VwGH Ro 2018/05/0021

VwGHRo 2018/05/002122.1.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. M W und 2. U W, beide in O, beide vertreten durch Dr. Stephan Messner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Hietzinger Hauptstrasse 22/D/B10A, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 23. August 2018, Zl. LVwG-151482/9/VG - 151483/2, betreffend Versagung einer Bauplatzschaffung und einer Abteilungsbewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Marktgemeinde O; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

BauO OÖ 1994 §3 Abs2 Z3;
BauO OÖ 1994 §5;
BauO OÖ 1994 §6;
BauO OÖ 1994 §9 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs6 Z1;
ROG OÖ 1994 §30 Abs5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018050021.J00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerber haben der Gemeinde O Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1 a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

5 Im gegenständlichen Fall geht es um die Versagung einer Bauplatzschaffung sowie der Zu- und Abschreibung von Grundstücksteilen. Das Verwaltungsgericht führte begründend im Wesentlichen aus, alle betroffenen Flächen seien als Grünland gewidmet. Die Erteilung einer Bauplatzbewilligung für ein Grundstück, das zur Gänze im Grünland liege, komme gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 OÖ Bauordnung 1994 (im Folgenden: BO) nicht in Betracht.

6 Ferner ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass es in einem Verfahren betreffend die Zu- und Abschreibung von Grundstücksteilen nur auf die antragsgegenständlichen, von der Teilung umfassten Grundstücke bzw. Grundstücksteile ankomme. Nach § 9 Abs. 3 zweiter Satz BO sei die Bewilligung zu erteilen, wenn Abweisungsgründe im Sinne der §§ 5 und 6 BO nicht vorlägen. Die Bewilligung dürfe daher auch dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen. Im Grünland sei auch die Bestimmung des § 30 Abs. 5 OÖ Raumordnungsgesetz 1994 (im Folgenden: ROG) maßgeblich. Demnach dürften im Grünland nur Bauwerke und Anlagen errichtet werden, die nötig seien, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. Die bestimmungsgemäße Nutzung könne hier nur für die Landbzw. Forstwirtschaft bestehen. Im gegenständlichen Fall ließe sich ein landwirtschaftlicher Betrieb nur mit den von den Revisionswerbern im Betriebskonzept angeführten Grundstücken gründen, die aber vom antragsgegenständlichen Grundstück ca. 28 km entfernt seien. Es stehe fest, dass das nach der Teilung verbleibende, mit einem Wohnhaus bebaute (Rest‑)Grundstück mit einer Fläche von ca. 3.000 m2 jedenfalls zu klein sei, um darauf einen landwirtschaftlichen Betrieb gründen zu können.

7 Selbst wenn man diese Rechtsansicht nicht teile, führte dies die Beschwerde im hier zu beurteilenden Einzelfall dennoch nicht zum Erfolg: Wie die Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt habe, lasse sich mit dem vorgelegten Betriebskonzept der Revisionswerber zwar ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb gründen, allerdings sei selbst dann das bestehende Wohnhaus für die Bewirtschaftung der ca. 28 km entfernten anderen Grundstücke nicht nötig (wurde näher ausgeführt).

8 Die Revision ließ das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Frage zu, ob bei einem Bewilligungsverfahren betreffend die Zu- und Abschreibung von Grundstücksteilen für die Beantwortung der Frage, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliege bzw. gegründet werden könne, bloß die antragsgegenständlichen, von der Teilung betroffenen Grundstücke bzw. Grundstücksteile zu berücksichtigen seien oder auch allfällige andere Grundstücke nach Maßgabe eines vorgelegten Betriebskonzeptes.

9 In der Revision werden keine weiteren Revisionszulässigkeitsgründe gesondert dargestellt. Dies wäre aber notwendig, wenn die Begründung der Zulässigkeit der Revision durch das Verwaltungsgericht für deren Zulässigkeit nicht ausreicht oder der Revisionswerber andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für gegeben erachtet (vgl. VwGH 27.4.2016, Ro 2016/05/0002, mwN). Auszugehen ist daher bei der Frage der Zulässigkeit der Revision von der Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtes, dass § 30 Abs. 5 ROG im vorliegenden Fall maßgebend ist.

10 Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ergibt, ist im gegenständlichen Fall, auch wenn man in die Betrachtung der Zulässigkeit der Zu- und Abschreibung vom Antrag nicht umfasste Grundstücke miteinbezieht, eine Bewilligung der Teilung nicht möglich, und zwar deshalb, weil selbst dann das bestehende Wohnhaus für die Bewirtschaftung der ca. 28 km entfernten Grundstücke nicht nötig ist. Es liegt somit eine die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes tragende Alternativbegründung vor, die in den Revisionszulässigkeitsgründen der vorliegenden Revision nicht bekämpft wird (vgl. VwGH 2.8.2018, Ra 2018/05/0192). In Anbetracht dessen kommt der in der Zulässigkeitsbegründung vom Verwaltungsgericht dargestellten Frage, ob bloß die antragsgegenständlichen, von der Teilung betroffenen Grundstücke bzw. Grundstücksteile oder auch allfällige andere Grundstücke nach Maßgabe eines vorgelegten Betriebskonzeptes zu berücksichtigen seien, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG jedoch nicht zuständig (vgl. VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/0030, mwN).

11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 12 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung Nr. 8/2014.

Wien, am 22. Jänner 2019

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