European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140378.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 7. Mai 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005. Diesen begründete er damit, dass in seinem Heimatland Krieg herrsche und sein Leben in Gefahr sei. 2 Mit Bescheid vom 2. Oktober 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab. Die Behörde erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 In seiner Begründung legte das BVwG dar, dass der Revisionswerber keine asylrelevante Verfolgung habe glaubhaft machen können. Weiters schloss das BVwG eine Rückkehr des Revisionswerbers in seine Heimatprovinz Logar aus, verwies aber auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat.
5 Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 11. Juni 2019, E 1211/2019-7, ablehnte und über nachträglichen Antrag des Revisionswerbers mit Beschluss vom 12. Juli 2019, E 1211/2019-9, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, das BVwG habe sich über die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 ohne Begründung hinweggesetzt. Nach diesen Richtlinien komme die Stadt Kabul für die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative überhaupt nicht in Frage und mache diese in Bezug auf andere afghanische Städte von der sorgfältigen Prüfung für die jeweils betroffene Person abhängig. Hinsichtlich Herat und Mazar-e Sharif habe es das BVwG unterlassen, die nach den Richtlinien erforderliche "sorgfältige Prüfung" vorzunehmen.
10 Da sich das BVwG in seiner Begründung auch auf die Möglichkeit der Fluchtalternative in den Städten Herat und Mazare Sharif stützt, wird die Relevanz des behaupteten Begründungsmangels, soweit die Revision der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul entgegentritt, schon deshalb nicht aufgezeigt.
11 Im Gegensatz zu den Behauptungen in der Revision hat sich das BVwG umfassend mit dem Vorliegen der Voraussetzungen einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den Revisionswerber in Bezug auf Mazar-e Sharif und Herat auseinandergesetzt und dabei die aktuellen Berichte zur Lage in Afghanistan sowie die persönlichen Umstände des Revisionswerbers berücksichtigt. Vor dem Hintergrund der unbestritten gebliebenen Feststellungen des BVwG, wonach es sich bei dem Revisionswerber um einen volljährigen, gesunden, ledigen und arbeitsfähigen Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung handle, der Unterstützung von seiner sich im Heimatdorf aufhaltenden Familie erhalten und zudem Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen könne, vermag die Revision nicht darzulegen, dass die Annahme des BVwG, dem Revisionswerber stehe auf Grundlage der getroffenen Feststellungen in Mazar-e Sharif und Herat eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, unvertretbar wäre (vgl. VwGH 17.7.2019, Ra 2019/19/0110, mwN).
12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 23. August 2019
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