VwGH Ro 2014/02/0035

VwGHRo 2014/02/003522.11.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Dr. Köller, Dr. Lehofer, Dr. N. Bachler sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der A in W, vertreten durch die Sachwalterin S, p. A. VertretungsNetz - Sachwalterschaft, 1010 Wien, Teinfaltstraße 1, diese vertreten durch Dr. Manuela-Anna Sumah-Vospernik, Rechtsanwältin in 1180 Wien, Thimiggasse 48, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10. Dezember 2013, Zl. UVS-MIX/42/13805/2013-6, betreffend Kostenvorschreibung nach dem Tierschutzgesetz (weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

AufwandersatzV VwGH 2008;
AufwandersatzV VwGH 2014 §3 Z1 idF 2014/II/008;
AufwandersatzV VwGH 2014 §4 idF 2014/II/008;
TierschutzG 2005 §37 Abs1 Z2;
VwRallg;
AufwandersatzV VwGH 2008;
AufwandersatzV VwGH 2014 §3 Z1 idF 2014/II/008;
AufwandersatzV VwGH 2014 §4 idF 2014/II/008;
TierschutzG 2005 §37 Abs1 Z2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (UVS Wien) vom 10. Dezember 2013 wurde die Revisionswerberin gestützt auf § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz (TSchG) verpflichtet, die Kosten für die Unterbringung ihrer Katze im Wiener Tierschutzhaus in der Zeit von 8. Mai 2013 bis 8. Juli 2013, sowie die Kosten für Transport und tierärztliche Erstuntersuchung in der Höhe von insgesamt EUR 570,30 zu tragen.

2 Die gegen diesen Bescheid erhobene Revision bringt zur Frage des Vorliegens einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Ergebnis vor, der angefochtene Bescheid weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage rechtswirksamer Zustellungen an besachwaltete Personen ab; die Feststellung des UVS Wien, dass ein näher bezeichnetes Schreiben vom 14. Mai 2013 an die Revisionswerberin rechtswirksam zugestellt worden sei, sei aktenwidrig, weil das Schreiben zwar der Revisionswerberin, nicht aber deren im Verfahren vor Ämtern und Behörden zuständiger Sachwalterin zugestellt worden sei. Die Aktenwidrigkeit sei wesentlich, da der UVS Wien bei diesbezüglich richtiger Feststellung zu dem Ergebnis kommen hätte müssen, dass die Revisionswerberin nicht in der Lage gewesen sei, eine Verfallserklärung hinsichtlich ihrer abgenommenen Katze abzugeben.

3 § 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) lautet (auszugsweise):

"§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

(...)

(5) Die Revision gemäß den Abs. 1 bis 3 ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. Für Revisionen gegen Bescheide anderer als der im zweiten Satz genannten Verwaltungsbehörden gelten die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht.

(...)"

4 Der angefochtene Bescheid des UVS Wien vom 10. Dezember 2013 wurde der Revisionswerberin durch Zustellung an ihre Sachwalterin am

5 19. Dezember 2013 nachweislich zugestellt. Die Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid lief damit mit Ende des 31. Dezember 2013 noch; da bis zu diesem Zeitpunkt eine Beschwerde gegen den Bescheid nicht erhoben wurde, erweist sich die am 4. Februar 2014 zur Post gegebene Revision gemäß § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG als rechtzeitig.

6 Die Zulässigkeit der Revision bestimmt sich nach § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG; demnach ist die Revision gegen einen Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen, was vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen ist.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

8 Für das Aufzeigen einer Rechtsfrage als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist darzulegen, warum das rechtliche Schicksal der Revision von dieser Frage abhängen sollte (vgl. etwa VwGH vom 25. Juli 2016, Ro 2014/02/0073, mwN).

9 Entgegen der in der Revision zum Ausdruck gebrachten Ansicht hängt im vorliegenden Fall das Schicksal der Revision von der Frage, ob das Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 14. Mai 2013 der Revisionswerberin rechtswirksam zugestellt wurde, nicht ab:

Nach dem Tierschutzgesetz besteht weder ein gesetzlicher Anspruch auf die Verständigung von der erfolgten Abnahme noch auf die Einräumung der Möglichkeit eines Verzichtes auf das abgenommene Tier, sodass sich die Revisionswerberin darauf nicht berufen kann. Sowohl die bescheidmäßige Kostenvorschreibung vom 25. Oktober 2013 aber, als auch der verfahrensgegenständliche Bescheid des UVS Wien vom 10. Dezember 2013 wurden der Sachwalterin der Revisionswerberin rechtswirksam zugestellt. Dass bereits die Abnahme der Katze gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 TSchG selbst rechtswidrig gewesen sei, bringt die Revision (und bereits die Berufung an den UVS Wien gegen die bescheidmäßige Kostenvorschreibung durch den Magistrat der Stadt Wien) nicht vor.

10 In der vorliegenden Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

11 Der erkennende Senat hat daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat beschlossen, die Revision als unzulässig zurückzuweisen.

12 Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der (auf "Übergangsfälle" gemäß § 3 Z 1 iVm § 4 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455 (vgl. dazu etwa VwGH vom 27. Mai 2015, Ro 2014/02/0068).

Wien, am 22. November 2016

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