VwGH Ra 2019/02/0085

VwGHRa 2019/02/008527.9.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, Hofrat Mag. Straßegger sowie Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des R B in S, vertreten durch die Pichler Rechtsanwalt GmbH in 6850 Dornbirn, Marktstraße 33, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 22. Februar 2019, LVwG-1-607/2018-R6, betreffend Übertretung des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Breg enz), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
KFG 1967 §103 Abs1 Z3 lita
KFG 1967 §134 Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020085.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 10. Oktober 2018 wurde dem Revisionswerber als Zulassungsbesitzer zur Last gelegt, er habe zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort einen konkret genannten PKW einer anderen näher genannten Person zum Lenken überlassen, obwohl diese Person keine von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung besessen habe und dadurch § 103 Abs. 1 Z 3 lit. a KFG verletzt. Die belangte Behörde verhängte gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 363,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 73 Stunden). 2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG. Die Revision erklärte das LVwG für nicht zulässig.

3 Das LVwG stellte fest, dass der Revisionswerber Zulassungsbesitzer eines bestimmten PKWs sei und diesen am Tattag einer bestimmten anderen Person zum Lenken überlassen habe. Diese Person habe keine gültige Lenkberechtigung für das Lenken eines PKWs gehabt. Beweiswürdigend führte das LVwG aus, es seien der Revisionswerber, der Fahrzeuglenker sowie zwei bei der Amtshandlung anwesende Polizisten als Zeugen in der mündlichen Verhandlung vernommen worden. Die Aussagen der Polizisten seien aus mehreren, jeweils näher dargelegten Gründen glaubhafter gewesen als jene der beiden anderen Personen: Die Angaben des Revisionswerbers wiesen näher bezeichnete Widersprüche auf, Erstverantwortungen seien - der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend - grundsätzlich glaubhafter. Der Lenker des Fahrzeuges sei sehr zügig unterwegs gewesen und habe nicht bei erster Gelegenheit angehalten, sondern erst an einem Ort, der für kurze Zeit für die nachfolgenden Polizeibeamten nicht einsehbar gewesen sei. Überdies sei der Revisionswerber 20 cm größer als der Fahrzeuglenker, der Fahrersitz sei auf eine deutlich kleinere Person als den Revisionswerber eingestellt gewesen.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, mit dem Antrag, in der Sache selbst zu entscheiden. 5 Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung. 6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 9 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das LVwG weiche von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; bei widersprüchlichen Zeugenaussagen sei es zur Wahrheitsfindung erforderlich, in konkreter Fragestellung die jeweiligen Aussagen des einen Zeugen, dem eine gegenseitige Position einnehmenden anderen Zeugen vorzuhalten. Das LVwG gehe davon aus, dass es unglaubwürdig erscheine, dass der Revisionswerber das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt habe, weil der Fahrersitz keineswegs auf ihn eingestellt gewesen sei, sondern offensichtlich auf eine kleinere Person. Hiezu habe das LVwG bezüglich der Größe des Revisionswerbers und des angeblichen Fahrzeuglenkers keine Gegenüberstellung durchgeführt, ebensowenig sei eine Tatrekonstruktion veranlasst worden. Die Beweiswürdigung werde überwiegend auf den falsch eingestellten Fahrersitz gestützt, was keine ausreichende Beweiswürdigung sei und keineswegs die Frage kläre, ob der Fahrersitz falsch eingestellt gewesen sei. Hiezu habe das LVwG die Aussage der Zeugen wie auch die Aussage des Beschuldigten inhaltlich nicht abgewogen. Die Aussagen der Polizisten seien widersprüchlich, da sie zwar angegeben hätten, dass der Fahrersitz falsch eingestellt gewesen sei, weil der Revisionswerber mit den Knien am Lenkrad angekommen sei; allerdings hätten beide Polizisten genauso bestätigt, dass der Revisionswerber seine Füße nicht ausgestreckt an den Pedalen gehabt habe. Das LVwG habe keine Feststellungen dazu getroffen, dass der Beschuldigte seine Füße nicht an den Pedalen gehabt habe "und somit jedenfalls von einem auf die Person des (Revisionswerbers) richtig eingestellten Sitz auszugehen" sei. 10 Soweit behauptet wird, das LVwG habe widersprüchliche, nicht näher spezifizierte Zeugenaussagen nicht vorgehalten und weiche dadurch von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, macht der Revisionswerber einen Verfahrensmangel geltend. 11 Wird jedoch ein Verfahrensmangel als Zulässigkeitsgrund ins Treffen geführt, so muss darüber hinaus bereits in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieses Verfahrensmangels dargetan werden, somit dargelegt werden, weshalb bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können (VwGH 2.5.2018, Ra 2018/02/0135, mwN). Diesen Anforderungen wird die Revision nicht gerecht.

12 Soweit die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen die Beweiswürdigung des LVwG kritisiert, ist ihr entgegenzuhalten dass der Verwaltungsgerichtshof - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 11.6.2019, Ra 2019/02/0077, mwN). Dass dem Verwaltungsgericht ein derartiger krasser Fehler bei der Beweiswürdigung unterlaufen wäre, wird nicht aufgezeigt und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar. 13 Im Übrigen unterliegt es nach der ständigen hg. Rechtsprechung der einzelfallbezogenen Beurteilung des LVwG, ob eine (weitere) Beweisaufnahme notwendig ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hat (VwGH 7.8.2019, Ra 2019/02/0012, mwN).

14 Eine derart grobe Fehlbeurteilung ist im vorliegenden Fall nicht zu sehen, zumal sich die auf mehrere Aspekte stützende Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts insgesamt als schlüssig erweist (VwGH 19.6.2019, Ra 2019/02/0098).

15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 27. September 2019

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