VwGH Ra 2019/01/0259

VwGHRa 2019/01/025929.10.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des K R in G, vertreten durch Dr. Gerald Pichler, Rechtsanwalt in 4501 Neuhofen an der Krems, Kremstalstraße 4, gegen das am 2. Mai 2019 verkündete und am 22. Mai 2019 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. W122 2198528-1/11E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010259.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14. Mai 2018 wurde der Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen Afghanistans, auf internationalen Schutz vom 26. Dezember 2015 vollinhaltlich abgewiesen, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei und eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt. 2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und es sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig sei.

3 Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers sei nicht glaubwürdig und ihm drohe keine landesweite Verfolgung durch die Taliban. Dem Revisionswerber sei eine Rückkehr in seine Heimatprovinz nicht möglich, jedoch stehe ihm eine erreichbare und zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Herat oder Mazar-e Sharif zur Verfügung. Darüber hinaus führte das BVwG eine näher begründete Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG durch.

4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Zunächst rügt die Revision, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Vorliegen einer Gruppenverfolgung der schiitischen Hazara in Afghanistan fehle. Dem ist zu entgegen, dass das BVwG zu dem Ergebnis kam, dass nicht von einer Gruppenverfolgung ausgegangen werden könne. Dass sich das BVwG hierbei von den Leitlinien der Judikatur entfernt habe, vermag die Revision nicht darzulegen (vgl. VwGH 26.3.2019, Ra 2018/19/0607, mwN; 28.3.2019, Ra 2018/14/0428).

9 Soweit sich die Revision darüber hinaus gegen die Beweiswürdigung des BVwG im Zusammenhang mit der darin angenommenen Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens wendet, ist ihr entgegen zu halten, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VwGH 6.8.2019, Ra 2019/01/0286, mwN). Eine derart krasse Fehlbeurteilung des BVwG wird im Zulässigkeitsvorbringen der Revision nicht dargetan. 10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

11 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Verwaltungsgerichtshofes über den mit der Revision verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Wien, am 29. Oktober 2019

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