VwGH Ra 2019/03/0057

VwGHRa 2019/03/00573.6.2019



Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Dr. S A in G, vertreten durch Mag. Daniela Weiss in 6800 Feldkirch, Hirschgraben 14, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 27. März 2019, Zl. LVwG-460-4/2018-R9, betreffend eine Berufsunfähigkeitsrente nach der Rechtsanwaltsordnung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gesamtausschuss der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer; weitere Partei: Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz), den Beschluss gefasst:

Normen

Satzung Versorgungseinrichtung TeilA RAK Vlbg §7 Abs1
Satzung Versorgungseinrichtung TeilA RAK Vlbg §7 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030057.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Gesamtausschusses der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 11. Juli 2018 wurde dem Revisionswerber - zusammengefasst - eine Berufsunfähigkeitsrente gemäß § 7 der Satzung zur Versorgungseinrichtung Teil A der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer sowie gemäß § 4 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B (Zusatzpension) der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer für den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 31. Oktober 2014 in näher umschriebener Höhe zuerkannt. 2 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) mit einer Maßgabebestätigung ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

3 Begründend führte das LVwG im Wesentlichen aus, dem Revisionswerber sei aufgrund einer näher bezeichneten Erkrankung im Jahr 2013 eine auf sechs Monate befristete Berufsunfähigkeitsrente zuerkannt worden. Sein nunmehr vorliegender Antrag auf Verlängerung dieser Pension sei nur im Ausmaß von weiteren sechs Monaten berechtigt, weil nach § 7 Abs. 2 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer eine - vom Revisionswerber angestrebte - dauernde Rente erst nach Ausschöpfung von befristeten Renten im Ausmaß von zwölf Monaten zulässig sei.

4 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit geltend gemacht wird, das LVwG "befleißig(e) sich einer unvertretbaren Rechtsauffassung, wenn ...

dem Revisionswerber ... nur eine befristete

Berufsunfähigkeitsrente" zuerkannt werde, "obwohl er auf Dauer im Beruf des Rechtsanwaltes aus medizinischen Gründen berufsunfähig" sei. Die Einheit der Rechtsordnung sei gefährdet, wenn die Vorarlberger Rechtsanwaltskammer ehemalige Standeskollegen zu wiederholten, im Ergebnis jedoch sinnlosen Antragstellungen zwinge. Die vorliegende Revision sei daher zur Rechtsentwicklung für ein gesamtes Bundesland hinsichtlich der Auslegung des § 7 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer unerlässlich. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich mit der Frage, "wie oft und in welchem Ausmaß eine Berufsunfähigkeitsrente durch ein oder mehrere antragsbedürftige Verwaltungsakte zu begehren (sei), noch nicht auseinandergesetzt."

5 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

6 Der Verwaltungsgerichtshof war mit dem gegenständlichen Fall bereits befasst und hat in seinem Erkenntnis vom 24. Mai 2018, Ra 2018/03/0017, dargelegt, dass dem Revisionswerber eine Verweigerung der Inanspruchnahme einer zur Beseitigung der Berufsunfähigkeit dienlichen und zumutbaren Heilbehandlung - entgegen der Rechtsansicht der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer - nicht zur Last gelegt werden konnte. Die Verweigerung der Verlängerung der Berufsunfähigkeitspension unter Heranziehung dieses Grundes war daher nicht gerechtfertigt.

7 Wenn die Rechtsanwaltskammer Vorarlberg und ihr folgend das LVwG dem Revisionswerber im fortgesetzten Verfahren eine (weitere) befristete Berufsunfähigkeitsrente im Ausmaß von sechs Monaten gewährte, so entspricht dies nicht nur den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes im oben angeführten Erkenntnis, sondern auch dem eindeutigen und klaren Wortlaut des § 7 Abs. 2 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer. Danach ist die Berufsunfähigkeitsrente bei Vorliegen aller in § 7 Abs. 1 genannten Voraussetzungen für die Dauer der Berufsunfähigkeit, maximal jedoch für 12 Monate zuzuerkennen. Nach Ablauf der Frist, für welche die Berufsunfähigkeitsrente zuerkannt wurde, ist über Antrag, a) sofern die ursprüngliche oder verlängerte Zuerkennung für weniger als insgesamt 12 Monate erfolgte, über eine Verlängerung der Zuerkennung auf bis zu 12 Monate, b) sofern die Zuerkennung für die Höchstfrist von 12 Monaten erfolgte oder in Anwendung des lit. a) auf 12 Monate erstreckt wurde, über eine dauernde Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente jeweils auf Grundlage der Ergebnisse einer Kontrolluntersuchung zu entscheiden. 8 Da im vorliegenden Fall die Höchstfrist von 12 Monaten noch nicht ausgeschöpft war, konnte eine Verlängerung der Berufsunfähigkeitsrente nach der genannten Vorschrift nur um (weitere) sechs Monate erfolgen. Wenn die Revision argumentiert, dies "zwinge" zu "sinnlosen" weiteren Anträgen, ist dem lediglich zu entgegnen, dass mit dem mehrstufigen System der Rentengewährung unter gleichzeitiger Durchführung von Kontrolluntersuchungen dem Umstand Rechnung getragen wird, dass sich der Gesundheitszustand eines Betroffenen - auch durch Inanspruchnahme einer Heilbehandlung - verändern kann. Eine unsachliche Belastung der Antragsteller ist daher für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.

9 Da der Wortlaut der Norm keine Auslegungsschwierigkeiten aufwirft und sich das LVwG im Übrigen mit der angefochtenen Entscheidung an der höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientiert hat, vermag die Revision keine Rechtsfragen aufzuzeigen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 10 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 3. Juni 2019

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