VwGH Ra 2019/09/0121

VwGHRa 2019/09/012125.9.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Hotz, über die außerordentliche Revision des X Y in Z, vertreten durch Dr. Christian Stocker, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Herzog-Leopold-Straße 26, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2019, Zl. W146 2198095- 1/13E, betreffend Disziplinarstrafe einer Geldbuße nach dem BDG 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz; weitere Partei: Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz), den Beschluss gefasst:

Normen

BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
B-VG Art144 Abs3
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090121.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der im Jahr 1974 geborene Revisionswerber steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Zur weiteren Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 9. August 2017, Ra 2017/09/0028, verwiesen. 2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 16. März 2018, womit der Revisionswerber vom Verdacht, am 10. April 2016 seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 und 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) dadurch schuldhaft verletzt zu haben, dass er einen näher genannten jugendlichen Insassen im Zuge dessen Verlegung in den Beobachtungshaftraum der Krankenabteilung der Justizanstalt X (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) geschlagen und getreten habe, freigesprochen worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt und verhängte über den Revisionswerber eine Geldbuße in Höhe von 500 Euro. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.

3 Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass aus der im Akt enthaltenen Videoaufzeichnung ein Stoß des Revisionswerbers gegen die rechte Schulter sowie ein Tritt in Richtung des Insassen ersichtlich sei. Wenngleich eine gewisse Provokation durch den Insassen vorausgegangen sein möge und eine angespannte Situation geherrscht habe, könne in dieser Situation "kein aggressives Verhalten des Insassen oder ein (gemeint wohl: kein) Verhalten, den Anweisungen nicht Folge leisten zu wollen, erkannt werden" und die Rechtfertigung des Revisionswerbers (Behauptung eines aggressiven Verhaltens des Insassen bzw. des Eindrucks des Justizwachebeamten, der Insasse habe am Haftraum vorbeigehen wollen) nicht nachvollzogen werden. Es sei dabei unerheblich, ob der Tritt den Insassen tatsächlich getroffen habe. Der Revisionswerber habe durch sein Verhalten Dienstpflichtverletzungen

nach § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 begangen, wofür nach Abwägung der dargelegten Milderungsgründe und eines Erschwernisgrundes die genannte Geldbuße als angemessen erachtet wurde.

4 Des Weiteren hielt das Verwaltungsgericht dem mit Schriftsatz vom 15. April 2019 erhobenen Befangenheitseinwand des Revisionswerbers gegen den Vorsitzenden des Senates unter Zitierung einschlägiger Judikatur und Literaturhinweisen zusammengefasst entgegen, dass sich der Richter in den vorgelagerten Entscheidungen zur Suspendierung bzw. zur Einleitung des Disziplinarverfahrens in seiner Begründung zur Beweiswürdigung mit den Argumenten des Revisionswerbers auseinandergesetzt habe und sich allein aufgrund dessen für nicht befangen erachte. Der Richter halte sich auch hinsichtlich der Vorwürfe der Weiterleitung der vom Rechtsvertreter des Revisionswerbers (in einem dieser früheren Verfahren) falsch eingebrachten Beschwerde an die zuständige Behörde erst binnen 13 Tagen und (im gegenständlichen Verfahren) der Nichtstattgebung einer Vertagungsbitte wegen Abwesenheit des Rechtsvertreters für nicht befangen. Auch die Tatsache allein, dass ein Organ, dessen Entscheidung im Rechtsmittelweg aufgehoben wurde, zur erneuten Entscheidung im fortgesetzten Verfahren berufen ist, begründe keine Befangenheit.

5 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Revision.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach Art. 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber in den beiden erstgenannten Fällen konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt dem Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen in entscheidungswesentlicher Hinsicht gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nicht ausreicht (vgl. zum Ganzen VwGH 6.12.2017, Ra 2015/11/0046, mwN).

10 Der Revisionswerber erachtet seine Revision zunächst deshalb als zulässig, weil durch die Teilnahme des "befangenen vorsitzenden Richters an dem Beschwerdeverfahren und der Findung des angefochtenen Erkenntnisses und Abweisung der oben (gemeint: in der Revision) erwähnten Beweisanträge das Recht des Revisionswerbers auf ein faires Verfahren sowie umfassende Sachverhaltsermittlung als tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes verletzt" worden seien.

11 Mit diesem Vorbringen wird den oben genannten Anforderungen schon mangels jeglicher konkreter Darlegungen zu den geltend gemachten Verfahrensfehlern nicht entsprochen.

12 Wenn der Revisionswerber darüber hinaus in seinem Zulässigkeitsvorbringen einwendet, das Verwaltungsgericht weiche "auch insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab", als in der Fußbewegung des Revisionswerbers ohne festgestellter Berührung des Insassen und dessen Verletzung sowie im folgenlos gebliebenen Stoß gegen die Schulter eine schwere Dienstpflichtverletzung erblickt werde, obwohl das Verwaltungsgericht eingeräumt habe, dass den inkriminierten Handlungen eine Provokation durch den Insassen vorausgegangen sei und eine angespannte Situation geherrscht habe, wird die Begründung für die Zulässigkeit der Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt, schon weil nicht konkret angegeben wird, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht abgewichen sei (vgl. auch VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0210). 13 Da in der Revision somit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt werden, erweist sie sich als unzulässig. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 25. September 2019

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