VwGH Ra 2019/09/0009

VwGHRa 2019/09/000924.1.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr und die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, über die außerordentliche Revision der Bezirkshauptmannschaft Hermagor gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 9. November 2018, Zl. KLVwG‑1342/6/2018, betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (mitbeteiligte Partei: G A in T, vertreten durch Dr. Rudolf Denzel und Dr. Peter Patterer, Rechtsanwälte in 9500 Villach, Moritschstraße 1), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090009.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hermagor vom 14. Februar 2018wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, er habe es als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der X‑GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft einen näher bezeichneten (Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofes: nigerianischen) Staatsangehörigen von 23. Dezember 2016 bis 9. Oktober 2017 in Y als Küchengehilfe beschäftigt habe, obwohl für diesen Ausländer keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei. Der Mitbeteiligte habe dadurch eine Übertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 3.000,‑ ‑ Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen und vier Stunden) verhängt wurde.

2 Der gegen die Strafhöhe erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit Folge, als es die Geldstrafe auf 1.000,‑ ‑ Euro herabsetzte (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und zwölf Stunden). Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision.

4 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Hat das Verwaltungsgericht, wie im vorliegenden Fall, im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG zulässig ist, so hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl. VwGH 12.3.2018, Ra 2018/09/0008, mwN).

7 Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B‑VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Er ist weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 24.5.2017, Ra 2017/09/0017).

8 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. noch einmal VwGH 12.3.2018, Ra 2018/09/0008; 28.7.2016, Ra 2014/07/0051, je mwN).

9 Die Ausführungen zur Zulässigkeit in der vorliegenden Amtsrevision unter Punkt II., „Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit“, beschränken sich lediglich auf folgenden Satz: „Die Zulässigkeit zur Erhebung der Revision ist als belangte Behörde des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht gegeben.“ Damit wird die Zulässigkeit der Revision jedoch nicht im Sinne der oben wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargetan.

10 Da in der Revision sohin keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt werden, erweist sie sich als unzulässig. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 24. Jänner 2019

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