VwGH Ra 2018/22/0213

VwGHRa 2018/22/021328.2.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des Bundesministers für Inneres gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 10. Juli 2018, E 168/07/2017.009/011, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Oberwart; mitbeteiligte Partei: M E E O, vertreten durch Dr. Michael Velik, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 1/6), zu Recht erkannt:

Normen

NAG 2005 §11 Abs2 Z3;
NAG 2005 §20 Abs1;
NAG 2005 §64 Abs1;
NAGDV 2005 §7 Abs1 Z6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220213.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Burgenland (LVwG) der Beschwerde des Mitbeteiligten, eines sudanesischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberwart (BH) Folge und erteilte ihm den Aufenthaltstitel "Studierender" gemäß § 64 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten "beginnend mit dem Ausstellungsdatum" mit der Auflage, innerhalb von 30 Tagen ab Ausstellungsdatum eine "adäquate Krankenversicherung" nachzuweisen. Eine ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

Begründend führte das LVwG aus, der Mitbeteiligte verfüge über ausreichende Unterhaltsmittel, eine gesicherte Unterkunft und durch die Vorlage einer am 7. Juni 2018 abgeschlossenen Reise-Krankenversicherung, die einen "ausreichenden Krankenversicherungsschutz für innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise nach Österreich eingetretene Krankheitsfälle enthält und für derartige Krankheitsfälle nicht vor 150 Tagen ab Einreise endet", "derzeit" auch über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision des Bundesministers für Inneres. Die BH schloss sich in ihrer Revisionsbeantwortung der Argumentation des Revisionswerbers an; die mitbeteiligte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

3 In der Zulässigkeitsbegründung bringt der Revisionswerber vor, die Erteilung des Aufenthaltstitels für die Dauer von zwölf Monaten "beginnend mit dem Ausstellungdatum" entspreche nicht dem Gesetz (Hinweis auf VwGH 17.10.2016, Ra 2015/22/0151). Darüber hinaus sei zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung kein ausreichender Krankenversicherungsschutz über die gesamte Gültigkeitsdauer des erteilten Aufenthaltstitel von zwölf Monaten vorgelegen (Hinweis auf VwGH 22.2.2018, Ra 2017/22/0151).

4 Die Revision ist zulässig und berechtigt.

5 Mit Erkenntnis vom 17. Oktober 2016, Ra 2015/22/0151, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, sprach der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/22/0125, aus, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels durch ein Verwaltungsgericht mit der Maßgabe "für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum" nicht dem Gesetz entspricht. Bereits aus diesem Grund erweist sich das angefochtene Erkenntnis als inhaltlich rechtswidrig.

6 Die Entscheidung des LVwG ist jedoch auch aus einem weiteren Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet. Gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 NAG iVm § 7 Abs. 1 Z 6 der Durchführungsverordnung zum NAG ist dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht, anzuschließen. Dieser Versicherungsschutz muss die gesamte Dauer des Aufenthaltstitels abdecken (vgl. VwGH 22.2.2018, Ra 2017/22/0151, Rn. 11, mwN). Entgegen der Auffassung des LVwG kann auch die erteilte Auflage, eine adäquate Krankenversicherung binnen 30 Tagen ab Ausstellung des Aufenthaltstitels nachzuweisen, die Nachweispflicht gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 NAG genau so wenig substituieren wie ein Verweis auf eine "etwaige Selbstversicherung" nach Einreise (vgl. nochmals VwGH Ra 2017/22/0151, Rn. 12).

7 Die vom Mitbeteiligten vorgelegte Versicherungspolizze einer Reise-Krankenversicherung ist für 90 Tage nach der Einreise nach Österreich gültig. Der Versicherungsschutz erstreckt sich somit nicht auf die gesamten zwölf Monate der bewilligten Dauer des Aufenthaltstitels. Darüber hinaus ist der Leistungsumfang für medizinische Versorgung und Spitalsaufenthalte betragsmäßig begrenzt und entspricht damit nicht jenem einer Pflichtversicherung.

8 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 28. Februar 2019

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