European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160155.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die Zeugengebühren des Mitbeteiligten mit 459,40 € und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, in der sich die Revisionswerberin „in ihren subjektiven Rechten auf
1. den gesetzlichen Richter
2. Eigentum
verletzt“ erachtet.
3 Gemäß Art. 133 Abs. 5 B‑VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.
4 Nach Art. 144 Abs. 1 B‑VG erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über Beschwerden gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, soweit der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein behauptet.
5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 7.6.2018, Ra 2018/16/0069, mwN).
6 Zur Prüfung der behaupteten Verletzung der in der Revision bezeichneten Rechte auf den gesetzlichen Richter (Art. 83 Abs. 2 B‑VG) und das Eigentum (Art. 5 StGG) ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 5 B‑VG nicht berufen, handelt es sich dabei doch um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte (vgl. VwGH 6.5.2020, Ra 2020/02/0045, mwN).
7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
8 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 27. November 2020
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