VwGH Ra 2017/02/0055

VwGHRa 2017/02/005525.4.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des P in P, vertreten durch Mag. Klaus Mayer, Rechtsanwalt in 8141 Premstätten, Hauptstraße 131, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 16. Februar 2017, Zl. LVwG 30.11-3357/2016-11, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 8. November 2016 (Verhängung einer Geldstrafe von EUR 1.600,-- wegen Übertretung des § 5 Abs. 2 2. Satz StVO iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO) erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 50 VwGVG abgewiesen.

2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

3 In der Revision werden als Revisionspunkte geltend gemacht:

"Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem subjektiven Recht auf ein faires Verfahren (‚Fair Trial') verletzt, wobei das Erkenntnis an Rechtswidrigkeit des Inhaltes leidet. Der Grundsatz der Waffengleichheit sichert als zentraler Bestandteil des Fairnessgebots des Art 6 Abs 1 MRK das Recht der Parteien, ihren Fall einschließlich ihrer Beweise zu präsentieren und zwar unter Bedingungen, die keinen wesentlichen Nachteil gegenüber dem Gegner darstellen."

4 Mit diesem Vorbringen wird kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG angeführt. Nach ständiger hg. Judikatur gibt es kein abstraktes Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und handelt es sich auch bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes; mit dem genannten Vorbringen wird vielmehr ein Revisions- bzw. Aufhebungsgrund behauptet (vgl. VwGH vom 25. Jänner 2017, Ra 2016/10/0137, mwN).

5 Da somit der Revisionswerber in den von ihm geltend gemachten Rechten nicht verletzt sein kann, ist die Revision bereits deshalb nicht zulässig.

6 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. April 2017

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