VwGH Ro 2019/02/0006

VwGHRo 2019/02/000615.5.2019



Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der M AG in W, vertreten durch die Hausmaninger Kletter Rechtsanwälte - Gesellschaft mbH in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2019, Zl. W230 2138107-1/37E, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Februar 2019, Zl. W230 2138107- 1/41Z, betreffend Übertretungen des BWG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Finanzmarktaufsichtsbehörde; weitere Partei:

Bundesminister für Finanzen), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019020006.J00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis verhängte das Verwaltungsgericht über die revisionswerbende Partei, ein konzessioniertes Kreditinstitut, wegen mehrerer Übertretungen des BWG eine einzige Verwaltungsstrafe in der Höhe von EUR 500.000,-- und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht folgendermaßen: "Die Normen über die Strafbarkeit der juristischen Person und die Festsetzung einer einheitlichen Verwaltungsstrafe sind neu und es existiert daher auch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes".

5 Die revisionswerbende Partei gab diese Formulierung in ihrer Zulässigkeitsbegründung wörtlich wieder und fügte dem hinzu:

"Ferner ist der Revisionswerberin bekannt, dass gerade die Rechtsfrage der Strafbarkeit der juristischen Person und ein Erfordernis der Zurechnung eines allfälligen Verschuldens einer natürlichen Person eine Rechtsfrage ist, die über den gegenständlichen Fall hinausgeht und bereits in mehreren Konstellationen beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist". 6 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung erfolgt die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/02/0337, mwN).

7 Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 1. Satz 2. Var. B-VG ("weil ... eine solche Rechtsprechung fehlt") ist das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Rechtsfrage. 8 Mit dem bloßen Hinweis des Verwaltungsgerichts auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu "Normen über die Strafbarkeit der juristischen Person und die Festsetzung einer einheitlichen Verwaltungsstrafe" wird nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre. Insofern wird damit auch den Begründungserfordernissen nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG nicht Genüge geleistet. Zweck dieser Begründungspflicht ist nämlich bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage (VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033, wo nicht einmal durch einen Verweis auf näher bezeichnete Verwaltungsvorschriften der Darlegungspflicht Genüge getan wurde).

9 Entspricht die auf das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gestützte Begründung der Zulässigkeit der Revision durch das Verwaltungsgericht nicht den an eine solche Begründung zu stellenden Anforderungen, weil nicht dargelegt wird, welche konkrete Rechtsfrage der VwGH noch nicht beantwortet hat, so reicht es für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision nicht aus, dass der Revisionswerber lediglich wiederholend auf die Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis verweist; er hat vielmehr von sich aus die Zulässigkeit der Revision darzulegen (VwGH 24.3.2016, Ro 2016/11/0005).

Die von der revisionswerbenden Partei zusätzlich allgemein formulierte "Rechtsfrage der Strafbarkeit der juristischen Person und ein Erfordernis der Zurechnung eines allfälligen Verschuldens einer natürlichen Person" hat der Verwaltungsgerichtshof in dem - erst nach Erhebung der vorliegenden Revision erlassenen - Erkenntnis vom 29.3.2019, Ro 2018/02/0023, beantwortet. Rechtsprechung zu dieser Frage liegt also vor. Was davon im Revisionsfall von Bedeutung sein könnte, wurde in der Revision nicht näher konkretisiert.

10 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

11 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 15. Mai 2019

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