VwGH Ra 2018/14/0280

VwGHRa 2018/14/028028.2.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache der X Y in Z, vertreten durch Dr. Günther Clementschitsch, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Postgasse 8/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2018, W150 2147293-1/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018140280.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. Jänner 2017 wurde der Antrag der Revisionswerberin, einer syrischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, der Revisionswerberin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

2 Die gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3 Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, die Revisionswerberin habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die in ihrer gesonderten Begründung der Zulässigkeit eine Verletzung der Verhandlungspflicht sowie Begründungsmängel geltend macht.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Wird - wie im vorliegenden Fall - in der gesonderten Darstellung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG vorgebracht, das BVwG habe entgegen der Rechtsprechung des VwGH von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen und notwendige Ermittlungen hinsichtlich der Eheschließung der Revisionswerberin mit einem in Österreich asylberechtigten Mann unterlassen, wird schon deswegen eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt, weil darauf in den Revisionsgründen nicht mehr zurückgekommen wird (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2014/06/0038; 20.5.2015, Ra 2014/19/0175).

9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 28. Februar 2019

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