Normen
AlVG 1977
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art15a
Mindestsicherung Vereinbarung Art15a B-VG 2010
MSG OÖ 2011 §11 Abs4
MSG OÖ 2011 §11 Abs5
MSG OÖ 2011 §7 Abs2 Z3
MSG OÖ 2011 §7 Abs3
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100166.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 27. September 2018 wurden Anträge des Revisionswerbers auf Erhöhung von Mindestsicherungsleistungen für die Monate Juni und Juli 2018 abgewiesen. Weiters wurde gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
2 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Der Revisionswerber, der sich in seinem "Recht auf Erhöhung der bedarfsorientierten Mindestsicherung" nach dem Oberösterreichischen Mindestsicherungsgesetz (Oö. MSG) verletzt erachtet, macht in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision geltend, es sei "im Zusammenhang mit der Sperre des Leistungsbezuges seitens des Arbeitsmarktservice für die Monate Juni und Juli 2018 ... eine fiktive Anrechnung dieses Leistungsbezuges vorgenommen" worden. Diese fiktive Anrechnung sei "allerdings nicht im Rahmen einer Leistungskürzung" nach den Bestimmungen des § 11 Oö. MSG erfolgt. Das Oö. MSG enthalte keine Bestimmung, wonach gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der hilfesuchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach dem Oö. MSG dienten, ohne Berücksichtigung eines allfälligen Ruhens oder subjektiven Anspruchsverlustes nach vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen fiktiv anzurechnen wären, sofern das allfällige Ruhen oder der subjektive Anspruchsverlust auf ein Verhalten der hilfesuchenden oder -empfangenden Person zurückzuführen sei. Vor diesem Hintergrund sei die "Frage der Zulässigkeit einer fiktiven Anrechnung von Ansprüchen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz" nach den Bestimmungen des Oö. MSG "nicht möglich" (gemeint offenbar: zu verneinen). Eine diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege nicht vor.
6 Mit diesem Vorbringen wird allerdings übergangen, dass § 7 Abs. 3 Oö. MSG im Falle einer nicht ausreichenden Verfolgung von Ansprüchen nach § 7 Abs. 2 Z 3 Oö. MSG vorsieht, dass anstelle der vollen Mindestsicherungsleistung lediglich die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung zu leisten ist (vgl. VwGH 27.3.2014, 2013/10/0185). Dass dem im Revisionsfall nicht entsprochen worden wäre, wird in der Revision nicht behauptet. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt aber nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage "abhängt". Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2018/10/0134, mwN). Dem wird mit dem wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbringen nicht entsprochen. 7 Davon abgesehen hat der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf die Erläuterungen zur Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl. I Nr. 96/2010, die auch dem Oö. MSG zugrunde liegt, bereits ausgesprochen, dass es nach dem Mindestsicherungsrecht zulässig ist, eine zuerkannte Leistung auf Grund der mangelnden Kooperation des Hilfesuchenden mit dem Arbeitsmarktservice bei der (Wieder‑)Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu kürzen und eine Kürzung auch dadurch erfolgen kann, dass der auf Grund einer derartigen mangelnden Kooperation bewirkte Verlust des Anspruchs auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht durch eine entsprechende Erhöhung der Mindestsicherungsleistung ausgeglichen wird. Im Hinblick auf die angestrebte Verschränkung von Arbeitslosenversicherungsrecht und Mindestsicherungsrecht erscheint eine solche Vorgangsweise geboten, um den durch den zeitweiligen Anspruchsverlust nach dem Arbeitslosenversicherungsges etz bezweckten Effekt, den Arbeitslosen zur Mitarbeit an seiner Integration in den Arbeitsmarkt zu bewegen, nicht zu konterkarieren (vgl. das im angefochtenen Erkenntnis genannte, zum Wiener Mindestsicherungsgesetz ergangene hg. Erkenntnis VwGH 28.2.2013, 2011/10/0210, 0211, VwSlg. 18581 A; siehe auch VwGH 10.2.2014, Ro 2014/10/0007). Diese Überlegungen treffen gleichermaßen auf das Oö. MSG zu, das in § 11 Abs. 5 leg. cit. ausdrücklich vorsieht, dass im Einzelfall über § 11 Abs. 4 Oö. MSG hinaus eine Kürzung bzw. eine Nicht-Gewährung von Mindestsicherungsleistungen vorgenommen werden kann, dies insbesondere dann, wenn die betreffende Person ausdrücklich die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung verweigert. 8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
9 Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 22. Oktober 2019
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