VwGH Ra 2020/01/0058

VwGHRa 2020/01/005828.2.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des S Z, vertreten durch Mag. Elke Weidinger, Rechtsanwältin in 8020 Graz, Brückenkopfgasse 1/VIII, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2019, Zl. W273 2163717- 1/24Z, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41 Abs1
VwGG §42 Abs4
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010058.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23. Juni 2017 wurde der Antrag des Revisionswerbers, eines afghanischer Staatsangehörigen, vollinhaltlich abgewiesen, dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen

Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und eine vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise festgesetzt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 21. Jänner 2020, E 61/2020-5, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

4 In der Folge erhob der Revisionswerber die vorliegende Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, die Beweiswürdigung des BVwG sei unvollständig sowie unvertretbar. Es fehle außerdem an Rechtsprechung zu den Kriterien der Prüfung eines aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsels zum Christentum. 9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP , 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 30.12.2019, Ra 2019/01/0491, mwN).

10 Eine derart krasse Fehlbeurteilung der Beweiswürdigung des BVwG wird in der Revision nicht dargetan.

11 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel sind (vgl. etwa VwGH 14.3.2019, Ra 2018/18/0441). Der Revision gelingt es nicht aufzuzeigen, dass im Revisionsfall ein weiterer Klärungsbedarf durch den Verwaltungsgerichtshof zu der Frage der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels aus innerer Überzeugung besteht.

12 Die erstmals in der Revision enthaltenen Ausführungen zur mittlerweile erfolgten Taufe des Revisionswerbers unterliegen dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof aus § 41 VwGG abgeleiteten Neuerungsverbot und sind bereits aus diesem Grund nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG zu begründen (vgl. VwGH 30.4.2019, Ra 2019/14/0131; 14.8.2019, Ra 2019/01/0090, jeweils mwN).

13 Die für den Verwaltungsgerichtshof bestehende Möglichkeit, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nach § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst zu entscheiden, setzt das Vorliegen einer zulässigen Revision voraus (vgl. VwGH 19.11.2019, Ra 2019/01/0429, mwN). Ausgehend von diesem Grundsatz ist über den - im Übrigen nicht begründeten - mit der Revision verbundenen (Eventual‑)Antrag, das über den Revisionswerber "verhängte Einreiseverbot aufzuheben", nicht zu entscheiden.

14 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. Februar 2020

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