VwGH Ra 2020/05/0178

VwGHRa 2020/05/017815.10.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Liebhart‑Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schreiber, BA, über die Revision des H K in H, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13. Juli 2020, LVwG‑2020/26/0741‑4, betreffend einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Imst), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050178.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (vgl. etwa VwGH 13.12.2018, Ra 2018/07/0476, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 31.8.2020, Ra 2020/05/0160, mwN).

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (in der Folge: LVwG) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen ihm mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Februar 2020 erteilten Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen (1.) und gleichzeitig ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei (2).

6 In den Zulässigkeitsgründen der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber vor, er habe in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG mehrere näher bezeichnete Beweisanträge gestellt, die alle durch das LVwG abgewiesen worden seien. Durch die „unbegründete Ablehnung der gestellten Beweisanträge“ sei keine ausreichende Auseinandersetzung „mit den seitens des Revisionswerbers vorgebrachten und für den Ausgang des Falles wesentlichen Argumenten“ erfolgt, weshalb eine Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren vorliege.

7 Die Revision ist unzulässig:

8 Mit dem Vorbringen in den Revisionszulässigkeitsgründen werden Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der durch das LVwG vorgenommenen Beweisaufnahme und Beweiswürdigung geltend gemacht.

9 Rechtsfragen des Verfahrensrechtes kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels, weshalb also im Falle eines mängelfreien Verfahrens von einer anderen, für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage auszugehen gewesen wäre, dargelegt werden muss (vgl. etwa VwGH 4.11.2016, Ra 2016/05/0101, mwN). Weiters unterliegt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, ob eine bestimmte Beweisaufnahme notwendig ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG läge in diesem Zusammenhang sowie im Zusammenhang mit der konkret durchgeführten Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes ‑ zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist ‑ nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die dazu vorgenommenen Beurteilungen in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 26.6.2020, Ra 2020/06/0064, 23.5.2018, Ra 2018/05/0179, oder auch 17.4.2019, Ra 2019/05/0068, jeweils mwN).

10 Derartiges wird mit den allgemeinen Ausführungen in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht dargestellt und ist angesichts der nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das LVwG im angefochtenen Erkenntnis konkret vorgenommenen Beweiswürdigung ‑ insbesondere im Hinblick auf die Erstangaben des Revisionswerbers vor der belangten Behörde, den damit übereinstimmenden Angaben dessen Schwägerin vor der belangten Behörde, sowie dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz vor dem LVwG ‑ auch nicht ersichtlich.

11 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 15. Oktober 2020

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