VwGH Ra 2019/11/0166

VwGHRa 2019/11/016629.1.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofräte Dr. Grünstäudl und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des R H in L, vertreten durch Summer Schertler Kaufmann Droop Lerch Rechtsanwälte GmbH in 6900 Bregenz, Kirchstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 22. August 2019, Zl. LVwG-411-30/2019-R9, betreffend Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung nach § 24 Abs. 4 Führerscheingesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110166.L00

 

Spruch:

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1 1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. April 2019 wurde der Revisionswerber gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert, sich innerhalb von einem Monat, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, zum Zwecke der Überprüfung, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben sind, amtsärztlich untersuchen zu lassen.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg der dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Unter einem sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei. 3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.

4 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie vorbrachte, der Revisionswerber sei am 15. Oktober 2019 der Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung nachgekommen. Mit amtsärztlichem Gutachten vom 18. Oktober 2019 sei der Revisionswerber als zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klassen AM, A und B gesundheitlich geeignet beurteilt worden. Das "gegenständliche" Verfahren sei daher am 22. Oktober 2019 eingestellt worden. Die belangte Behörde beantrage die Zuerkennung von Schriftsatzaufwand.

5 Über Vorhalt, dass der Revisionswerber der Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung nachgekommen sei, führte dieser mit Stellungnahme vom 13. Dezember 2019 aus, er habe nach wie vor ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über die vorliegende Revision, da "eine allfällige Amtshaftung zu prüfen sein" werde. 6 2.1. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. 7 § 33 Abs. 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. etwa VwGH 21.6.2017, Ra 2016/17/0259).

8 2.2. Ein solcher Fall liegt hier vor:

9 Der Revisionswerber hat dem angefochtenen Erkenntnis, mit dem der Aufforderungsbescheid der belangten Behörde bestätigt wurde, Folge geleistet, indem er sich am 15. Oktober 2019 amtsärztlich untersuchen ließ. Eine "Formalentziehung" seiner Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 4 letzter Satz FSG ist damit ausgeschlossen.

10 Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers ist eine mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung durch Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses ausgeschlosssen (vgl. zu Aufforderungsbescheiden nach § 24 Abs. 4 FSG zB VwGH 23.4.2018, Ra 2018/11/0029, mwN). Im Revisionsverfahren über das angefochtene Erkenntnis wäre nur zu prüfen gewesen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung bzw. Bestätigung des Aufforderungsbescheids vorgelegen sind, nicht hingegen, ob Umstände vorlagen, die allenfalls künftig eine nachträgliche Einschränkung der Lenkberechtigung des Revisionswerbers rechtfertigten. 11 Ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision wird auch nicht durch die mögliche Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen begründet (vgl. VwGH 10.9.2018, Ra 2018/11/0109, mwN).

12 2.3. Die Revision war somit in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG für gegenstandslos geworden zu erklären und das Revisionsverfahren einzustellen.

13 2.4. Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an den Revisionswerber gemäß § 55 VwGG nicht vor. In Hinblick darauf, dass die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 58 Abs. 2 VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (vgl. VwGH 11.6.2018, Ra 2018/11/0036).

Wien, am 29. Jänner 2020

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