VwGH Ra 2019/20/0230

VwGHRa 2019/20/023029.5.2019



Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Rechtssache der Revision des A R in G, vertreten durch Mag. Martin Sauseng, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2019, Zl. W274 2181407- 1/16E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG §133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200230.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 15. April 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte der Revisionswerber im Wesentlichen aus, dass er vom Islam zum Christentum konvertiert sei.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Antrag des Revisionswerbers mit Bescheid vom 27. November 2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte unter einem fest, dass eine Abschiebung des Revisionswerbers in den Iran zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

3 Der dagegen gerichteten Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 29. März 2019 nicht Folge. Weiters sprach das BVwG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

4 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die gegenständliche außerordentliche Revision. Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Revision im Wesentlichen vor, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es die getätigte Beweiswürdigung im Hinblick auf die Beurteilung des behaupteten Religionswechsels und der hiermit einhergehenden Prüfung einer Scheinkonversion in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen habe. Die Angaben des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung seien aus dem Kontext gerissen und zu seinem Nachteil interpretiert worden. 5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0416, mwN). 9 Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (vgl. VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0260 mwN). In Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum ist nicht entscheidend, ob der Religionswechsel durch die Taufe erfolgte oder bloß beabsichtigt ist. Wesentlich ist vielmehr, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden (vgl. VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0453, mwN).

10 Das BVwG setzte sich in seinem Erkenntnis - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der es den Revisionswerber sowie den Pastoralassistenten zum vorgebrachten Glaubenswechsel befragte - mit dem Vorbringen des Revisionswerbers zu seinen Fluchtgründen sowie seiner Konversion auseinander und ist vertretbar zu der Auffassung gelangt, dass eine innere Überzeugung des Glaubenswechsels nicht vorliege.

11 Hierbei ist eine wie in der Revision behauptete Unschlüssigkeit nicht zu erkennen. Das BVwG begründete zusammengefasst, dass angesichts von aufgezeigten Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten nicht von einer christlichen Glaubensgeschichte des Revisionswerbers im Iran auszugehen gewesen sei und aufgrund der mangelnden Nachvollziehbarkeit der persönlichen Motivlage des Revisionswerbers, in Österreich aus inneren Gründen zur christlichen Religion gefunden zu haben, trotz äußerlicher Indizien keine innere Konversion anzunehmen gewesen sei. 12 Die Revision vermag mit dem Vorbringen, wonach die Angaben des Revisionswerbers aus dem Kontext gerissen worden seien, keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Mangelhaftigkeit aufzeigen.

13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. Mai 2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte