VwGH Ro 2019/02/0010

VwGHRo 2019/02/00104.10.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Dr. Köller und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der C in W, vertreten durch Dr. Alexandra Sedelmayer-Pammesberger, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Marxergasse 29/11, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 26. April 2019, Zl. VGW- 101/056/4637/2018-40, betreffend Kostenvorschreibung nach dem Tierschutzgesetz (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
TierschutzG 2005 §30 Abs3
TierschutzG 2005 §37 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019020010.J00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der Beschwerde der Revisionswerberin gegen die ihr mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien nach § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz (TSchG) vorgeschriebenen Kosten für die Unterbringung und Betreuung der ihr abgenommenen 18 Katzen nicht Folge und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

2 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die Abnahme der Tiere sei nicht nur deshalb rechtens gewesen, weil die Revisionswerberin keine Maßnahmenbeschwerde dagegen erhoben habe, sondern weil aus näher dargelegten Gründen mit der weiteren Haltung der Tiere vor Ort Leiden im Sinne des § 5 TSchG verbunden gewesen wären, weshalb die auf § 37 Abs. 2 TSchG gestützte Maßnahme erforderlich gewesen sei. Die Revisionswerberin habe den Verzicht auf fünf Katzen erklärt und der Vermittlung mit erst danach folgender Eigentumsübertragung von zwei weiteren Tieren zugestimmt. Die Abnahme als tierschutzrechtliche Sofortmaßnahme bei drohendem Leid eines Tieres könne nicht dazu führen, dass durch eine einfache einseitige Verzichtserklärung die bisherigen Pflichten des Halters von diesem gelöst werden könnten und die weitere Verantwortung zur umfassenden Pflege und Obsorge nunmehr der Behörde obliege.

3 Den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass die Rechtsfrage, wie der Begriff "Halter" im § 30 Abs. 3 TSchG unter den hier vorliegenden Umständen auszulegen sei und ob dieser in der vorliegenden Bestimmung mit dem Eigentumsbegriff übereinstimme, ungeklärt sei. Ebenso sei die Rechtsfolge eines Verzichts in diesem Zusammenhang noch nicht durch Rechtsprechung geklärt. Ferner stelle sich die Frage, ob im Zusammenhang einer Abnahme gemäß § 37 Abs. 2 TSchG alleine aufgrund des Fehlens einer Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG von der Rechtmäßigkeit der Abnahme auszugehen sei.

4 In der dagegen erhobenen Revision wird die im angefochtenen Erkenntnis enthaltene Zulässigkeitsbegründung wiederholt. 5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

8 Die Revision erweist sich aus folgenden Gründen als nicht zulässig:

9 Die Kostentragungspflicht gemäß § 30 Abs. 3 TSchG bleibt nach hg. Judikatur beim bisherigen Tierhalter, auch wenn sich die Tiere nach Abnahme durch die Behörde in der Obhut eines Verwahrers befinden (vgl. VwGH 5.3.2015, 2012/02/0252).

10 Gemäß hg. Rechtsprechung besteht nach dem Tierschutzgesetz keine Möglichkeit des Verzichts auf das abgenommene Tier, sodass sich der Halter darauf zur Abwendung der Kostentragungspflicht nach § 30 Abs. 3 TSchG nicht berufen kann (vgl. VwGH 22.11.2016, Ro 2014/02/0035).

11 Die Rechtmäßigkeit der Abnahme der Tiere begründete das Verwaltungsgericht nicht nur mit dem Fehlen einer Maßnahmenbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, sondern auch mit dem Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 TSchG. Das angefochtene Erkenntnis beruht damit auch auf einer tragfähigen Alternativbegründung und dieser liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zugrunde, sodass sich die Revision als unzulässig erweist (vgl. VwGH 19.1.2018, Ra 2018/02/0022, mwN).

12 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 4. Oktober 2019

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