European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020190012.F00
Spruch:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat den Antragstellern Aufwendungen in der Höhe von EUR 461,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht hat die Erkenntnisse vom 24. Juni 2020, W205 2204793‑1/8E und W205 2204786‑1/7E (zu den hg. OZ 12 und 18), vom 24. Juni 2020, W165 2204795‑1/8E und W165 2204789‑1/8E (zu den hg. OZ 13 und 14), vom 24. Juni 2020, W235 2204788‑1/7E und W235 2204794‑1/7E (zu den hg. OZ 16 und 17), und vom 29. Juni 2020, W185 2204790‑1/7E (zur hg. OZ 15), erlassen und Abschriften dieser Erkenntnisse sowie die Zustellnachweise dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über die Fristsetzungsanträge war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014. Hinsichtlich des Ausmaßes des zuerkannten Ersatzes ist auf das Antragsprinzip gemäß § 59 VwGG, wonach ziffernmäßig verzeichnete Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen sind, zu verweisen (vgl. VwGH 14.1.2020, Fr 2019/12/0017; 8.8.2017, Fr 2017/19/0017, mwN), sodass den Antragstellern der begehrte Betrag von EUR 461,00 zuzusprechen war. Das Mehrbegehren auf Zuspruch von 35 % Streitgenossenzuschlag und auf Umsatzsteuer findet in den anwendbaren Bestimmungen keine Deckung und war daher abzuweisen (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2015/21/0249, zum Streitgenossenzuschlag, und VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0368, zur Umsatzsteuer).
Wien, am 20. August 2020
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