VwGH Ra 2019/19/0229

VwGHRa 2019/19/022925.6.2019



Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, in der Revisionssache des M K in G, vertreten durch Mag. Martin Sauseng, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2019, W163 2134767-1/22E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190229.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 24. Juli 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er vor, dass ihm auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und als schiitischer Moslem in Afghanistan Verfolgung drohe. Darüber hinaus befürchte er, von den Angehörigen eines Jungen, der bei einem Badeunfall in der Türkei, bei dem der Revisionswerber anwesend gewesen sei, umgekommen sei, verfolgt zu werden.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag mit Bescheid vom 29. Juli 2016 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 15. April 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das BVwG habe im Rahmen der Beweiswürdigung unberücksichtigt gelassen, dass der Revisionswerber auch der Volksgruppe der Hazara angehöre und schiitischer Moslem sei. Der Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Minderheit komme jedoch in Hinblick auf die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative und das in diesem Zusammenhang maßgebliche Zumutbarkeitskalkül rechtliche Relevanz zu. Die sich auch aus den UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 ergebende wirtschaftliche Diskriminierung und Verfolgung der Hazara hätte bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative Berücksichtigung finden müssen.

6 Die Revision wendet sich damit gegen die Beweiswürdigung des BVwG. Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. In Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0416, mwN). 7 Dass die Beweiswürdigung im vorliegenden Fall in einer solchen, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre, vermag der Revisionswerber mit seinen Ausführungen im Zulässigkeitsvorbringen nicht aufzuzeigen, zumal das BVwG aktuelle Länderinformationen herangezogen und sich auch mit der Zugehörigkeit des Revisionswerbers zur Volksgruppe der Hazara auseinandergesetzt hat (vgl. zur Frage der Gruppenverfolgung der Hazara in Afghanistan zB VwGH 28.3.2019, Ra 2018/14/0428, mwN). Inwiefern die Zugehörigkeit zum schiitischen Glaubensbekenntnis anders hätte berücksichtigt werden müssen, legt die Revision nicht dar.

8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 25. Juni 2019

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