Normen
B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200436.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte erstmals am 22. November 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Durchführung von Konsultationen mit der zuständigen Behörde in Malta wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag mit Bescheid vom 20. April 2017 als unzulässig zurück und sprach aus, dass gemäß Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-Verordnung Malta für die Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. Unter einem ordnete die Behörde die Außerlandesbringung des Revisionswerbers an und stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Malta fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10. Mai 2017 als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
2 Nach Ablauf der Überstellungsfrist stellte der Revisionswerber am 12. November 2018 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte der Revisionswerber vor, dass seine Eltern aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten von der Familie seines Vaters ermordet worden seien. Als Einzelkind und einziger Erbe sei er ebenfalls verfolgt worden. 3 Mit Bescheid vom 21. Dezember 2018 wies das BFA diesen Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Nigeria zulässig sei, sprach aus, dass keine Frist für seine freiwillige Ausreise bestehe und erkannte einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab.
4 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen, am 7. Juni 2019 mündlich verkündeten und am 12. Juli 2019 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis - nach Durchführung einer Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, dass das Bundesverwaltungsgericht seinen Ausspruch, wonach eine Revision gegen das Erkenntnis nicht zulässig sei, ausschließlich durch die "Wiedergabe der verba legalia" des Art. 133 Abs. 4 B-VG begründet habe, jedoch eine auch nur ansatzweise fundierte Begründung unterlassen habe, weshalb eine erhebliche Rechtsfrage nicht vorliege.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt jedoch selbst das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruches nach § 25a Abs. 1 VwGG für sich betrachtet nicht dazu, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben wären, weil der Revisionswerber hierdurch an der gesonderten Darlegung der Gründe, aus denen er entgegen dem Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet, nicht gehindert wird und der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG an den nach § 25a Abs. 1 VwGG getätigten Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichts nicht gebunden ist, sondern die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision anhand der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dazu gesondert vorgebrachten Gründe überprüft (vgl. VwGH 20.9.2018, Ra 2018/20/0407, mwN).
10 Soweit sich die Revision pauschal gegen die Beweiswürdigung des Vorbringens des Revisionswerbers zu den Gründen seiner Flucht wendet, legt sie nicht dar, dass diese in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre (vgl. zur eingeschränkten Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung etwa VwGH 5.11.2018, Ra 2018/14/0166, mwN). Entgegen dem Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung ist der Beweiswürdigung in dem angefochtenen Erkenntnis zu entnehmen, aus welchen Gründen das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des Revisionswerbers zu seinen Fluchtgründen als unglaubwürdig einstufte. 11 Wenn der Revisionswerber Verfahrensmängel aufgrund fehlender einschlägiger Länderfeststellungen und nicht durchgeführter Ermittlungen geltend macht, verabsäumt die Revision die Relevanz der genannten Verfahrensmängel in konkreter Weise darzulegen, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können (vgl. VwGH 8.7.2019, Ra 2019/20/0163, mwN).
12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 11. September 2019
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