VwGH Ra 2019/10/0117

VwGHRa 2019/10/011720.8.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der

1. Apotheke A KG und 2. Apotheke S Mag. G e.U., beide vertreten durch Prof. Dr. Wolfgang Völkl, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Nußdorfer Straße 10-12, den gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 28. Mai 2019, Zl. LVwG-050115/23/MK-050117/2, betreffend Konzession zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke (mitbeteiligte Partei:

Mag. pharm. E, vertreten durch Dr. Eleonore Berchtold-Ostermann, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Bräunerstraße 4-6; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

ApG 1907 §19a Abs2
VwGG §30 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100117.L00

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - im Beschwerdeverfahren - der Mitbeteiligten die Konzession zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke im "Einkaufszentrum V" erteilt.

2 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung u.a. die auf ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer gestützte Feststellung zugrunde, dass den von den revisionswerbenden Parteien betriebenen Apotheken auch im Fall des Betriebs der neu bewilligten Apotheke weiterhin insgesamt 10.919 zu versorgende Personen verbleiben würden.

3 In dem mit der vorliegenden Revision verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zu dem mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung verbundenen "unverhältnismäßigen Nachteil" im Wesentlichen vorgebracht, der Gesamtumsatz der erstrevisionswerbenden Partei sei nach der bereits im März 2017 erfolgten Eröffnung (bzw. des auf Grundlage des § 19a Abs. 2 ApG erfolgten Betriebs) der Apotheke der Mitbeteiligten im Jahr 2017 gegenüber dem Jahr 2016 in näher beziffertem Ausmaß zurückgegangen. Daraus resultiere zwar im Vergleich zu 2016 noch immer ein fast identer Gewinn, allerdings nur deshalb, weil die erstrevisionswerbende Partei sowohl beim Wareneinkauf als auch beim Personal erhebliche Einsparungen vorgenommen habe. Aufgrund des im Jahr 2017 erzielten Betriebsergebnisses seien die Kosten für einen angestellten Apothekenleiter nicht mehr gedeckt, weshalb die Apotheke der erstrevisionswerbenden Partei in ihrer Existenzfähigkeit gefährdet sei.

4 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5 Ein "unverhältnismäßiger Nachteil" des Revisionswerbers im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG läge in Ansehung der durch das Apothekengesetz geschützten Interessen dann vor, wenn eine Existenzgefährdung seiner Apotheke infolge der Errichtung der neuen Apotheke und deren Betrieb bereits während der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof zu befürchten wäre. Um die in § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehene Interessenabwägung vornehmen zu können, obliegt es dem Revisionswerber, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände konkret darzutun, die eine derartige Existenzgefährdung seiner Apotheke erwarten lassen (vgl. etwa VwGH 31.5.2016, Ra 2016/10/0059, mwN).

6 Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht jedes Absinken des bedarfsbegründenden Kundenpotentiales unter die Zahl von 5.500 zu versorgenden Personen während des erwähnten Zeitraumes bereits den Eintritt einer Existenzgefährdung bedeutet (vgl. VwGH 7.3.2018, Ra 2018/10/0049, mwN).

7 Die revisionswerbenden Parteien wenden sich nicht gegen die dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegende Feststellung, wonach den von ihnen betriebenen Apotheken im Falle des Betriebs der neu bewilligten Apotheke im "Einkaufszentrum V" weiterhin insgesamt 10.919, demnach - unter Zugrundelegung der sogenannten "Divisionsmethode" - jeweils 5.459,5 zu versorgende Personen verbleiben würden.

8 Geeignete Behauptungen der erstrevisionswerbenden Partei, weshalb angesichts des ihr in diesem Umfang verbleibenden Versorgungspotentials eine Existenzgefährdung der von ihr betriebenen Apotheke während der - allein maßgeblichen - Dauer des vor dem Verwaltungsgerichthof anhängigen Verfahrens zu befürchten wäre, enthält der Antrag nicht. Aus den Angaben der erstrevisionswerbenden Partei über die wirtschaftliche Situation der von ihr betriebenen Apotheke im Jahr 2017 kann eine derartige Existenzgefährdung nicht abgeleitet werden, zumal die erstrevisionswerbende Partei einräumt, dass selbst in diesem Jahr der Gewinn aus der von ihr betriebenen Apotheke "fast ident" gegenüber dem Jahr 2016 gewesen sei.

9 Die zweitrevisionswerbende Partei hat zum Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils kein gesondertes Vorbringen erstattet.

10 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher kein Erfolg beschieden.

Wien, am 20. August 2019

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