Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde u.a. dem Mitbeteiligten die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in X erteilt und gleichzeitig das Ansuchen der erstgenannten weiteren Partei (dem "Konzessionsvorgänger" des Revisionswerbers) auf Errichtung und Betrieb einer öffentlichen Apotheke in Y abgewiesen.
2 Im gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die gegen dieses Erkenntnis gerichteten außerordentlichen Revision wird im Wesentlichen vorgebracht, dass im Falle der Konzessionserteilung an den Mitbeteiligten dem Revisionswerber durch ein etwaiges Schließungsverfahren betreffend seine Apotheke erhebliche Kosten entstehen würden. Eine allfällige Schließung der Apotheke würde den Erfolg der Revision ganz oder teilweise wirkungslos machen, weil ein Rückgängigmachen einer allfälligen Schließung faktisch unmöglich wäre.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Ein "unverhältnismäßiger Nachteil" des Revisionswerbers im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG läge in Ansehung der durch das Apothekengesetz geschützten Interessen dann vor, wenn eine Existenzgefährdung seiner Apotheke infolge der Errichtung der neuen Apotheke und deren Betrieb bereits während der voraussichtlichen Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu befürchten wäre. Um die in § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehene Interessensabwägung vornehmen zu können, obliegt es dem Revisionswerber, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände konkret darzutun, die eine derartige Existenzgefährdung der Apotheke erwarten lassen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 12. November 2012, Zl. AW 2012/10/0057).
5 Diesem Konkretisierungsgebot hat der Revisionswerber schon im Hinblick auf den rein spekulativen Charakter seines Vorbringens ("allfällige" bzw. "etwaige" Schließung seiner Apotheke) nicht entsprochen.
6 Da der Revisionswerber somit keinen aus dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses resultierenden unverhältnismäßigen Nachteil dargetan hat, war dem Aufschiebungsantrag keine Folge zu geben.
Wien, am 31. Mai 2016
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