VwGH Ro 2020/22/0006

VwGHRo 2020/22/000624.6.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache der F B, vertreten durch Mag. Armin Windhager, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz‑Josefs‑Kai 5/9, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 6. Februar 2020, VGW‑151/059/510/2020‑1, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
MRK Art6
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs4
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020220006.J00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin, eine türkische Staatsangehörige, verfügte seit 13. Oktober 2008 über eine mehrfach ‑ zuletzt bis zum 11. Oktober 2019 ‑ verlängerte Aufenthaltsbewilligung „Studentin“ gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Vor Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung stellte die Revisionswerberin einen Antrag auf Verlängerung verbunden mit einem (auf Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 gestützten) Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt ‑ EU“ gemäß § 45 NAG.

2 Mit Bescheid vom 26. November 2019 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) sowohl den Zweckänderungsantrag als auch den Verlängerungsantrag ab. Die belangte Behörde stellte fest, dass die Revisionswerberin vom 1. Dezember 2015 bis zum 30. April 2016, vom 20. Juni 2016 bis zum 31. Mai 2018 sowie ab dem 1. Oktober 2018 beim selben Dienstgeber beschäftigt (gewesen) sei. Die Revisionswerberin sei somit nie länger als ein Jahr und einige Monate durchgehend beschäftigt gewesen. Unter Bezugnahme auf näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ging die belangte Behörde davon aus, dass die Erteilungsvoraussetzungen für den angestrebten Aufenthaltstitel nicht erfüllt seien, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

3 In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Revisionswerberin vor, dass sie seit dem 20. Juni 2016 durchgängig beim selben Arbeitgeber beschäftigt sei. Die viermonatige Bildungskarenz vom 1. Juni 2018 bis 30. September 2018 habe das Dienstverhältnis nicht unterbrochen. Die Zeiten nach dem ersten Jahr Beschäftigung seien als Niederlassung vollumfänglich anzuerkennen, die Revisionswerberin sei somit seit dem 20. Juni 2017 (nach dem ersten Jahr Beschäftigung) niedergelassen. Ausgehend von den Zeiten der Niederlassung sowie den davor bestandenen, zur Hälfte anzurechnenden Zeiten während des Studiums sei die Wartezeit des § 45 Abs. 1 NAG erfüllt und die Revisionswerberin habe einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt ‑ EU“.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 6. Februar 2020 wies das Verwaltungsgericht Wien diese Beschwerde der Revisionswerberin ab. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für zulässig erklärt.

Das Verwaltungsgericht stellte ‑ gestützt auf den eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug ‑ die auch schon von der belangten Behörde zugrunde gelegten Beschäftigungszeiten fest. Darüber hinaus hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die Revisionswerberin im Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis zum 30. September 2018 Weiterbildungsgeld nach dem AlVG bezogen habe.

Das Verwaltungsgericht legte seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde, dass das seit dem 20. Juni 2016 andauernde ununterbrochene Beschäftigungsverhältnis der Revisionswerberin während der Bildungskarenz (1. Juni 2018 bis 30. September 2018) fortgedauert habe und die Revisionswerberin somit eine rechtmäßige Beschäftigung von mehr als drei Jahren beim selben Arbeitgeber vorweisen könne. Damit erfülle die Revisionswerberin die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 und es komme ihr ein aus dem ARB 1/80 direkt ableitbares Aufenthaltsrecht zu. Die in § 45 Abs. 1 NAG normierte Voraussetzung der „Niederlassung“ sei allerdings nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht erfüllt, weil es sich auf Grund der zeitlichen und inhaltlichen Befristung bei dem der Revisionswerberin aus Art. 6 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 zukommenden Aufenthaltsrecht um eine förmlich begrenzte Aufenthaltsgenehmigung im Sinn des Art. 3 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2003/109/EG handle.

Da der festgestellte Sachverhalt zu keinem Zeitpunkt bestritten worden sei und sich klar aus der Aktenlage ergebe und lediglich die angesprochene Rechtsfrage betreffend die Niederlassung der Revisionswerberin zu klären gewesen sei, habe gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer mündlichen Verhandlung ungeachtet des Parteiantrages abgesehen werden können.

Die ordentliche Revision wurde zugelassen, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob türkische Staatsangehörige, die unter Art. 6 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 fielen, niedergelassen im Sinn des § 45 Abs. 1 und 2 NAG seien.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision darzulegen, wenn er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa VwGH 10.12.2019, Ro 2018/22/0015, mwN).

7 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ‑ auch nach Einbringung der Revision ‑ bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. VwGH 13.12.2018, Ro 2018/22/0009, mwN).

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. Jänner 2020, Ro 2019/22/0009, mit näherer Begründung festgehalten, dass bei einem aus Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 abgeleiteten Aufenthaltsrecht von einem förmlich begrenzten Aufenthaltsrecht nach Art. 3 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2003/109/EG auszugehen und der betroffene Drittstaatsangehörige nicht als niedergelassen im Sinn des § 45 Abs. 1 NAG anzusehen sei (vgl. weiters VwGH 30.3.2020, Ra 2019/22/0192). In seinem Beschluss vom 22. Mai 2020, Ro 2020/22/0001, hat der Verwaltungsgerichtshof die darin getroffenen Aussagen auf Fälle nach Art. 6 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 übertragen, weil auch aus dieser Bestimmung noch kein Recht auf einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt abgeleitet werden könne. Auf die Entscheidungsgründe der zitierten Entscheidungen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

9 Die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene und auch von der Revisionswerberin ins Treffen geführte Rechtsfrage ist somit (im Sinn der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes) bereits geklärt. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch nicht veranlasst, auf Grund des auf die Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 bezogenen Vorbringens der Revisionswerberin von dieser Rechtsprechung abzugehen bzw. insoweit ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten.

10 Die Revisionswerberin erachtet die Revision auch deshalb als zulässig, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen habe.

11 Die Revisionswerberin führt zunächst ins Treffen, sie wäre auf Grund der diesbezüglich seitens des Verwaltungsgerichtes geäußerten Zweifel zu ihrer dauerhaften Aufenthaltsabsicht zum Zweck der Erwerbstätigkeit zu hören gewesen. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung tragend ‑ und wie dargestellt: zutreffend ‑ darauf gestützt hat, dass eine Rechtsstellung nach Art. 6 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 keine Niederlassung im Sinn des § 45 Abs. 1 NAG mit sich bringt. Auf allfällige Zweifel an der dauerhaften Aufenthaltsabsicht der Revisionswerberin kommt es vorliegend somit nicht entscheidungswesentlich an.

12 Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung dann absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Die Akten lassen dann im Sinn des § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Dies ist der Fall, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Ein bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts kann außer Betracht bleiben. Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC stehen einem Entfall der Verhandlung nicht entgegen, wenn es ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht oder wenn das Vorbringen des Revisionswerbers angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht (vgl. zu allem VwGH 17.10.2019, Ra 2016/08/0010, mwN).

13 Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor ein Verwaltungsverfahren stattfand, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde (vgl. VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0160, mwN).

14 Ob bereits die zu klärende Rechtsfrage eine mündliche Erörterung erfordert hätte, kann fallbezogen dahinstehen, weil das Verwaltungsgericht diese Rechtsfrage ‑ wie dargelegt ‑ im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden hat.

15 Die Revisionswerberin geht aber von einem ungeklärten Sachverhalt aus, weil das Verwaltungsgericht im Februar 2020 ‑ also mehr als vier Jahre nach November 2015 ‑ eine bloß mehr als dreijährige, aber noch nicht vierjährige Beschäftigung (und somit keinen Fall des Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80) angenommen habe. In diesem Zusammenhang sei das Verwaltungsgericht seiner Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes nicht nachgekommen. Wie sich schon aus dem Akteninhalt ergebe, sei die Revisionswerberin mit 1. Dezember 2019 durchgehend vier Jahre lang beim selben Dienstgeber beschäftigt. Somit seien im Entscheidungszeitpunkt bereits die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllt gewesen und das Verwaltungsgericht habe, weil es nicht die im Entscheidungszeitpunkt maßgebliche Sachlage herangezogen habe, die „falsche“ Rechtsfrage beantwortet.

16 Hinsichtlich der Beschäftigungsdauer ab dem 20. Juni 2016 liegt kein strittiger Sachverhalt vor, weil das Verwaltungsgericht ‑ in Übereinstimmung mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen der Revisionswerberin ‑ davon ausgegangen ist, dass die Bildungskarenz (in der Zeit von 1. Juni 2018 bis 30. September 2018) das Beschäftigungsverhältnis nicht unterbrochen hat und demnach eine durchgehende Beschäftigung beim selben Arbeitgeber von mehr als drei Jahren angenommen hat. Insoweit war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes nicht geboten.

17 Zum Revisionsvorbringen, es liege eine (von der Revisionswerberin offenbar als durchgehend angesehene) Beschäftigung bereits ab dem 1. Dezember 2015 und somit von mehr als vier Jahren vor, ist Folgendes festzuhalten: Abgesehen davon, dass die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses im Jahr 2016 mit dem im Akt einliegenden Sozialversicherungsdatenauszug in Einklang steht und dass die Revisionswerberin auch in der Revision nicht darlegt, weshalb der betreffenden Zeitspanne (etwa im Hinblick auf die Regelung des Art. 6 Abs. 2 erster Satz ARB 1/80) keine die Beschäftigung unterbrechende Wirkung beizumessen gewesen wäre, ist vor allem maßgeblich, dass in der Beschwerde kein diesbezügliches substanziiertes Vorbringen erstattet wurde. Weder wurde die Unterbrechung (im Mai/Juni 2016) dem Grunde nach in Abrede gestellt noch eine Unmaßgeblichkeit dieser Unterbrechung (für die Frage der durchgehenden Beschäftigung) behauptet. Auch diesbezüglich vermag die Revisionswerberin somit nicht aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht den durch § 24 Abs. 4 VwGVG eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat.

18 Einer Berücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens der Revisionswerberin bei der Beurteilung des Vorliegens einer Niederlassung im Sinn § 45 Abs. 1 NAG steht das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof maßgebliche Neuerungsverbot (§ 41 VwGG) entgegen.

19 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

20 Die Revision war gemäß daher § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

21 Ausgehend davon erübrigt es sich, auf den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung einzugehen (vgl. dazu im Übrigen die Ausführungen in VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069).

22 Der Anregung, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten, war nicht näher zu treten, weil die ‑ abseits der Beurteilung nach Art. 6 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 (siehe insoweit Rn. 9) ‑ geltend gemachten Fragen für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungsrelevant waren.

Wien, am 24. Juni 2020

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