VwGH Ra 2019/18/0443

VwGHRa 2019/18/044311.3.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des N A, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2019, W231 2210943-1/17E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),

Normen

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §8 Abs1
MRK Art3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180443.L00

 

Spruch:

I. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten handelt, zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger aus der Provinz Ghazni, stellte am 9. Jänner 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er führte dazu aus, es herrsche in Afghanistan Krieg. Er habe beschlossen, mit seiner Frau und seinem Sohn das Land zu verlassen. Als die Familie nach Kabul gefahren sei, um den beantragten Reisepass abzuholen, sei ihr Fahrzeug von den "Daisch" gestoppt worden. Diese hätten die Frau des Revisionswerbers getötet und seinen Sohn verschleppt. Dem Revisionswerber sei es gemeinsam mit einem anderen Insassen des Fahrzeuges gelungen, sich zu verstecken und zu entkommen. 2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheid vom 9. November 2018 diesen Antrag als unbegründet ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan fest und bestimmte eine Frist für die freiwillige Ausreise. 3 Infolge der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 15. April 2019 eine mündliche Verhandlung durch.

4 Der Revisionswerber übermittelte am 13. Mai 2019 eine schriftliche Stellungnahme, in der er ausführte, dass sich sein Gesundheitszustand seit der mündlichen Verhandlung deutlich verschlechtert habe. Er sei am 8. Mai 2019 stationär in der "geschlossenen Abteilung" eines näher genannten Krankenhauses in Linz aufgenommen worden.

5 Am 23. Mai 2019 langte beim BVwG ein psychiatrischneurologisches Gutachten vom 18. Mai 2019 ein. In diesem wurde festgehalten, dass der Revisionswerber an einer schweren Depression leide und eine bleibende Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung vorliege.

6 Weiters legte der Revisionswerber mit Eingabe vom 14. Juni 2019 eine Bestätigung betreffend eine psychotherapeutische Behandlung vor, in welcher u.a. darauf hingewiesen wurde, dass der Revisionswerber "sehr große Probleme mit der Merkfähigkeit" habe sowie gangunsicher und desorientiert wirke. Seinen Alltag bewältige er vorwiegend dadurch, dass ihm Mitbewohner und Freunde helfen sowie ihn an Termine erinnern und begleiten würden.

7 In der Folge übermittelte das BVwG dem Revisionswerber mit Schreiben vom 5. September 2019 Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu den Möglichkeiten der Behandlung psychischer Erkrankungen und der Verfügbarkeit von Medikamenten in Afghanistan. Dazu langte keine Stellungnahme des Revisionswerbers ein.

8 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 9. November 2018 als unbegründet ab und erklärte die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig.

9 Das BVwG erachtete das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers aus näher dargestellten Gründen als nicht glaubhaft. 10 Ferner führte das BVwG aus, der Revisionswerber stamme aus der Provinz Ghazni, wo er nach dem Tod seines Vaters einen Gemischtwarenhandel der Familie fortgeführt habe. Neben dieser Tätigkeit habe der Revisionswerber als Schneider gearbeitet. Angehörige des Revisionswerbers lebten im Iran. Ein befreundeter und wohlhabender "Ältester" des Dorfes, aus dem der Revisionswerber stamme, wohne in Kabul. Dieser habe dem Revisionswerber vor seiner Ausreise aus Afghanistan für ca. einen Monat Unterkunft geboten, er habe ihn während dieser Zeit versorgt und ihn auch bei der Organisation und Finanzierung seiner Ausreise unterstützt. Im Mai 2019 sei bei dem Revisionswerber eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden. Er nehme diverse Medikamente ein und er sei von 8. Mai bis 21. Mai 2019 wegen dieser Erkrankung nach dem Unterbringungsgesetz stationär untergebracht gewesen. Er sei vorerst im "untergebrachten" stationären Bereich und später im offenen Bereich behandelt worden. Er habe "gebessert" entlassen werden können und er habe sich von konkretisierten Suizidgedanken distanziert. Durch die psychiatrische, neurologische und psychotherapeutische Behandlung habe sich sein Gesundheitszustand bis Mitte des Jahres 2019 verbessert und stabilisiert, wobei der Revisionswerber insbesondere noch unter starken Kopfschmerzen und Konzentrationsschwierigkeiten leide.

