VwGH Ra 2019/01/0429

VwGHRa 2019/01/042919.11.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des N A in G, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sackstraße 21, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2019, Zl. L502 2129136-1/21E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41 Abs1
VwGG §42 Abs4
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010429.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Sache den Antrag des Revisionswerbers, eines irakischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz vollinhaltlich ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers in den Irak fest, setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen und sprach gemäß § 25 Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit im allein maßgeblichen Zulässigkeitsvorbringen (vgl. etwa VwGH 9.9.2019, Ra 2018/01/0263, Rn. 6) geltend gemacht, nach der Entscheidung durch das BVwG habe sich die Situation im Irak maßgeblich verändert: Es gebe massive Proteste im Irak, bei denen zahlreiche Menschen ums Leben gekommen seien. Es bestehe seither die höchste Reisewarnung für das gesamte Staatsgebiet. Angesichts der bürgerkriegsähnlichen Situation im Irak sei daher zu klären, ob eine Abschiebung in den Irak noch zulässig sei.

6 Ausgangspunkt für die Prüfung, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist gemäß § 41 VwGG der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt. Die in der Zulässigkeitsbegründung allein vorgebrachte Lageänderung nach der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht entfernt sich vom festgestellten Sachverhalt. Die Revision verstößt gegen das Neuerungsverbot und zeigt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. VwGH 14.8.2019, Ra 2019/01/0090, Rn. 10).

7 Die für den Verwaltungsgerichtshof bestehende Möglichkeit, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nach § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst zu entscheiden, setzt das Vorliegen einer zulässigen Revision voraus (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/07/0039). Ausgehend von diesem Grundsatz ist über den - im Übrigen nicht begründeten - mit der Revision verbundenen Antrag auf Unzulässigerklärung der Abschiebung des Revisionswerbers nicht zu entscheiden.

8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

9 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Verwaltungsgerichtshofes über den mit der Revision verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Wien, am 19. November 2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte