VwGH Ra 2019/14/0399

VwGHRa 2019/14/039928.8.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache des X Y in Z, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2019, W273 2163486-1/14E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140399.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 7. Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.

2 Mit Bescheid vom 14. Juni 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz ab, sprach aus, dass dem Revisionswerber kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 12. April 2019 als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Der Revisionswerber brachte gegen diese Entscheidung zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ein, der die Behandlung derselben mit Beschluss vom 11. Juni 2019, E 1772/2019-5, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

5 In der Folge wurde die gegenständliche außerordentliche Revision erhoben.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht dürfe den Ausspruch nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei, nicht in inhaltsleerer Weise noch so kurz begründen, dass die Parteien die Erfolgsaussichten einer Revision gegen die Nichtzulassung nicht beurteilen könnten. Aufgrund der Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis sei eine Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Revision nicht möglich. Die Revision sei aber auch deswegen zulässig, weil das Ermittlungsverfahren mangelhaft abgeführt worden sei. Weiters seien die Angaben des Revisionswerbers nur unzureichend gewürdigt worden, weil insbesondere die vorgelegten Urkunden nicht zu seinen Gunsten gewertet worden seien. Dem Verwaltungsgericht sei infolge dessen eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten.

10 Ungeachtet dessen, dass - anders als der Revisionswerber meint - das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall seinen Ausspruch, mit dem die Revision nicht zugelassen wurde, (in der nach dem Gesetz gebotenen Kürze) hinreichend begründet hat, führt selbst das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruches nach § 25a Abs. 1 VwGG für sich betrachtet nicht dazu, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben wären. Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 34 Abs. 1a VwGG an den nach § 25a Abs. 1 VwGG getätigten Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden, sondern überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision anhand der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dazu gesondert vorgebrachten Gründe. An der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, war der Revisionswerber nicht gehindert (vgl. etwa VwGH 27.1.2017, Ra 2016/19/0345; 25.6.2019, Ra 2019/19/0188, jeweils mwN).

11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Wird ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen eines dem angefochtenen Erkenntnis anhaftenden Verfahrensmangels geltend gemacht, ist der Verfahrensmangel zu präzisieren und dessen Relevanz für den Verfahrensausgang darzutun (vgl. auch dazu VwGH 25.6.2019, Ra 2019/19/0188, mwN).

12 Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung der vorliegenden Revision, insoweit sie - pauschal und ohne konkrete Bezugnahme auf das vorliegende Verfahren - lediglich die mangelnde Berücksichtigung nicht näher genannter Urkunden und eines nicht näher konkretisierten Vorbringens behauptet, nicht gerecht (vgl. zu einem identen Vorbringen für die Zulässigkeit der Revision nochmals VwGH Ra 2019/19/0188, mit zahlreichen Hinweisen auf weitere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu Revisionen mit gleichfalls nahezu wortidentem Zulässigkeitsvorbringen).

13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 28. August 2019

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