Normen
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140185.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 19. August 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, sein Vater, ein Mitglied der Mujahedin, sei nach deren Sturz zu den Taliban gewechselt, weswegen er getötet worden sei. Der Mörder seines Vaters habe auch den Revisionswerber töten wollen, weil er befürchte, dass dieser seinen Vater rächen wolle. Der Revisionswerber sei von dessen Gefolgsleuten angegriffen worden.
2 Mit Bescheid vom 31. März 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Mit Beschluss vom 25. Februar 2019, E 290/2019-7, wies der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, die Beweiswürdigung entspreche nicht den Vorgaben der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich von Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit. Es fehle eine Einzelfallbegründung, warum dem Revisionswerber eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. Das BVwG hätte auch ein Sachverständigengutachten zu den psychischen Problemen des Revisionswerbers einholen müssen, um abzuklären, welche Auswirkungen eine Abschiebung nach Afghanistan auf ihn hätte.
9 Insoweit sich die Revision pauschal gegen die Beweiswürdigung wendet, legt sie nicht dar, dass diese in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre (vgl. zur eingeschränkten Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit der Beweiswürdigung etwa VwGH 15.1.2019, Ra 2018/14/0442, mwN).
10 Wenn sich die Revision in ihrer Zulassungsbegründung gegen die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative wendet, übersieht sie, dass das BVwG die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten primär mit der Möglichkeit einer Rückkehr des Revisionswerbers nach Kabul, also in jene Stadt, in der der Revisionswerber nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des BVwG geboren und aufgewachsen ist und in der er über ein familiäres Netzwerk verfügt, gestützt hat (vgl. VwGH 17.12.2018, Ra 2018/14/0301). Dass die - lediglich eine Alternativbegründung darstellende - Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mazar-e Sharif im angefochtenen Erkenntnis ohne nähere Begründung erfolgt sei, ist im Übrigen entgegen dem Revisionsvorbringen nicht zutreffend.
11 Insoweit die Revision rügt, dass das BVwG kein Sachverständigengutachten zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Revisionswerbers eingeholt habe, ist ihr zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, ob amtswegige Erhebungen erforderlich sind, regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt, weil es sich dabei um eine einzelfallbezogene Beurteilung handelt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 26.3.2019, Ra 2018/19/0557, mwN).
12 Derartiges legt die Revision nicht dar. Das BVwG hat sich auf Grundlage eines vom Revisionswerber vorgelegten ambulanten Patientenbriefes eines Krankenhauses in der mündlichen Verhandlung mit seinem Gesundheitszustand befasst und dazu im angefochtenen Erkenntnis Feststellungen getroffen. Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, weshalb das BVwG - ohne entsprechenden Beweisantrag unter Bekanntgabe des Beweisthemas - fallbezogen von der Erforderlichkeit der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ausgehen hätte sollen.
13 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Wien, am 6. Mai 2019
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