VwGH Ra 2020/01/0223

VwGHRa 2020/01/022327.7.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des Dr. J H in M, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Foglar‑Deinhardstein in 1010 Wien, Plankengasse 7, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 1. Februar 2020, Zl. VGW‑101/042/11150/2019‑2, betreffend Berichtigung eines Familiennamens nach dem Personenstandsgesetz 2013 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010223.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde gemäß § 42 Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013) die im Personenstandsregister erfolgte Eintragung des Familiennamens des Revisionswerbers von „de Heinrich“ auf „Heinrich“ berichtigt (I.) und eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig erklärt (II.).

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Die Revision bringt in ihrer (allein maßgeblichen) Zulässigkeitsbegründung vor, der Verfassungsgerichtshof (VfGH) habe sich bisher mit der Frage, ob Namensbestandteile wie „de“, „di“ oder „van“ durch das Adelsaufhebungsgesetz untersagt seien, nicht befasst.

7 Das Fehlen von Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vermag schon aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des Art. 133 Abs. 4 B‑VG keine Zulässigkeit der Revision zu begründen (vgl. VwGH 23.2.2017, Ra 2016/09/0120, mwN). Im Übrigen besteht bereits Rechtsprechung des VfGH zu dieser Frage (vgl. VfGH 2.3.2020, E 4050/2019, zu einer Berichtigung des portugiesischen Namensbestandteils „Nobre de“).

8 Die Revision bringt weiter vor, die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte sei uneinheitlich, da in einer Reihe von Entscheidungen der Namensbestandteil „de“ für zulässig erachtet worden sei.

9 Eine uneinheitliche Rechtsprechung eines oder mehrerer Verwaltungsgerichte erfüllt für sich genommen nicht den Tatbestand des Art. 133 Abs. 4 B‑VG (vgl. etwa VwGH 17.4.2018, Ra 2018/08/0041, mwN).

10 Zuletzt bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit vor, das angefochtene Erkenntnis stehe zu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Widerspruch. Diese Rechtsprechung wird durch einen Verweis auf Punkt 5.3. der Beschwerde des Revisionswerbers an das Verwaltungsgericht näher bezeichnet.

11 Die Verweisung auf im Beschwerdeverfahren erstattete Schriftsätze stellt keine gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeitsgründe im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG dar (vgl. VwGH 26.6.2018, Ra 2018/05/0189, mwN).

12 Zum weiteren Zulässigkeitsvorbringen ist darauf hinzuweisen, dass dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan wird. Diesem Gebot wird daher insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. zu allem VwGH 2.4.2020, Ra 2020/08/0019, mwN).

13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. Juli 2020

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