VwGH Ra 2019/06/0248

VwGHRa 2019/06/024817.12.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, über die Revision der I GmbH in S, vertreten durch die Sluka Hammerer Tevini Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Alpenstraße 26, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 12. August 2019, 405- 3/540/1/8-2019, betreffend Versagung der Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

AltstadterhaltungsG Salzburg 1980 §10a
AltstadterhaltungsG Salzburg 1980 §3
AltstadterhaltungsG Salzburg 1980 §5
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z4
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019060248.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 26. März 2019, mit welchem ihr Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung für den Umbau, die Sanierung mit hofseitigem Zubau und die Aufstockung eines Gebäudes auf einer näher bezeichneten Liegenschaft gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 Salzburger Baupolizeigesetz 1997 in Verbindung mit §§ 3, 5 und 10a Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 (AStEG) abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen führt die revisionswerbende Partei im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Sachverständigenkommission für die Altstadterhaltung an seit über 20 Jahren bestehende Bebauungsgrundlagen gebunden sei und inwieweit ein Feststellungsbescheid nach dem AStEG die Sachverständigenkommission

binde. Zudem seien das Recht auf Parteiengehör sowie die Manuduktionspflicht verletzt worden und der "dem mündlichen Verfahren" beigezogene Dipl.-Ing. S. sei kein Amtssachverständiger für die Altstadterhaltung. Weiters mangle es dem angefochtenen Erkenntnis "in gewissem Ausmaß an maßgeblichen Feststellungen" und die dargebotene Erkenntnisbegründung entspreche nicht den gesetzlichen und vom Verwaltungsgerichtshof präzisierten Vorgaben.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss bei Verfahrensmängeln, wie den von der revisionswerbenden Partei geltend gemachten, in den Zulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden. Das heißt, dass der behauptete Verfahrensmangel geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. etwa VwGH 1.6.2017, Ra 2017/06/0094, mwN). Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Revision nicht, weil mit der in diesem Zusammenhang allein aufgestellten Behauptung, die jeweilige Vorgangsweise des Verwaltungsgerichtes sei "contra legem", die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensmängel nicht dargestellt wird. Bemerkt wird zudem, dass sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis nicht auf Ausführungen des Dipl.-Ing. S., sondern maßgeblich auf das Gutachten der Sachverständigenkommission für die Altstadterhaltung vom 22. Mai 2018 gestützt hat. 7 Darüber hinaus wird mit den abstrakt aufgeworfenen Fragen zu einer allfälligen Bindung der Sachverständigenkommission nicht konkret auf den Revisionsfall bezogen aufgezeigt, welcher Art diese Bindung sein sollte bzw. inwiefern die Sachverständigenkommission in ihrem Gutachten durch diese beschränkt sein sollte.

8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 17. Dezember 2019

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