VwGH Ra 2018/17/0176

VwGHRa 2018/17/017624.1.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kovacs, über die Revision des M K, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 17. Juli 2018, LVwG-412404/15/Gf, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §3;
GSpG 1989 §4;
GSpG 1989 §50 Abs4;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5;
GSpG 1989 §52 Abs1;
VStG §44a Z3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018170176.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Gemäß § 50 Abs. 4 Glücksspielgesetz (GSpG) sind die Behörden gemäß § 50 Abs. 1 (die Bezirksverwaltungsbehörden bzw. die Landespolizeidirektion) und die in § 50 Abs. 2 und 3 GSpG genannten Organe (Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden) zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetz erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs. 1, dem Amtssachverständigen und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach dem Glücksspielgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt.

5 Eine Kontrolle nach § 50 Abs. 4 GSpG dient demnach grundsätzlich der Überwachung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und nicht nur ausschließlich der Überwachung der Einhaltung des in den §§ 3 und 4 GSpG normierten Glücksspielmonopols. Sinn und Zweck einer Kontrolle gemäß § 50 Abs. 4 GSpG ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und nicht nur jene das Glücksspielmonopol des Bundes betreffenden Bestimmungen eingehalten werden (vgl. z.B. VwGH 30.8.2018, Ra 2017/17/0831, mwN).

6 Die vom Revisionswerber behauptete Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols des Bundes und eine etwa daraus folgende Unanwendbarkeit der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, insbesondere der sich darauf beziehenden Strafbestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG bewirkt daher nicht zwangsläufig die Rechtswidrigkeit einer Kontrolle gemäß § 50 Abs. 4 GSpG und ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot des § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG (VwGH 12.7.2018, Ra 2017/17/0818, mwN). Mit seinen unionsrechtlichen Ausführungen vermag der Revisionswerber daher keine Rechtsfrage darzulegen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

7 Das weitere Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung, im angefochtenen Erkenntnis bestehe ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung, weil die Beschwerde "trotz Feststellung der Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielgesetzes unter Bindung an die Rechtsansicht des VwGH in anderen Verfahren" abgewiesen worden sei, ist für den Verwaltungsgerichtshof bereits für sich genommen nicht nachvollziehbar. Darüberhinaus enthält das angefochtene Erkenntnis die - in den Zulässigkeitsgründen der Revision unbestritten gebliebene - Feststellung, dass der Revisionswerber trotz entsprechender Rechtsbelehrung die Erteilung von Auskünften verweigert und damit den Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG erfüllt habe; ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung wird mit dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision nicht aufgezeigt.

8 Der Revisionswerber rügt überdies, er hätte nicht dafür bestraft werden dürfen, dass er die Unterschrift zur Niederschrift über die Glücksspielkontrolle verweigert habe.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

9 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 14. August 2017 wurde der Revisionswerber der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch Übertretung des § 50 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 5 letzter Fall GSpG schuldig erkannt, weil er es unterlassen habe, den Organen der öffentlichen Aufsicht im Rahmen der in Rede stehenden Kontrolle nach dem GspG umfassende Auskünfte zu erteilen und er die Unterschriftsleistung über die erstellte Niederschrift verweigert habe.

10 Dabei stellt die Nichterteilung der Auskunft bereits für sich eine Übertretung des § 50 Abs. 4 GSpG dar. Eine gesonderte Bestrafung wegen Verweigerung der Unterschrift ist nicht erfolgt; das Verwaltungsgericht ist von einer einzigen Übertretung des § 50 Abs. 4 GSpG ausgegangen. Gegen die durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Strafzumessung wendet sich die Revision in ihren Zulässigkeitsgründen nicht.

11 Schließlich wurde auch entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen durch die Anführung der Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 1 GSpG im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses den Anforderungen des § 44a Z 3 VStG Genüge getan. Dass der Revisionswerber seine Verteidigungsrechte nicht hätte wahren können oder er der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre, wird nicht dargelegt und ist nach der Lage des Falles auch nicht erkennbar (vgl. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0130 bis 0131).

12 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. Jänner 2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte