Normen
AVG §56
EURallg
32003R1560 Dublin-II DV Art5 Abs2
32013R0604 Dublin-III Art21 Abs1
32013R0604 Dublin-III Art22 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019190012.J00
Spruch:
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird, insoweit damit die Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verwaltungsabgabe abgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht in der Sache den Antrag der Revisionswerberin auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs Griechenlands nach Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung), den Eventualantrag betreffend Zustimmung zu dem griechischen Aufnahmegesuch sowie den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht auf vorläufige Zustimmung zum Aufnahmegesuch zurück und erlegte der Revisionswerberin eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 auf. Unter einem sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei. 2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
3 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. VwGH 26.3.2019, Ra 2019/19/0064, mwN).
4 Die vorliegende Revision gleicht hinsichtlich der zur Begründung für ihre Zulässigkeit vorgebrachten Rechtsfragen jenen Rechtssachen, die mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. März 2019, Ro 2018/19/0005 bis 0010, entschieden wurden. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
Zu I.:
5 Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen erweist sich die Abweisung der Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verwaltungsabgabe als rechtswidrig. Das angefochtene Erkenntnis war daher in diesem Umfang - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Zu II.:
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis Ro 2018/19/0005 bis 0010 mit näherer Begründung ausgeführt, dass die Anträge auf Feststellung und auf Zustimmung zum griechischen Aufnahmegesuch in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Recht zurückgewiesen wurden, da eine Zuständigkeit Österreichs nach Abschluss eines Remonstrationsverfahrens aus unionsrechtlichen Gründen nicht mehr begründet werden könnte. Aus diesem Grund erfolgte auch die Zurückweisung der Anträge der Revisionswerberin auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht im vorliegenden Verfahren, dem insoweit ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde liegt, zu Recht.
7 In der Revision werden daher insoweit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, sodass sie in diesem Umfang gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.
Wien, am 23. Oktober 2019
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