VwGH Ra 2020/20/0049

VwGHRa 2020/20/004926.2.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Rechtssache der Revision des M A in S, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jordangasse 7/4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts

vom 12. Dezember 2019, W196 2162619-1/26E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200049.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der aus Somalia stammende Revisionswerber stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 23. Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005. 2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 7. Juni 2017 ab, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht zunächst mit Erkenntnis vom 22. August 2018 als unbegründet ab. Diese Entscheidung wurde nach Erhebung einer Revision vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2018, Ra 2018/19/0560, aufgehoben, weil das Verwaltungsgericht nicht von der Durchführung einer Verhandlung hätte Abstand nehmen dürfen.

4 Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers im zweiten Rechtsgang nach Durchführung einer Verhandlung neuerlich als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit - unter den Aspekten eines Ermittlungsmangels und eines Begründungsfehlers - geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht habe seiner Entscheidung dieselben Feststellungen zur Situation im Heimatland des Revisionswerbers zugrunde gelegt wie schon im ersten Rechtsgang. Das Verwaltungsgericht hätte aber weitere mittlerweile existierende Berichte einbeziehen müssen. 9 Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Feststellung der entscheidungsmaßgeblichen Lage im Heimatland eines Asylwerbers die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung aktuellen Berichte zugrunde zu legen hat. Eine Verletzung dieser Vorgabe stellt einen Verfahrensmangel dar. Es reicht jedoch nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 26.6.2018, Ra 2018/20/0192, mwN). 10 In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden muss. Dies setzt (in Bezug auf Feststellungsmängel) voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. etwa VwGH 26.8.2019, Ra 2019/20/0375, mwN). Dem wird die vorliegende Revision, die in der Zulassungsbegründung nicht einmal ansatzweise Ausführungen zur Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel enthält, nicht gerecht (lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich auch anhand der in den Revisionsgründen enthaltenen Ausführungen eine Entscheidungsmaßgeblichkeit der Verfahrensmängel nicht ableiten lässt).

11 Soweit der Revisionswerber zudem seinen Ausführungen die Zugehörigkeit zum Clan der Madhiban zugrundelegt, ist ihm zu entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht des Näheren ausgeführt hat, weshalb den Angaben des Revisionswerbers, wonach er Angehöriger des Clans der Madhiban sei, die Glaubwürdigkeit versagt werde, und dass nicht feststellbar sei, welchem Clan er angehöre. Das greift die Revision nicht an. Dem auf der als unglaubwürdig eingestuften Prämisse fußenden Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision ist sohin der Boden entzogen. Entfernt sich - wie hier - die Revision von den Feststellungen, ist das diesbezügliche Vorbringen schon aus diesem Grund nicht geeignet, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen (vgl. etwa VwGH 9.1.2020, Ra 2019/19/0356, mwN).

12 Sohin werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgezeigt, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 26. Februar 2020

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