Normen
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §28
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050227.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
2 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht zu benennen hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. VwGH 15.4.2019, Ra 2019/02/0065, mwN).
3 Nach den in der vorliegenden Revision ausdrücklich angeführten Revisionspunkten erachten sich die Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem "Recht auf ein faires Verfahren" sowie in ihrem "einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Zuerkennung einer Bewilligung für das Bauvorhaben bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen" verletzt. Das angefochtene Erkenntnis und der zugrundeliegende Bescheid litten sowohl an inhaltlicher Rechtswidrigkeit als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. 4 Soweit sich die Revisionswerber in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt erachten, wird damit kein subjektivöffentliches Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG angeführt, weil es kein solches abstraktes Recht als subjektiv-öffentliches Recht gibt (vgl. VwGH 25.4.2017, Ra 2017/02/0055, mwN). 5 Die Behauptung einer Verletzung von Verfahrensvorschriften und einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes stellt nicht die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern die Darlegung von Aufhebungsgründen dar (vgl. VwGH 26.2.2019, Ra 2018/06/0199, mwN). 6 Im Übrigen ist Folgendes festzuhalten:
7 Mit Bescheid vom 20. Juli 2016 wies der Bürgermeister der Marktgemeinde G einen Antrag der Revisionswerber auf Erteilung einer Baubewilligung für ein näher genanntes Bauvorhaben zurück. 8 Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde G vom 13. Dezember 2016 wurde die dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen.
9 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge.
10 Hat die Verwaltungsbehörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht kann in diesem Fall den Zurückweisungsbescheid nur aufheben, wenn es die Zurückweisung für rechtswidrig erachtet. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Verwaltungssache selbst ist in einem derartigen Fall weder erforderlich noch zulässig (vgl. wiederum VwGH 26.2.2019, Ra 2018/06/0199).
11 Im gegenständlichen Fall wurde nicht in der Sache über das Ansuchen um Baubewilligung entschieden. Vorliegend käme daher allein die Verletzung der Revisionswerber im Recht auf eine meritorische Entscheidung über ihren Baubewilligungsantrag in Frage. Eine Verletzung in dem den Inhalt des Antrages bildenden Recht (hier: auf Erteilung einer Baubewilligung) kommt hingegen nicht in Betracht (vgl. VwGH 6.6.2019, Ra 2018/20/0432). 12 Wenn die Revisionspunkte, wie im gegenständlichen Fall, unmissverständlich angeführt werden, so sind sie einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. neuerlich VwGH 15.4.2019, Ra 2019/02/0065, mwN). 13 In den ausdrücklich und unmissverständlich (vgl. dazu VwGH 18.4.2019, Ra 2019/08/0044) ausgeführten Revisionspunkten werden somit keine subjektiv-öffentlichen Rechte angeführt, in denen die Revisionswerber verletzt sein könnten. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 25. September 2019
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