VwGH Ra 2019/14/0058

VwGHRa 2019/14/005828.3.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache des XY, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, LL.M., Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2018, Zl. W104 2150703- 3/9E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §3;
AsylG 2005 §8;
B-VG Art133 Abs4;
MRK Art8;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019140058.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 23. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag mit Bescheid vom 7. November 2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten ab, sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Mit Beschluss vom 12. Dezember 2018, E 4212/2018-11, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an ihn erhobenen Beschwerde ab und trat sie über nachträglichen Antrag des Revisionswerbers mit gesondertem Beschluss vom 18. Dezember 2018, E 4212/2018-14, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, der Tochter des Revisionswerbers sei mittlerweile der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden. Sie weise erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen auf, die es notwendig machten, dass sie in Österreich über eine Betreuungs- und Unterstützungsperson verfüge. Sie könne nur dann in Österreich bleiben, wenn der Revisionswerber zu ihrer Betreuung und Unterstützung in Österreich verfügbar sei. Sie brauche einen vertrauenswürdigen Menschen, "der auf sie schaue" und sie in allen Lebensbelangen unterstütze. Es fehle Rechtsprechung zu der Frage, wie mit einer solchen Verfahrenskonstellation umzugehen sei.

9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. etwa VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0266 bis 0270; 29.5.2018, Ra 2018/20/0224; 15.12.2015, Ra 2015/18/0265, jeweils mwN).

10 Mit dem Revisionsvorbringen wird nicht aufgezeigt, dass das Bundesverwaltungsgericht eine unvertretbare Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK vorgenommen hätte. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seine den konkreten Einzelfall betreffenden Erwägungen auch das Verhältnis des Revisionswerbers zu seiner (volljährigen) Tochter, von der er getrennt lebt, ausreichend einbezogen. Insofern die Revision vorbringt, dass die Tochter des Revisionswerbers aufgrund von Erkrankungen auf die Betreuung und Unterstützung des Revisionswerbers angewiesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass sich dazu erstmals in der Revision Ausführungen finden. Einer Berücksichtigung dieses Vorbringens im Revisionsverfahren steht daher das Neuerungsverbot des § 41 VwGG entgegen (vgl. dazu etwa VwGH 18.5.2018, Ra 2018/01/0027, mwN).

11 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 28. März 2019

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