VwGH Ra 2020/18/0003

VwGHRa 2020/18/000321.2.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des S D, vertreten durch Dr. Gerhard Koller, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Friedrich Schmidt-Platz 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2019, I416 2203199- 1/6E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180003.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Gambia, stellte am 17. Juli 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er in Gambia an einer Demonstration teilgenommen habe, weshalb er von den Sicherheitsbehörden gesucht werde. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, verhaftet zu werden.

2 Mit Bescheid vom 6. Juli 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig sei, und legte eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise fest. 3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 12. Dezember 2019 als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

4 Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, der Revisionswerber habe sein Fluchtvorbringen aufgrund von Widersprüchen und mangelnder Plausibilität nicht glaubhaft machen können. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der gesunde, arbeitsfähige Revisionswerber, der über Schulbildung sowie ein umfangreiches familiäres Netzwerk verfüge, im Fall einer Rückkehr angesichts seiner existentiellen Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde.

5 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit vorgebracht wird, das BVwG habe die Minderjährigkeit des Revisionswerbers bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben nicht berücksichtigt und außer Acht gelassen, dass es sich bei ihm als unbegleiteten Minderjährigen, um eine besonders vulnerable Person handle. Zudem habe es nicht nachvollziehbar begründet, welche Strafen dem Revisionswerber im Fall einer Rückkehr drohten, sondern lediglich pauschal auf die Länderfeststellungen verwiesen, aus welchen hervorgehe, dass angeblich im letzten Jahr keine Todesstrafe mehr vollzogen worden sei.

6 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 10 Insofern die Revision vorbringt, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach bei der Beurteilung des Aussageverhaltens von Minderjährigen ein altersgerechter Maßstab zugrunde zu legen sei, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Revisionswerber zum Zeitpunkt seiner Einvernahme vor dem BFA entweder bereits volljährig war oder (nach seinem Aliasgeburtsdatum) zwei Tage vor seinem 18. Geburtstag stand. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, in der sich der erkennende Richter einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber und der Glaubwürdigkeit seiner Angaben verschaffen konnte, war der Revisionswerber jedenfalls bereits volljährig. Im Übrigen legt die Revision, die sich inhaltlich nicht gegen die Beweiswürdigung des BVwG wendet, auch nicht dar, welche vom BVwG als nicht nachvollziehbar oder widersprüchlich bewerteten Angaben aus welchen auf die damalige Minderjährigkeit des Revisionswerber zurückzuführenden Gründen in einem anderen Licht zu sehen wären, sodass ein relevanter Verfahrensfehler in Bezug auf den festgestellten Sachverhalt nicht erkennbar ist.

11 Wenn die Revision des Weiteren vermeint, das BVwG habe sich nicht damit auseinandergesetzt, welche Strafen dem Revisionswerber im Fall seiner Rückkehr aufgrund seines gesetzten Verhaltens drohen, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt, der den Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, darstellt (vgl. VwGH 20.8.2019, Ra 2019/18/0288, mwN) und nach dem dem Revisionswerber gar keine staatliche Verfolgung aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration droht. 12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 21. Februar 2020

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