VwGH Ra 2019/01/0190

VwGHRa 2019/01/019027.5.2019

 Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des J S, vertreten durch Mag. Dr. Anton Karner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Steyrergasse 103/2, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Mai 2019, W235 2179602-2/6E, betreffend Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010190.L00

 

Spruch:

gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 16. August 2018 wurde der Antrag des Revisionswerbers, eines afghanischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz vom 16. Juli 2015 im Beschwerdeweg vollinhaltlich abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

2 Am 16. April 2019 stellte der Antragsteller einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Nach einer im Hinblick darauf am 25. April 2019 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) durchgeführten Einvernahme im Asylverfahren hob das BFA mit mündlich verkündetem Bescheid vom selben Tag den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) auf.

3 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 9. Mai 2019 sprach das BVwG gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG aus, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig und eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG gegen diesen Beschluss nicht zulässig sei.

4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 14.9.2018, Ra 2018/01/0392, mwN).

9 Die Revision rügt in ihrer Zulässigkeitsbegründung die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung durch das BVwG und beruft sich in diesem Zusammenhang auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der nicht mehr in Geltung stehenden Bestimmung des Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG. Mit diesem Zulässigkeitsvorbringen wird bereits mangels Anwendbarkeit der genannten Bestimmung - welche sich auf das behördliche Verfahren des Unabhängigen Bundesasylsenates bezog - auf den Revisionsfall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt. 10 Auch ansonsten wird in den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision eine konkrete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der das BVwG fallbezogen abgewichen sein sollte, nicht aufgezeigt.

11 Im Übrigen ist die Revision, soweit sie das Vorliegen von Verfahrensmängeln rügt, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es nicht reicht, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. etwa VwGH 15.4.2019, Ra 2019/01/0119, mwN). Diesen Anforderungen wird die Revision mit ihren pauschalen Ausführungen nicht gerecht.

12 Soweit sich die Revision weiters gegen die Beweiswürdigung des BVwG wendet, ist ihr zu entgegnen, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 5.4.2019, Ra 2019/01/0106, mwN). Eine derart krasse Fehlbeurteilung des BVwG im Rahmen der Beweiswürdigung wird in der Revision nicht dargetan.

13 Mit dem Vorbringen schließlich, der angefochtene Beschluss verstoße gegen das Willkürverbot, wird eine Rechtsverletzungsbehauptung aufgestellt, wie sie in Art. 144 Abs. 1 B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist. Hierfür liegt gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor (z.B. VwGH 17.11.2017, Ra 2017/20/0404, mwN).

14 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. Mai 2019

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