprechen.
Lässt eine Entscheidung die notwendigen Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei im Wege der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund (vgl. nochmals VwGH Ra 2017/22/0001).
9 Das angefochtene Erkenntnis wird diesen Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung nicht gerecht. Die bekämpfte Entscheidung lässt eine Darstellung der erforderlichen Begründungselemente nicht einmal im Ansatz erkennen. Das VwG beschränkt sich darauf, den Bescheid und die Beschwerde wortwörtlich zu übernehmen und sodann ‑ kursorisch ‑ einen Sachverhalt festzustellen, wobei auch dabei die entscheidungswesentlichen Feststellungen, die für die Beurteilung, ob eine Aufenthaltsehe vorliege, erforderlich wären, fehlen; eine Beweiswürdigung ist ‑ trotz entsprechender Überschrift ‑ dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen. Darin ist keine ordnungsgemäße Begründung im Sinn der obigen Ausführungen zu erblicken. Es fehlt vielmehr an den ‑ aufeinander aufbauenden und formal voneinander zu trennenden ‑ notwendigen Begründungselementen, nämlich den gebotenen Tatsachenfeststellungen, einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung und einer entsprechenden rechtlichen Beurteilung.
10 Das angefochtene Erkenntnis war somit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
11 Für das fortzusetzende Verfahren wird darauf hingewiesen, dass eine Aufenthaltsehe den absoluten Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG erfüllt, weshalb in diesem Fall keine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG bzw. Art. 8 EMRK vorzunehmen ist (vgl. VwGH 8.7.2020, Ra 2019/22/0020, Rn. 17, mwN).
Wien, am 30. September 2020
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