VwGH Ra 2018/14/0222

VwGHRa 2018/14/022228.2.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, in der Revisionssache der X Y in Z, vertreten durch Mag. Stefan Guggenberger, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 35, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2018, Zl. W233 2206311- 1/4E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz und Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §4a;
B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §61 Abs1 Z1;
MRK Art8;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018140222.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die aus Somalia stammende Revisionswerberin stellte am 2. Juli 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Antrag mit Bescheid vom 6. September 2018 gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurück, weil der Revisionswerberin bereits in Italien der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Gleichzeitig stellte das BVwG fest, dass sich die Revisionswerberin nach Italien zurückzubegeben habe, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 und ordnete die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) an.

3 Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Die Erhebung einer Revision erklärte das BVwG nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit zum einen - im Hinblick auf die während des Verfahrens vorgelegene Schwangerschaft der Revisionswerberin - geltend gemacht, der Verwaltungsgerichtshof habe die Frage noch nicht beantwortet, ob das Recht auf Familienleben auch schon während der Schwangerschaft geschützt sei. Zum anderen gelte es die Frage zu klären, ob in verschiedenen Staaten subsidiär Schutzberechtigte ein schützenswertes Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK begründen könnten.

8 Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. etwa VwGH 21.9.2018, Ra 2017/17/0720, mwN).

9 Wenn die Revisionswerberin vorbringt, es müsse geklärt werden, ob das Recht auf Familienleben auch schon während der Schwangerschaft geschützt sei, übersieht sie, dass das BVwG zwar grundsätzlich das Bestehen eines Familienlebens mit ihrem in Österreich subsidiär schutzberechtigten Lebensgefährten und Kindesvater verneinte, jedoch alternativ - selbst bei Annahme eines schützenswerten Familienlebens - einen Eingriff in das Recht auf Familienleben als verhältnismäßig erachtete.

10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. etwa VwGH 5.11.2018, Ra 2018/14/0166, mwN). Der Revision gelingt es nicht aufzuzeigen, dass die Interessenabwägung - selbst unter Berücksichtigung der bestehenden Schwangerschaft - unvertretbar im Sinne dieser Rechtsprechung erfolgt wäre (vgl. VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0163).

11 Vor diesem Hintergrund ist dem Vorbringen der Revisionswerberin, der Verwaltungsgerichtshof habe zu klären, ob in verschiedenen Staaten subsidiär Schutzberechtigte ein schützenswertes Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK begründen könnten, der Boden entzogen.

12 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 28. Februar 2019

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