11 Betreffend die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz erwog das BVwG sodann, dass eine Rückkehr des Revisionswerbers in seine Herkunftsprovinz aufgrund der dort volatilen Sicherheitslage nicht in Betracht komme. Es bestehe für ihn jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Kabul, Mazare Sharif oder Herat. Es sei nicht ersichtlich, dass der Revisionswerber psychische Erkrankungen bzw. Beeinträchtigungen von jener besonderen Schwere aufweise, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes eine Abschiebung nach Afghanistan und eine Ansiedlung in den genannten afghanischen Städten als unzulässig erscheinen ließen. Es lägen keine Hinweise für eine akute lebensbedrohliche Krankheit des Revisionswerbers vor. Es sei auch nicht hinreichend konkret dargelegt worden, dass sich der Gesundheitszustand des Revisionswerbers im Falle einer Überstellung derart verschlechtern würde, dass eine Überstellung nach Afghanistan als nicht zulässig anzusehen wäre. Darüber hinaus würden durch die Fremdenpolizeibehörde anlässlich einer Abschiebung der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit des Revisionswerbers beurteilt und es würden bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt werden.

12 Es werde nicht verkannt, dass der Revisionswerber aufgrund seiner "psychischen Probleme" in eines der potenziellen Risikoprofile fallen könne, die in den Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 (UNHCR-Richtlinie) bezeichnet werden würden. Es falle jedoch maßgeblich ins Gewicht, dass der Revisionswerber in Österreich selbständig am Alltagsleben teilnehmen könne und zu prognostizieren sei, dass ihm dies auch in Afghanistan ohne markante Einschränkungen möglich wäre und ihm auch in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif medizinische Versorgung zur Verfügung stünde. Er könne insbesondere in Kabul weiterhin mit der Unterstützung durch seinen dort lebenden Freund rechnen, der ihm bereits vor seiner Ausreise eine Wohnmöglichkeit geboten habe. Es sei aus näher genannten Gründen davon auszugehen, dass der Revisionswerber mit diesem Freund wieder in Kontakt treten könne und bei diesem zumindest vorübergehend aufgenommen und versorgt werden würde. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die "psychischen Probleme" des Revisionswerbers ihm ein besonderes Risikoprofil "verliehen".

13 Der Revisionswerber sei ein leistungsfähiger Mann im erwerbsfähigen Alter. Er habe jahrelang eine Gemischtwarenhandlung betrieben und als Schneider gearbeitet. In Österreich habe er in einem Teehaus gearbeitet und Hilfsarbeiten verrichtet. Er habe mehrfach zum Ausdruck gebracht, in Österreich gerne arbeiten zu wollen. Er könne bei seiner Rückkehr nach Afghanistan wieder an seine bereits bisher ausgeübten Tätigkeiten anknüpfen. Aus den vorgelegten Unterlagen sei nicht ersichtlich, dass er aktuell infolge der akut aufgetretenen depressiven Episode generell daran gehindert wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Aus der vorgelegten Bestätigung über den Besuch einer Psychotherapie gehe zwar hervor, dass der Revisionswerber auch an Termine erinnert werden müsse und teilweise begleitet werde. Es werde in dieser Bestätigung aber auch festgehalten, dass er fleißig und bemüht sei, gerne arbeite und helfe und andere "Asylfamilien" unterstütze. Der Revisionswerber könne sich durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten in Afghanistan eine Existenzgrundlage sichern. Er spreche eine der Landessprachen, sei in Afghanistan geboren und mit den dortigen kulturellen Gepflogenheiten vertraut. Er könne zudem auf finanzielle Unterstützung seines in Kabul wohnenden Bekannten sowie seiner Familie, die im Iran lebe, sowie gegebenenfalls auf Rückkehrhilfe zurückgreifen.

14 Betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verwies das BVwG auf eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK, die zu Lasten des Revisionswerbers ausfalle.

15 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich der Sache nach gegen die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den Revisionswerber in Afghanistan wendet, weil das BVwG zu Unrecht von der Erwerbsfähigkeit des Revisionswerbers ausgegangen sei. Die vom Gericht festgestellten psychischen Beeinträchtigungen hätten zu einer stationären Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz geführt.

16 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erstattete keine Revisionsbeantwortung.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

17 Die Revision ist teilweise zulässig und begründet. Zu Spruchpunkt I.:

Betreffend die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten enthält die Revision kein Zulässigkeitsvorbringen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG, weshalb die Revision im Umfang des diesbezüglichen Abspruchs des BVwG schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen ist.

Zu Spruchpunkt II.:

18 Zulässig und berechtigt ist die Revision hingegen mit ihrem Vorbringen, das BVwG habe die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nur unzureichend geprüft und sei dabei von den höchstgerichtlichen Leitlinien abgewichen.

19 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach erkannt, welche Kriterien erfüllt sein müssen, um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können. Demzufolge reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, mwN).

20 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zudem den Richtlinien des UNHCR besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung"). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das BVwG) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind. Auch den von EASO herausgegebenen Informationen ist bei der Prüfung, ob die Rückführung eines Asylwerbers in sein Heimatland zu einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK führen kann sowie ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, Beachtung zu schenken (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0278, mwN).

21 Diesen Anforderungen hat das BVwG im vorliegenden Fall nicht entsprochen.

22 Zunächst geht das BVwG, wenn es eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Revisionswerber in Kabul bejaht, explizit von der in der UNHCR-Richtlinie zum Ausdruck gebrachten Position ab, wonach "angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar" sei. Eine tragfähige Begründung, welche alternativ herangezogenen Länderberichte bzw. Einschätzungen anderer internationaler Organisationen und welche besonderen, außergewöhnlichen Umstände im konkreten Fall einen gegenteiligen Schluss zuließen, bleibt das BVwG jedoch schuldig (vgl. z.B. VfGH 11.12.2019, E 2438/2019). 23 Im angefochtenen Erkenntnis wird ins Treffen geführt, dass ein in Kabul lebender, wohlhabender Bekannter des Revisionswerbers diesen zumindest vorübergehend aufnehmen und versorgen könne. Dass der Revisionswerber aber allein im Hinblick auf diesen Umstand in Kabul (nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten führen könne und daher in dieser Stadt) eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative vorfinden würde, legt das BVwG nicht nachvollziehbar dar (siehe auch VfGH 10.10.2019, E 28/2019, zu teils wortidenten, auch vorliegend vom BVwG getroffenen Länderfeststellungen). Schon insofern belastete das BVwG das angefochtene Erkenntnis mit einem Verfahrensmangel.

24 Zudem setzte sich das BVwG - und zwar auch im Hinblick auf die in den Städten Mazar-e Sharif und Herat angenommene innerstaatliche Fluchtalternative - nicht hinreichend damit auseinander, dass der Revisionswerber im Mai 2019 für mehrere Wochen nach dem Unterbringungsgesetz stationär untergebracht war. Aus den dem Gericht vorgelegten Unterlagen lässt sich entgegen der Annahme des BVwG nicht ableiten, dass von einer aktuell bestehenden Erwerbsfähigkeit des Revisionswerbers auszugehen wäre. Betreffend die psychische Verfassung des Revisionswerbers merkte das BVwG an, dass dieser in Österreich selbständig am "Alltagsleben" teilnehmen könne (wobei selbst die zuletzt genannte Annahme - ohne dass das BVwG dafür eine schlüssige Begründung anbietet - im Widerspruch zu dem Schreiben der Einrichtung steht, bei der der Revisionswerber im Juni 2019 eine Psychotherapie absolvierte).

25 Wenn das BVwG daher das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative unter Bezugnahme darauf bejahte, dass der Revisionswerber ein leistungsfähiger Mann sei und er aufgrund einer depressiven Episode nicht an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert sei, beruhen die Erwägungen des Gerichts zur Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz auf Prämissen, die weder in den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses noch in den dem BVwG vorliegenden Ermittlungsergebnissen eine Stütze finden.

26 In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass es in der gegenständlichen Konstellation und insbesondere in Anbetracht der vom Revisionswerber (nach der mündlichen Verhandlung am 15. April 2019) vorgelegten Unterlagen dem BVwG oblag, die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung aktuelle und hier insbesondere für die Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz relevante physische und psychische Verfassung des Revisionswerbers amtswegig - gegebenenfalls unter Anberaumung eines weiteren Verhandlungstermins (vgl. dazu z.B. VwGH 18.9.2019, Ra 2019/18/0249) sowie unter Einholung einer fachärztlichen Expertise - zu ermitteln. Dabei durfte sich das BVwG nicht beweiswürdigend darauf zurückziehen, dass der Revisionswerber keine "aktuelleren psychiatrischen Befunde" vorgelegt habe. 27 Da nicht auszuschließen ist, dass das BVwG bei Vermeidung der aufgezeigten Verfahrensfehler im gegenständlichen Fall zu einem anderen Verfahrensergebnis hätte gelangen können, war das angefochtene Erkenntnis in Bezug auf die Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz und die darauf aufbauenden Aussprüche gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben (vgl. zum Fehlen einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem Krankheitsbild eines Antragstellers bei Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Afghanistan siehe VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0225).

28 In Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten war die Revision hingegen mangels Vorliegen einer Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

29 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 11. März 2020

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